27. Senat | REWIS RS 2013, 2260
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Markenbeschwerdeverfahren – "idays" – kein absolutes Schutzhindernis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 015 088.0
hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Oktober 2013 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] k.A. Schmid
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle 41 vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.
I.
Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Dienstleistungen
"Werbung; Erziehung, Ausbildung, Durchführung von Lehr-, Fortbildungs-, Erfahrungsaustausch- und Werbeveranstaltungen und -seminaren"
angemeldeten Wortmarke
idays
hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das i stehe für "Information/[X.]" ([X.]. v. 12. Mai 2003 – 30 W (pat) 97/02 – i); days sei der [X.] Begriff für "Tage". Das Zeichen stehe also für [X.] oder [X.]tage.
Das Zeichen entspreche den ebenfalls nicht unterscheidungskräftigen Ausdrücken "imarketing", "ipoint", "[X.]" und "ivote". Dementsprechend habe das [X.] am 16. Dezember 2010 ([X.]/09) "[X.]" nicht eingetragen. Das Zeichen beschreibe bei Veranstaltungen deren Thema. [X.] stünden damit in Zusammenhang.
Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen sei sprechend; es gehe eher in die Richtung "ideas" (Ideen).
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.
"idays" ist kein Fachbegriff für bestimmte Veranstaltungen.
Dass ein vorangestelltes i häufig auf Angebote der Firma [X.] hinweist ([X.], [X.], [X.]), kann nicht auf alle Wortbildungen mit einem i am Anfang in der Form übertragen werden, dass solche Zeichen in jedem Fall einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen oder als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden müssen.
Für ebenfalls durch ein vorangestelltes i gekennzeichnete informationstechnisch unterstützte Angebote gilt dies ebenso, zumal dafür eher Bezeichnungen mit einem vorangestellten e (e-commerce, e-learning, e-banking) stehen.
In der vorliegenden Kombination ist "days" aber ohnehin kein Bestandteil, für den Hinweise auf einen informationstechnischen Aspekt erwartet werden. Daher werden die angesprochenen Verbraucher "idays" als Gesamtbegriff sehen und diesem keine beschreibende Bedeutung beimessen oder darin eine bloße Sachangabe sehen.
Dies würde auch für "edays" gelten, so dass der Gleichklang von [X.] und [X.] bei buchstabengetreuer Aussprache des i eine Schutzversagung nicht tragen kann.
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein Anlass, da die Beurteilung der Buchstabenfolge "idays" angesichts üblicher Verwendungsformen nicht als schlechthin fehlerhaft angesehen werden kann.
Meta
08.10.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 27 W (pat) 553/13 (REWIS RS 2013, 2260)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2260
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