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PDF anzeigen [X.]/04
vom 10. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die in [X.] erlit-tene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Beschluß vom 20. März 1996 [X.] 5 StR 416/95). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] Athing
Ernemann
Sost-Scheible
Meta
10.03.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 4 StR 570/04 (REWIS RS 2005, 4597)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4597
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