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5 [X.] (alt: 5 StR 448/02) [X.]BESCHLUSS vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist [X.] auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO hier unzulässig ist [X.] erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Re-visionsgericht wegen der [X.] infolge fehlender dienstlicher Erklärungen [X.] ein-geschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im [X.] anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsent-scheidung zugrunde zu legen (vgl. [X.], 72, 73 m.w.N.). Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter [X.] entzogen wird (vgl. [X.] [Kammer] [X.] 2005, 109).
[X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 5 StR 440/04 (REWIS RS 2005, 3057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3057
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