Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. VI ZA 27/11

6. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10288

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Gegenstand

Prozesskostenhilfeantrag für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Ende der Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag


Leitsatz

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird das Ende einer Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind mithin die Verhältnisse am Ort des Sitzes des Gerichts maßgeblich (vgl. [X.], [X.]E 84, 140; NJW 1989, 1181; [X.] 1959, 1347; BSG, [X.] 1995, 955; Oberverwaltungsgericht für das [X.], NJW 2004, 3795; BayVGH [X.], NJW 1997, 2130; [X.], Beschluss vom 16. Februar 2010 - 13 [X.], juris Rn. 1; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 222 Rn. 5; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 222 Rn. 8; [X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 222 Rn. 1). Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. Danach hat der Kläger den [X.] für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig eingelegt, weil nach Art. 1 des [X.] Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 172) zwar in Gemeinden mit überwiegend [X.] Bevölkerung [X.] ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Sitz des [X.] in [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Oberverwaltungsgericht für das [X.], aaO; [X.], aaO, Rn. 5).

Galke                                                     Zoll                                             Wellner

                         Diederichsen                                        [X.]

Meta

VI ZA 27/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG München, 30. Juni 2011, Az: 1 U 2414/10

§ 114 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. VI ZA 27/11 (REWIS RS 2012, 10288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10288

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Wird zitiert von

VI ZA 27/11

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