Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 197/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3055

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[X.] vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2008 im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die insoweit ver-hängte Einzelstrafe sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Aufhebung wird auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]erstreckt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den [X.], 6 und 7 der Urteilsgründe richtet. Dagegen hält die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des [X.] verabredete der [X.]mit dem Mitangeklagten [X.] und dem dritten Beteiligten [X.]die Einfuhr von 200 Gramm Kokain aus [X.]. Danach sollten [X.]und [X.]nach [X.] fliegen, um dort das Rauschgift zu kaufen; [X.]sollte die Reise und den Kauf finanzieren. [X.], der nach seiner Behaup-tung entsprechende Kontakte in [X.] hatte, sollte das Kokain kaufen und anschließend nach [X.] transportieren; [X.] sollte als "Aufpasser" mitreisen, da man [X.]misstraute. [X.]und [X.]sollten jeweils 70 Gramm Kokain erhalten, [X.] 60 Gramm. Dass das Rauschgift zum [X.] bestimmt sein sollte, konnte das [X.] nicht feststellen. [X.]beabsichtigte von vornherein insgeheim nicht, sich an die Absprache zu halten; er akzeptierte sie nur, um preiswert nach [X.] zu kommen. 2 [X.]und [X.]flogen mit von [X.] bezahlten Tickets am 8. Februar 2008 nach [X.]; [X.]führte 1000 Euro für den geplanten [X.] mit sich. Alsbald nach der Ankunft setzte [X.]sich ab. [X.] führ-te einige Gespräche nicht festgestellten Inhalts mit einer Person unbekannter Identität, um eine kleinere Menge Kokain zu erwerben. Ob es zu irgendwelchen konkreten Verhandlungen kam, ist nicht festgestellt. Nach zwei Wochen reiste [X.] ohne Rauschgift und Geld wieder nach [X.] zurück. [X.]blieb in [X.] und führte später auf eigene Rechnung einen Kokaintransport nach [X.] aus. 3 2. Zutreffend hat der [X.] dargelegt, dass auf der Grundlage dieser Feststellungen die Verurteilung wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge durchgreifenden Bedenken begegnet. Es fehlt schon an der Feststellung eigennützigen, auf [X.] gerichteten Handelns; überdies wären nähere Feststellungen zur Konkretheit von auf Handel gerichte-ten Aktivitäten erforderlich gewesen. 4 - 4 - Abweichend vom Antrag des [X.]s hält der Senat eine vorläufige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat nicht für angezeigt. Selbst wenn sich in einer neuen Hauptverhandlung der Vorwurf des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht erweisen ließe, könn-te eine Verurteilung wegen Verabredung zur Einfuhr in nicht geringer Menge in Betracht kommen; dies ist bislang, soweit ersichtlich, nicht geprüft worden. 5 3. Die Aufhebung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidie-renden Mitangeklagten [X.] zu erstrecken, da seiner Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe derselbe Rechtsfehler zugrunde liegt. 6 [X.] Appl Cierniak

Meta

2 StR 197/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 2 StR 197/09 (REWIS RS 2009, 3055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3055

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