Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 433/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 842

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2013
beschlossen:

1.
a) Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.],

[X.]
und [X.]
wird das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 21. März 2013 nach § 349

Abs. 4 [X.] mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit es diese Angeklagten betrifft.

b) In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Revisionen, an eine andere Strafkammer des

[X.]s zurückverwiesen.

2.
a) Die Revision des Angeklagten [X.]
gegen das

genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 [X.] als un-

begründet verworfen.

b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Jeweils wegen schweren Raubes hat das [X.] den geständi-gen Angeklagten [X.]
unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu zwei Jahren vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie die [X.], [X.] , [X.]
und [X.], die sämtlich die Einlassung verweigert haben, zu Freiheits-
bzw. Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Die [X.]
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on des Angeklagten [X.]
ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]), die Re-visionen der übrigen Angeklagten haben jeweils mit der
Sachrüge Erfolg.

1. Die Beweiswürdigung zum Nachteil der schweigenden Angeklagten hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte [X.]
deren Belastung im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung widerrufen hat und auch sonst im Hinblick auf [X.] durch die Mitangeklagten Anhaltspunkte für Falschaussagen [X.]

s
zum Nachteil der Mitangeklagten bestehen, nicht ausreichend [X.]

a) Das [X.] hat den Bekundungen des Angeklagten [X.]

im Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang wiedergegeben wer-
.

zur Art und Weise der [X.] und insbesondere zu den daran unmittelbar Beteiligten bei seiner Vernehmung keine Angaben gemacht hat. Zwar hält das [X.] es

nachvollziehbar

.

in die [X.] mit einbezogen war. Ohne genauere Erkenntnisse über die Art und Weise und die Beteiligten der [X.] bleibt indes die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte im Rahmen der [X.] nicht alle Mittäter als solche kennengelernt und diese lediglich aufgrund von Rück-schl
g-lichkeit nicht aus.

b) Darüber hinaus vermisst der Senat nähere Feststellungen im Urteil zu einem anonymen Schreiben, auf dessen Vorhalt [X.]
die Beschuldi-gungen der Mitangeklagten erhoben haben will. Aus den Erwägungen des [X.]s ([X.]) folgt, dass es ein entsprechendes anonymes Schreiben gegeben hat. Das Urteil enthält keine Angaben dazu, ob und ge-gebenenfalls in welchem Zusammenhang und auf welche Weise [X.]

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vom Inhalt des anonymen Schreibens Kenntnis erlangt hat. Insbesondere verhält es sich nicht dazu, ob die Vernehmungsbeamten [X.]
daraus möglicherweise Vorhalte gemacht
haben. Die bloße Erwägung, dass der An-geklagte [X.]
in jenem Schreiben nicht benannt worden sei, und [X.]

s
Erklärung auch für dessen Benennung, es sei ihm ein Bild von J.

gezeigt worden, als widerlegt angesehen wurde, schließt den Erörte-rungsmangel nicht aus: Aus dem Urteil folgt, dass [X.]
den [X.] vor [X.]s Vernehmung bekannt war ([X.]). Daher kann diesem im Zusammenhang mit einem

offen gebliebenen

Vorhalt aus dem anonymen Schreiben dessen Name

oder Vorname

zunächst noch ohne Zeigen eines Bildes von den Vernehmungsbeamten bei der Be-fragung nach den Mittätern genannt worden sein.

c) Der Senat weist ferner darauf hin, dass der ergänzend verwertete Magazinfund beim Angeklagten [X.]

nach der Unterstellung des Land-gerichts, es seien möglicherweise nur Waffenattrappen zur Tatbegehung verwendet worden, kaum indiziellen Wert hat.

2. Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die von den Angeklagten [X.]
und [X.]

erhobenen Verfahrensrügen wegen der in Verletzung des § 273 Abs. 1a [X.] gänzlich unterbliebenen Dokumentation zur Frage etwaiger [X.] Anlass zu einer [X.] Klärung geben müsste, ob mit den Mitangeklagten

insbesondere mit [X.]

[X.] geführt worden sind, nachdem der 5
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-
5
-

Strafkammervorsitzende nach Erhebung der Verfahrensrügen keinen Anlass zur Korrektur der Sitzungsniederschrift gesehen hat (vgl. dazu [X.]/
[X.] in [X.], [X.], 7. Aufl., § 257c
Rn. 83).

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

Meta

5 StR 433/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 433/13 (REWIS RS 2013, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 842

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