Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 4 StR 605/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9830

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung in Übergangsfällen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf [X.], die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, die Vorschrift des § 66 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und nicht in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs. 1 [X.]). Dies gilt nach Art. 316e Abs. 2 [X.] nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 [X.], [X.], 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht.

[X.]Franke

                        Bender                                                Quentin

Meta

4 StR 605/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 14. Juli 2011, Az: 1 KLs 73 Js 5124/10 - 6/11

§ 66 StGB vom 27.12.2003, § 66 StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 1 StGBEG, Art 316e Abs 2 StGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 4 StR 605/11 (REWIS RS 2012, 9830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9830

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 127/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 127/11 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen


4 StR 605/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 451/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 451/11 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 605/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.