Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 26. Oktober 2005 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - [X.] ZB 116/05 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit da-hingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Tenor zu 2, 3. Absatz) ersatzlos entfällt.
Gründe: Die Kostenentscheidung ist versehentlich hinzugefügt worden, obwohl sie im Wiedereinsetzungsverfahren nicht veranlasst ist, weil deren Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO der Antragsteller zu tragen hat, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (vgl. [X.] 1982, 501; 1 - 3 - [X.], 334; BayObLG [X.] 2004, 24; [X.]/ [X.] ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 11).
Hahne [X.] [X.]
Ahlt
Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2005 - 23 F 308/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 UF 39/05 -
Meta
26.10.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2005, Az. XII ZB 116/05 (REWIS RS 2005, 1123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1123
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.