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PDF anzeigen[X.]/00vom13. Oktober 2000in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Der [X.] bemerkt:Die Begründung des [X.], zahlreiche Beweisanträge [X.] seien "ins Blaue hinein" gestellt, ist aus [X.] nicht zu beanstanden. Nach dem für den Angeklagten negati-ven Ergebnis der Vernehmung zahlreicher als [X.] -benannter Personen war nicht zu erwarten, daß weitere Zeugenhinsichtlich des [X.] zurückliegenden Vorfalles sachdienli-che Angaben machen könnten, zumal vom Angeklagten selbsthierzu nichts vorgetragen worden war.[X.] Detter [X.]Otten Elf
Meta
13.10.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2000, Az. 2 StR 375/00 (REWIS RS 2000, 903)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 903
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