Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. XII ZB 101/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 775

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/14

vom

3. Dezember 2014

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1355; EGBGB Art.
10 Abs.
2, 47
Wählen Ehegatten als [X.] gemäß Art.
10 Abs.
2 EGBGB das [X.] Recht, kann der ausländische Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art.
47 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen; einen mehrgliedrigen Familiennamen lässt das [X.] Namensrecht grundsätzlich
nicht zu.
[X.], Beschluss vom 3. Dezember 2014 -
XII [X.]/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Dezember 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.],
Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1
wird der Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Januar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das [X.]
zurückverwiesen.
[X.]: 5.000

Gründe:
A.
Die Betroffene
begehrt die Eintragung ihrer Eigennamen als Vornamen und Geburtsnamen
in das Eheregister.
Die Betroffene
besitzt die [X.] St[X.]tsangehörigkeit. Ausweislich ihrer Geburtsurkunde lauten ihre Namen auf "D.

K.

Da.

P.

", wobei nicht zwischen Vor-
und Familiennamen
unterschieden wird.
Im November 2011 heiratete sie den [X.]n St[X.]tsangehörigen C.

[X.]

. Die [X.] wählten für die Namensführung in der Ehe das [X.] Recht und be-stimmten den Familiennamen des Ehemanns zum Ehenamen. Ausweislich der Bescheinigung des Standesamts über die Namensänderung lautet der Name 1
2
-
3
-
der Betroffenen
nunmehr "D.

K.

Da.

P.

(Eigennamen) [X.]

". Der Geburtsname lautet "D.

K.

Da.

P.

(Eigennamen)".
Nachdem die Beteiligte zu
1
(im Folgenden: Standesamt) den Antrag der Betroffenen, diese Beurkundung dahin abzuändern, dass als Vorname "D.

K.

"
und als Geburtsname "Da.

P.

"
in das Eheregister eingetragen werden, abgelehnt hatte, hat das Amtsgericht dem
Antrag der Betroffenen
statt-gegeben und das Standesamt angewiesen, die Namen der Betroffenen
ent-sprechend einzutragen. Das [X.] hat die Beschwerde des Stan-desamts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Standesamt mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das [X.] hat seine in [X.] 2014, 334 veröffentlichte [X.] wie folgt begründet:
Zwar habe die von der Betroffenen
bei der Eheschließung [X.] nicht dazu geführt, dass sich die Bildung ihres Namens insge-samt nach [X.]m Recht richte.
Der Vorname der Betroffenen richte sich weiterhin nach [X.]m Recht, so dass die von ihr anlässlich der [X.] vorgenommene Rechtswahl nach Art.
10 Abs.
2 Nr.
2 EGBGB nur 3
4
5
6
-
4
-
hinsichtlich ihres Familiennamens zur Anwendung [X.]n Rechts führen könne.

Der Anwendungsbereich des Art.
47 EGBGB sei bei zweckentsprechen-der Auslegung gleichwohl eröffnet. Das [X.] Sachrecht unterscheide
-
ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet sei
-
nach Vor-
und Familiennamen; jede Person müsse einen Familiennamen und mindestens ei-nen Vornamen führen. Das [X.] Recht kenne eine solche durchge-hende Unterscheidung nicht. Gesetzliche Vorschriften zur Namensführung exis-tierten nur in Bezug auf die Namensänderung; im Übrigen sei die Namensfüh-rung von regional unterschiedlichen Bräuchen abhängig. Für die Betroffene
sei-en gesonderte Vor-
und Familiennamen nicht festgestellt worden.
Die unterschiedliche Systematik des [X.]n Namensrechts einerseits und der bei der Betroffenen
angewandten [X.]n namensrechtlichen Bräuche andererseits hätte für die Betroffene
zur Folge, dass sie ohne eine [X.]smöglichkeit einen Namen führen müsste, der nach unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden Konzepten gebildet sei: Wenn sie einen Familiennamen nach [X.]m Recht führte, müsste sie anstelle eines [X.] einen Eigennamen nutzen, der nach dem in ihrem Geburtsland [X.] namensrechtlichen Konzept die Funktionen von Vor-
und Familiennamen übernehmen solle. Das sei für den Gebrauch des Namens ein erhebliches Hin-dernis. Die Betroffene
müsse in amtlichen Formularen und bei [X.], bei denen es auf eine Identifizierung ankomme, die aus [X.] über-nommenen
Namen korrekterweise mit dem Zusatz "Eigennamen"
kennzeich-nen, um klar zu stellen, dass es sich eigentlich um Namen handele, die die Funktion von Vor-
und Familienname übernähmen. Eine solche vollständige Angabe würden die üblicherweise verwendeten Vordrucke und Eingabemasken von Datenverarbeitungsanlagen häufig nicht vorsehen.
7
8
-
5
-
Das sei mit dem Zweck des Art.
47 EGBGB nicht zu vereinbaren. Die Norm sei ausweislich der Gesetzesbegründung eingefügt worden, um den in der Praxis oftmals erheblichen Schwierigkeiten zu begegnen, die auftreten könnten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht rechtmäßig erworben habe, nunmehr [X.]s [X.] anwendbar sei. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollen, eine Angleichung an das [X.] Namensrecht vorzuneh-men, wobei er bei der Regelung in
Art.
47
Abs.
1 Nr.
1 EGBGB ausdrücklich auch den hier vorliegenden Fall vor Augen gehabt habe, dass der ausländische Name nicht zwischen Vor-
und Familienname unterscheide. Der Zweck der Norm könne nur vollständig erreicht werden, wenn ihre Anwendung nicht auf Fälle beschränkt werde, in denen das [X.] vollständig, also hinsicht-lich des Vor-
und des Nachnamens
wechsele; die Schwierigkeiten, die zu der Neuregelung Anlass gegeben hätten, bestünden vielmehr auch dann, wenn lediglich der Familienname dem [X.]n Recht unterstellt werde und deshalb ein Name geführt werden müsste, der unterschiedlichen, miteinander nicht zu vereinbarenden systematischen Grundsätzen folge.
Demnach müsse
ein Ausgleich bezüglich der Anwendung verschiedener Rechtsordnungen gefunden werden. Ein solcher Ausgleich könne hier dadurch vorgenommen werden, dass die Betroffene
ihre in [X.]
erworbenen Ei-gennamen in vollem Umfang weiterführe, sie aber Gelegenheit erhalte, diese Eigennamen teilweise als Vor-
und teilweise als (Geburts-)Familienname zu bezeichnen und dadurch ihren Gebrauch in dem in [X.] üblichen na-mensrechtlichen System
zu ermöglichen.
Die vom [X.]n Generalkonsulat ausgestellte Bescheinigung
vom 28.
Februar 2012, wonach es sich bei dem Namen "D.

K.

Da.

P.

"
um einen Vornamen handele und "[X.]

"
der Familienname sei, habe 9
10
11
-
6
-
im [X.]n Recht keine Grundlage und rechtfertige keine andere Beurtei-lung.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung
nur teilweise stand.
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht
erkannt, dass ein ausländischer Ehegatte, der bislang nur Eigennamen geführt hat, nach Art.
47 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EGBGB einen hiervon zum Familiennamen und die übrigen zu Vornamen bestimmen
kann, wenn die Ehegatten als [X.] gemäß Art.
10 Abs.
2 EGBGB [X.]s
Recht gewählt haben;
einen mehrgliedrigen Famili-ennamen lässt das [X.] Namensrecht indes grundsätzlich nicht zu.
a) Gemäß Art.
10 Abs.
1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des St[X.]tes, dem sie angehört. Nach Absatz
2 Satz
1 dieser Norm kön-nen Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, nach
dem Recht eines St[X.]tes, dem einer der Ehegatten angehört
(Nr.
1) oder nach [X.]m Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
(Nr.
2).
Art.
10 Abs.
2 EGBGB begründet kein Namenswahlrecht, sondern
er-möglicht lediglich die Rechtswahl. Damit wird den Ehegatten eine [X.] Wahlfreiheit zugunsten eines der zur Wahl stehenden Sachrechte
hinsichtlich des zu führenden [X.] eingeräumt ([X.]/Hohloch BGB 14.
Aufl. Art.
10 EGBGB Rn.
25; [X.]/[X.]/[X.] 3.
Aufl. Art.
10 EGBGB Rn.
40). Das Wahlrecht ist grundsätzlich auf das [X.] be-grenzt, erfasst also nicht weitere, dem Personalstatut nach Art.
10 Abs.
1 EGBGB
unterfallende
Namensteile ([X.]/Hohloch BGB 14.
Aufl. Art.
10 12
13
14
15
-
7
-
EGBGB
Rn.
26; [X.]/[X.] BGB 3.
Aufl. Art.
10 EGBGB Rn.
39; [X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
10 EGBGB Rn.
263).
Wählen die Ehegatten -
wie hier
-
[X.]s Recht zum [X.]sta-tut,
findet §
1355 BGB Anwendung. Gemäß dessen Absatz
2 können die Ehe-gatten den
Geburtsnamen oder den zur
[X.] über die Bestim-mung des [X.] geführten Namen der Frau oder des Mannes zum [X.] bestimmen.
Dabei meint der "geführte Name"
in Abgrenzung zum Ge-burtsnamen insbesondere den durch Heirat erworbenen Namen ([X.]/Brudermüller BGB 73.
Aufl. §
1355 Rn.
4 mwN).
Nach Art.
47 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 EGBGB kann eine Person, die einen Namen nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben hat und de-ren Name sich fortan nach [X.]m Recht
richtet, durch Erklärung gegen-über dem Standesamt aus dem Namen Vor-
und Familiennamen bestimmen. Die Angleichungserklärung nach Art.
47 EGBGB setzt nach Absatz
1 einen [X.] zum [X.]n Recht voraus; es handelt sich um eine namens-rechtliche Sachnorm des [X.]n Rechts, deren Tatbestand einen Auslands-bezug aufweist
([X.]/Thorn BGB 73.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
2).
b) Art.
10 Abs.
2 EGBGB eröffnet dem ausländischen Ehegatten ein Na-menswahlrecht in dem Umfang, wie es nötig ist, um die gewünschte Namens-führung zu erreichen und dabei zu verhindern, dass die Qualität der Namen mehreren sich widersprechenden Sachrechten untersteht ([X.]
[X.] 2008, 161, 165
f.; [X.] [X.] 2013, 130, 131
f.). Damit korrespondierend findet eine Angleichung des
Namens nach Art.
47 Abs.
1 EGBGB nur insoweit statt, wie es das [X.] [X.]recht voraussetzt.

16
17
18
-
8
-
Gilt nach einer Rechtswahl -
wie hier
-
[X.]s [X.]recht, ist es dem ausländischen Ehegatten demgemäß zu ermöglichen, seinen Namen in die von §
1355 BGB vorausgesetzte
Namenssystematik einzupassen.
[X.]) Für die Reichweite des durch das [X.]
eröffneten Be-stimmungsrechts
ist deshalb auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des §
1355 BGB abzustellen. Dabei ist der Wechsel des [X.]s dem §
1355 BGB zeitlich und gedanklich vorgelagert. Da gemäß §
1355 Abs.
2 BGB der Geburtsname jedes Ehegatten -
hier also auch der der Betroffenen
-
zum Ehenamen bestimmt werden kann, setzt die Wahl des Namens denknotwenig das Bestehen eines Geburtsnamens voraus. §
1355 Abs.
2 BGB baut mithin systematisch auf der dem [X.]n Namensrecht zugrundeliegenden
Eintei-lung in Vor-
und Familiennamen auf und setzt sie voraus ([X.]
[X.] 2013, 130, 132; [X.]
[X.] 2008, 161, 166).
Zur Rechtsfolge hat die getroffene Wahl, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur [X.] über die Bestimmung des [X.] geführten Namen voranstellen oder anfügen kann (§
1355 Abs.
4 Satz
1 BGB). Auch das setzt voraus, dass Vorname und Geburtsname eindeutig bestimmt sind.
Deshalb ist es dem ausländischen Ehegatten gemäß Art.
10 Abs.
2 i.[X.]m. Art.
47 Abs.
1 EGBGB zu ermöglichen, nach einer Rechtswahl zugunsten des [X.]n Rechts aus seinen
bisherigen Eigennamen Vor-
und Familien-namen
zu bestimmen und sodann statt des
bestimmten Familiennamens
den Familiennamen des Ehegatten anzunehmen ([X.]/[X.] 7.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
18; [X.] [X.] 2013, 130, 132; [X.] [X.] 2008, 161, 165
f.; siehe auch [X.], 370, 371; a.A. [X.] [X.] 2007, 197, 203, der allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eigennamen des ausländischen Ehegatten
im Eheregister als Vornamen einzutragen sind).
19
20
21
-
9
-
bb) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zu Art.
47 EGBGB.
Der internationalprivatrechtliche Grundsatz der Angleichung wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um Widersprüche, Lücken und Spannungen
zu überwinden, die sich ergeben können, wenn aufgrund des [X.]n Kollisionsrechts
die Normen
ausländischen materiellen Rechts im Inland [X.] sind; die Angleichung erfolgt dadurch, dass auf der Grundlage der
so genannten Funktionsäquivalenz eine modifizierte Anwendung der Rechts-norm im Inland vorgenommen wird ([X.]sbeschluss vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
180/12
-
FamRZ 2014, 741 Rn.
19 mwN).
In der Gesetzesbegründung zum [X.] heißt es zu Art.
47 EGBGB, dass sich das Problem der namensrechtlichen [X.] in vielen Konstellationen und nicht nur bei einem Wechsel des [X.] durch Erwerb der [X.]n St[X.]tsangehörigkeit stelle. So könn-ten zum Beispiel ausländische Ehegatten nach Art.
10 Abs.
2 Nr.
2 EGBGB
bei der Bestimmung ihres [X.] [X.]s Recht wählen, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] habe. Art.
47 EGBGB solle nunmehr für alle Fälle, bei denen [X.]s Namensrecht gelte, der Name aber nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben sei oder auf [X.] beruhe, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Stan-desamt eine für das [X.] Namensrecht
passende Namensform zu wählen
(BT-Drucks. 16/1831 S.
79).
c) Durch die Bestimmung von Vorname und Familienname aus den Ei-gennamen der Betroffenen wird zudem nicht über Gebühr in das indonesi-sche
Recht eingegriffen. Abgesehen davon, dass es nach den Feststellungen des [X.] ohnehin an einer konkreten Ausgestaltung des
Na-22
23
24
25
-
10
-
mensrechts
fehlt, verlieren diese ihre Eigenschaft als Eigennamen nicht da-durch, dass sie gemäß dem in [X.] bestehenden System in Vornamen und Nachnamen untergliedert werden. Damit stimmt auch die vom [X.] in Bezug genommene, vom [X.]n Generalkonsulat ausge-stellte Bescheinigung vom 28.
Februar 2012
überein, wonach es sich bei dem Namen "D.

K.

Da.

P.

"
sogar um einen Vornamen handele und "[X.]

"
der Familienname sei.
d)
Da sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, dass es dem ausländi-schen Ehegatten in Fällen der vorliegenden Art ermöglicht werden muss, neben dem Vornamen auch einen Familiennamen zu bestimmen, kommt es auf den vom Beschwerdegericht ergänzend
herangezogenen §
1355 Abs.
5 BGB und die damit einhergehende Streitfrage, ob das nach Art.
10 Abs.
2 EGBGB ge-wählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend ist (vgl. [X.]/[X.] 2.
Aufl. Art.
10 EGBGB Rn.
89 mwN zum [X.]; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 20.
Juni 2007

XII
ZB
17/04

FamRZ 2007, 1540),
nicht an.
e) Zu beachten
ist jedoch, dass nach [X.]m Namensrecht grund-sätzlich nicht mehrere Eigennamen zum Familiennamen bestimmt werden können; dieses
lässt einen mehrgliedrigen Familiennamen im Regelfall
nicht
zu ([X.]/[X.]/[X.] BGB [2013] Art.
47 EGBGB Rn.
40;
[X.]/[X.] 2.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
22; [X.] [X.] 2007, 197, 198; [X.]
[X.] 2008 161, 167
f.; [X.]/[X.] 7.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
5; [X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
47 EGBGB Rn.
27).
Nur ausnahms-weise kann der Familienname in zweigliedriger Form bestimmt werden, etwa wenn infolge etablierter Verwaltungspraxis oder faktischer Namensführung im Alltag bereits eine entsprechende "Verfestigung"
eingetreten ist und sich ein "echter Doppelname"
gebildet hat ([X.] [X.] 2008, 161, 167
f.).
Im Übrigen 26
27
-
11
-
sind alle Eigennamen gleichwertig,
weshalb jeder von ihnen als Familienname geeignet
ist. Dem Namensträger ist daher freizustellen, welchen er als Famili-ennamen bestimmt ([X.] [X.] 2008, 161, 167).
2. Gemessen hieran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.
a) Allerdings ist die Auffassung des [X.]s, wonach die [X.] aus ihren Eigennamen gemäß Art.
47 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EGBGB Vor-
und Geburtsnamen bestimmen
kann, im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Ehegatten haben nach den nicht zu beanstandenden
Fest-stellungen des [X.]s gemäß Art.
10 Abs.
2 EGBGB eine [X.] dahingehend getroffen, dass sich das [X.] nach [X.]m Recht, also §
1355 BGB, richten und dass zum Ehenamen gemäß §
1355 Abs.
2 BGB der Familienname des [X.]n Ehemanns bestimmt werden soll. Zudem hat die Betroffene gegenüber dem Standesamt eine entsprechende formgerechte Erklärung gemäß Art.
47 Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 EGBGB abgege-ben.
b) Jedoch
hat das Beschwerdegericht die Bestimmung zweier Eigenna-men der Betroffenen
zu Geburtsnamen als zulässig erachtet, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach [X.]m Namensrecht grundsätzlich nur ein Familienname zu führen ist. Etwaige Ausnahmetatbestände
hat das Ober-landesgericht weder festgestellt noch sind solche Umstände ersichtlich.
3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-ben. Der [X.] kann in der Sache gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG nicht ab-schließend entscheiden, weil diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Die [X.] hat ein Wahlrecht, welchen ihrer Eigennamen sie zum Geburtsnamen 28
29
30
31
-
12
-
bestimmen will. Zu dessen Ausübung (vgl. Art.
47 Abs.
4 EGBGB) wird das [X.] der Betroffenen Gelegenheit zu geben haben.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2013 -
Vö 8 [X.] 38/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2014 -
11 [X.] -

Meta

XII ZB 101/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. XII ZB 101/14 (REWIS RS 2014, 775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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