Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 2 StR 56/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2452

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 56/13
vom
25. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
September 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer

und [X.] am [X.]
Prof. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung,
Staatsanwältin beim [X.]

bei der Verkündung,

als Vertreter der [X.]schaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
Oktober 2012
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] ist;
b) im Strafausspruch im Fall [X.] sowie im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung, Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschung einer Straftat
und Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die [X.]
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on des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer ist der Angeklagte seit Jahren alkoholabhängig. Alkoholentzug führt bei dem Angeklagten zu Krampfanfällen, gegen die er Tabletten einnehmen muss. Eine im Jahr 1995 bis 1996 durchgeführte neunmonatige [X.] hielt er nicht durch; außerdem hat er ca. sechs bis sieben Entgiftungsbehandlungen für [X.] zwei Wochen durchgeführt. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft, da-runter sind auch Verurteilungen wegen [X.].
In der [X.] zwischen dem 10. Juli 2011 und dem 5. Januar 2012 kam es zu folgenden Straftaten:
1. Am 10. Juli 2011 schlug
der stark angetrunkene Angeklagte gegen 1.00
Uhr im Garten seines Bruders dem Geschädigten St.

mit einem aus Holz und Eisen bestehenden Gartenstuhl mit einem Gewicht von 8
kg auf den
Kopf. Durch den Schlag erlitt der Geschädigte ein Schädel-Hirn-Trauma 1.
Grades, eine ca. 5
cm große Platzwunde am Hinterkopf sowie eine 5
cm große Wunde am linken Oberschenkel. Das [X.] ist davon ausgegan-gen, dass der Angeklagte aufgrund seines [X.] und seiner affekti-ven Erregung -

er reagiert unter Alkoholeinfluss extrem eifersüchtig und hat Angst, dass ihn seine Lebensgefährtin verlassen könnte
-
in seiner Steuerungs-fähigkeit nicht ausgeschlossen erheblich vermindert gewesen sei.
2. Am 16.
September 2011 buchte der Angeklagte im Hotel "

" in E.

unter Vorspiegelung von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ein Hotel-zimmer für zwei Übernachtungen. Nachdem er im Gesamtwert von 21,60 Euro 2
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gegessen und getrunken hatte, ohne zu bezahlen, ging er in das Hotelzimmer, in dem ihn die
Polizei
später vorfand. Er war erheblich alkoholisiert, allerdings nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.
3. Am 5.
Januar
2012 wählte der Angeklagte unter starker alkoholischer Beeinflussung gegen 23.15 Uhr den Notruf 110 der Polizei in E.

und [X.] wahrheitswidrig dem diensthabenden Beamten mit, er sei soeben von seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung geschlagen worden. Sein Ziel war es, mit-hilfe der Polizei in die besagte Wohnung zu gelangen, in der er seine [X.] und sein Geld vergessen hatte. Dies gelang nicht. Die [X.] erteilten ihm einen Platzverweis, nachdem der Angeklagte nach deren Eintreffen immer lauter wurde und ein vernünftiges Gespräch nicht zustande kam. Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 2,4 Promille. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sah die [X.] dadurch nicht erheblich vermindert.
II.
Die Revision des Angeklagten führt nach Änderung des Schuldspruchs zur Aufhebung im Strafausspruch
im Fall II.3 sowie im Gesamtstrafenaus-spruch; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Schuldspruch, der im Übrigen nicht zu beanstanden ist, war
im Fall [X.] zu berichtigen. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der geständige Angeklagte wegen falscher Verdächtigung nach §
164 StGB, der §
145
d StGB verdrängt, strafbar gemacht. §
265 StPO
steht nicht entgegen.

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2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II.3 sowie des Gesamtstrafenausspruchs; ansons-ten werden Rechtsfehler nicht aufgedeckt.
Bei
der Strafbemessung im Fall II.3 ist das [X.] wie im Fall II.2 sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzun-gen des §
21 StGB nicht gegeben seien. Dies stützt es auf die Überlegung, der Angeklagte habe nicht -
wie im Fall II.1
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spontan und aus einer inneren Erre-gung heraus gehandelt, sei trinkgewohnt und habe zudem einen längeren [X.]-raum für Überlegungen zur Verfügung gehabt. Damit allerdings wird der festge-stellte Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Ein Atemalkoholtest hat bei dem Ange-klagten zu einem Wert von 2,4 Promille geführt. Er wurde bei dem Gespräch mit den herbeigerufenen Polizeibeamten immer lauter, ein vernünftiges Gespräch mit ihm kam nicht zustande. Diese Hinweise auf ein deutlich eingeschränktes Leistungsverhalten bei dem Angeklagten hätte die Kammer im Rahmen ihrer anzustellenden Gesamtwürdigung neben den von ihnen angeführten [X.] ebenso berücksichtigen müssen wie den Umstand, dass der Plan des Angeklagten, mithilfe der Polizei in die Wohnung seiner Lebensgefährtin zu [X.], schon angesichts der dieser mitgeteilten Vorgeschichte von vornherein zum Scheitern verurteilt war und insoweit womöglich auf einer alkoholbedingten Fehleinschätzung der Situation beruhen könnte
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
August 2013 -
5 [X.]). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer alle Umstände umfassenden Gesamtwürdigung zu einer Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gelangt wäre, diese jedenfalls nicht ausgeschlossen hätte
und infolgedessen zu einer geringeren Strafe, wo-möglich sogar lediglich zu einer Geldstrafe,
gelangt wäre.
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Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II.3 zieht die Aufhe-bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Fischer [X.][X.]

Rin[X.] Dr. [X.] ist aus

tatsächlichen Gründen an der

Unterschrift gehindert.

Fischer Zeng
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Meta

2 StR 56/13

25.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. 2 StR 56/13 (REWIS RS 2013, 2452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2452

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5 StR 352/13

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