Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 97/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8254

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[X.][X.]/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Es liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Be-schwerdegericht hat nach Eingang der Akten aus der [X.] drei Monate zugewartet, bis die jetzt angegriffene Entscheidung erlassen wurde. In dieser [X.] bestand für den Schuldner, dessen [X.] - 3 - tigten der zurückweisende Beschluss des [X.] im Dezember 2009 bekannt gemacht worden war, hinlänglich Gelegenheit, gegebenenfalls ergänzenden Vortrag zu halten. 2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen [X.], dass der Schuldner durch eine fortwährende Verweigerung seiner [X.] die Durchsetzung seiner [X.] zu [X.] suchte, und hat insoweit den [X.] des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] angenommen. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats, [X.] vom 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 197/07, [X.], 360 Rn. 11 liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt und die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles erfasst. Deshalb scheidet auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus. Von Willkür kann nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125 f). 3 3. Die geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Be-schwerdegericht hat den Verfahrensstoff ordnungsgemäß erfasst. Die [X.] Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der [X.] rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90 Rn. 7; Beschluss vom 2. April 2009 - [X.] ZB 206/08, Rn. 2 nv). 4 - 4 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts-fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Kayser [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 [X.] 33/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZB 97/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 97/10 (REWIS RS 2011, 8254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8254

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