Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 204/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2325

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116B2STR204.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
16. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.
November
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2016, soweit es ihn betrifft,
im [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafen
mit der [X.],
dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels im Verfahren nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 24. März 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mona-ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Auf-hebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafen; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
-
1. [X.] hält einer rechtlichen [X.] nicht stand, weil das [X.] dem Urteil des [X.] vom 24.
März 2015 zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen hat.
a) [X.] die neu abzuurteilenden Taten zwischen
zwei Vorverurteilun-gen begangen, die ihrerseits nach der Regelung des §
55 StGB gesamtstrafen-fähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Der letzten Vorverurteilung kommt in Fällen, in denen die Taten bereits in einem früheren Urteil hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenstän-dige Bedeutung zu ([X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2016

4
StR 73/16, [X.], 275, 276 und vom 21.
Juli 2009

5 [X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet worden ist oder im Verfahren nach §
460 StPO noch nachgeholt werden kann.
b) Das [X.] hat übersehen, dass die dem Urteil des [X.] vom 24. März 2015 zugrunde liegende Freiheitsstrafe (Tatzeit: 19.
März 2014) ihrerseits mit den Strafen aus dem Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2014 gesamtstrafenfähig ist und diese frühere Vorverurteilung daher Zäsurwirkung entfaltet. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung schei-det danach, weil die verfahrensgegenständlichen beiden ersten Taten zwischen zwei ihrerseits gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilungen begangen worden sind, aus.
2. Da nur ein Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung vorliegt, ver-weist der Senat die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den verfahrens-gegenständlichen Einzelstrafen gemäß §§
460, 462 StPO in das Beschlussver-fahren. Auch unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (§
358 2
3
4
5
-
4
-
Abs.
2 StPO) bedurfte es der Aufhebung von Einzelstrafen zur Vermeidung [X.] Nachteils für den Angeklagten nicht.
Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Bildung einer Ge-samtstrafe aus den vier verfahrensgegenständlichen Einzelstrafen wird [X.] zu beachten sein, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte An-wendung des §
55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016 -
4 StR 73/16,
aaO). Das Verschlechte-rungsverbot führt hier dazu, dass die neu zu bildende Gesamtstrafe für die [X.] vier Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Mona-ten sowie jeweils sechs Monaten
für die drei
Vergehen des vorsätzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis sowie die im Verfahren nach §
460 StPO zu bildende weitere Gesamtstrafe aus den Strafen des Urteils des [X.] vom 22.
Oktober 2014 (sechs Monate und sechs Monate) und des [X.] vom 24.
März 2015 (drei Monate) die Dauer von drei Jahren und zehn Monaten (die Summe der Gesamtstrafen von zwei Jahren und acht Monaten sowie acht Monaten aus dem angegriffenen Urteil und von sechs Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 22.
Oktober 2014) nicht überstei-gen dürfen.
Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

6

Meta

2 StR 204/16

16.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 204/16 (REWIS RS 2016, 2325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2325

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2 StR 204/16

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