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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 433/13
vom
8. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am
8.
Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld
an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist;
im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer [X.]Krehl
Ott Zeng
Meta
08.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2013, Az. 2 StR 433/13 (REWIS RS 2013, 2245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2245
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