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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung in Übergangsfällen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf [X.], die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, die Vorschrift des § 66 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und nicht in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs. 1 [X.]). Dies gilt nach Art. 316e Abs. 2 [X.] nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in [X.] getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 [X.], [X.], 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht.
[X.]Franke
Bender Quentin
Meta
25.01.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 14. Juli 2011, Az: 1 KLs 73 Js 5124/10 - 6/11
§ 66 StGB vom 27.12.2003, § 66 StGB vom 22.12.2010, Art 316e Abs 1 StGBEG, Art 316e Abs 2 StGBEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 4 StR 605/11 (REWIS RS 2012, 9830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9830
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 127/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 127/11 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung in Übergangsfällen
4 StR 605/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 451/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 451/11 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erledigterklärung der nach altem Recht angeordneten Sicherungsverwahrung