Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. 5 StR 564/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11988

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:080120B5STR564.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 564/19

vom
8. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerinnen am 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2019 mit den zugehöri-gen Feststellungen in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprü-chen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.]
hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Diebstahl, die Angeklagte [X.]

zudem wegen Betruges, jeweils unter Einbeziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und neun Monaten ([X.]

) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten
([X.]

) verurteilt. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen sind im Umfang der Beschlussformel erfolgreich.
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3
-
1. Zu der gemeinsam begangenen Tat hat das [X.] festgestellt, dass die infolge Alkoholkonsums erheblich vermindert schuldfähigen Angeklag-ten den Nebenkläger zusammen mit den beiden Mitangeklagten und einem ge-sondert Verfolgten nach einem gemeinschaftlichen Zechgelage durch Faust-schläge und Tritte

die Angeklagte [X.]

zudem durch Schläge mit einem Be-senstiel

misshandelten und ihm hierdurch erhebliche, akut lebensgefährliche Verletzungen zufügten. Aufgrund eines neuen gemeinsamen Tatentschlusses nahmen sie und ein Mitangeklagter dem verletzungsbedingt völlig Wehrlosen sodann einen Bargeldbetrag von 50 Euro
aus der Geldbörse, den sie für sich verwendeten.
2. Zu den Schuldsprüchen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO). Jedoch halten die Rechtsfolgenaussprüche rechtlicher Nachprü-fung nicht stand, weil das Fehlen einer hinreichend konkreten Behandlungsaus-sicht nach § 64 Satz 2 StGB nicht hinreichend belegt ist.
a) Die sachverständig beratene [X.] hat bei der zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten [X.]

eine Alkoholabhängigkeit, bei der zur [X.] jugendlichen Angeklagten [X.]

einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und mithin bei beiden einen Hang gemäß § 64 StGB bejaht. Sie lässt bei beiden Angeklagten jeweils dahinstehen, ob

wie vom Sachverständigen bejaht und nach den Feststellungen naheliegend

die Tat auf den Hang zurückzuführen ist und infolge des Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Denn es fehlten jedenfalls die notwendigen Erfolgsaussichten der Unter-bringung. Diese Einschätzung stützt die [X.] allein darauf, dass die Angeklagten eine s
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4
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(UA S. 58, 61).
b) Damit wird die [X.] den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, die an die Verneinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind. Zwar kann mangelnde [X.] gegen die Erfolgsaussicht der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Moti-vationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewillig-keit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2017

3 [X.]). An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Um-stände fehlt es. Angesichts des Alters der Angeklagten, ihrer von der [X.] festgestellten Einsicht in ihre Alkoholprobleme und

jedenfalls im Fall der Angeklagten [X.]

auch in die Notwendigkeit professioneller Hilfe sowie Ansätzen positiver Entwicklungen in der Untersuchungshaft hätte die

zudem insoweit ohne Wiedergabe der Beurteilung durch den Sachverständigen erfolg-te

Verneinung einer Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB eingehen-derer Darlegung bedurft (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013

3 [X.], [X.], 241, 242).
5
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5
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c) Der Senat hebt deshalb jeweils den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) [X.] kann der an sich rechts-fehlerfreie, moderate Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. April 2017

5 [X.]/17
Rn. 3, und vom 4. März 2008

3 StR 30/08
Rn. 5).
Sander

Schneider

Berger

Mosbacher

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
433 Js 30540/18 2 KLs
6

Meta

5 StR 564/19

08.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. 5 StR 564/19 (REWIS RS 2020, 11988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11988

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 177/17

3 StR 513/12

5 StR 111/17

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