Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 302/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2469

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 302/99Verkündet am:4. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] Parteien eines [X.] können nach Vertragsschluß grund-sätzlich formfrei vereinbaren, daß der Frachtführer eine erteilte Weisung [X.] zu behandeln hat, obwohl ihm entgegen den Regelungen in Art. [X.]. 5 lit. [X.] die Absenderausfertigung des [X.] nicht vorgelegtwurde oder die Weisung nicht im Frachtbrief eingetragen war. An eine derartigeVereinbarung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.[X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Juli 2002 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 1999 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die erstinstanzliche Streithelferin der Klägerin, die [X.] (im folgenden: N. ), verkaufte an eine Firma [X.]in [X.] Tonnen [X.]. Mit der [X.] die N. die [X.] in [X.] (im folgenden:[X.]), die der Beklagten am 20. Juni 1995 einen "[X.]"über die in Rede stehende Warensendung erteilte. Die Beklagte betraute die [X.] ansässige S. S.A. (im folgenden: [X.]) mit der [X.], die [X.] am 21. Juni 1995 bei der [X.] -Am 23. Juni 1995 erteilte die [X.] der Beklagten telefonisch dieWeisung, die Ware erst nach ihrer Freigabe durch die N. , die zwischenzeitlicherfahren hatte, daß ihre Vertragspartnerin in [X.] Zahlungsschwierigkeitenhabe und daß deshalb die Kaufpreiszahlung gefährdet sei, an die Käuferin [X.]. Die Beklagte gab diese Weisung noch am selben [X.] Uhr per Telefax an die [X.] weiter, die [X.] gleichwohl am 27. [X.] bei der Käuferin ablieferte.Die Klägerin hat behauptet, die Warensendung habe einen Wert von194.929,-- DM gehabt, auf den die Käuferin lediglich 100.000,-- DM gezahlt ha-be, so daß ein Ausfallbetrag von 94.929,-- DM verblieben sei, zu dem nochWechselprotestkosten für einen von der Käuferin begebenen, aber nicht einge-lösten Wechsel in [X.]öhe von 1.130,44 DM hinzukämen. Die [X.] habezum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Verkehrshaftungsversicherungunterhalten, deren führender Versicherer ab 1. Januar 1994 die [X.] AG gewesen sei. Dieses Versicherungsverhältnis habe sie, dieKlägerin, betreut. Deshalb habe sie am 29. Dezember 1997 für die [X.] AG an die [X.] DM gezahlt. Die [X.] AG habe sie ermächtigt, Regreßansprüche gegen Dritte im eige-nen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus hätten sowohl die N. als auchdie [X.] ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die [X.] sie abgetreten.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, an sie [X.] nebst Zinsen zuzahlen.- 4 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die [X.] der Klägerin in Abrede gestellt. Ferner hat sie behauptet, die [X.]habe sie lediglich mit der Besorgung des Transports zur Empfängerin in [X.]beauftragt. Weder ihr noch der [X.] sei es trotz Bemühungen zunächst ge-lungen, den Fahrer von der Weisung der [X.] zu unterrichten. Diese ha-be ihn erst am 27. Juni 1995 erreicht, als bereits etwa die [X.]älfte des [X.]ausgeladen gewesen sei. Der Fahrer habe daraufhin zunächst die weitere Ent-ladung gestoppt. Wenig später habe dann jedoch die [X.] die [X.], den LKW vollständig zu entladen. Die Beklagte hat zudem die [X.] Verjährung erhoben.Das [X.] hat die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis derKlägerin teilweise als unzulässig (soweit die Klägerin als Prozeßstandschafterinvorgegangen ist) und teilweise als unbegründet (soweit die Klägerin aus [X.]em Recht der N. und der [X.] geklagt hat) abgewiesen. Die [X.] ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unbegründet,weil die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, daß Schadensersatzansprücheder [X.] bzw. der N. gemäß § 67 [X.] oder § 398 BGB auf die [X.] AG übergegangen seien. Zudem fehle es an einer schlüs-- 5 -sigen Darlegung der Klägerin, daß die Beklagte für den streitgegenständlichenSchaden ersatzpflichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Die Klägerin habe das erstinstanzliche [X.]eil nur insoweit mit einer zuläs-sigen Berufung angefochten, als das [X.] die Klage als unzulässig [X.] habe. Gegenüber der Abweisung der Klage als unbegründet enthaltedie Berufungsbegründung keine Berufungsgründe.Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz zwar schlüssig ihre Befugnisdargelegt, die angeblich der [X.] AG zustehendenSchadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen zu dürfen, sodaß die Klage insoweit nunmehr zulässig sei. Es fehle jedoch an einem [X.] Vortrag der Klägerin, daß die [X.] AG diezum [X.] führende Versicherung in dem mit der [X.] un-terhaltenen Versicherungsverhältnis gewesen sei. Denn nur dann wäre die[X.] AG gemäß § 67 [X.] berechtigt, den gesamtenTransportschaden geltend zu machen.Ebensowenig habe die Klägerin schlüssig dargelegt, daß der geltendgemachte Schadensersatzanspruch durch Abtretung der [X.] . Gmb[X.] gemäߧ 398 BGB auf die [X.] AG übergegangen sei.Im übrigen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil es an ei-nem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle, daß die Beklagte für den in [X.] ersatzpflichtig sei. Ein Schadensersatzanspruch ausArt. 12 Nr. 7 [X.] scheide aus, weil dem Vorbringen der Klägerin nicht ent-nommen werden könne, daß der Beklagten eine wirksame Anweisung erteiltworden sei. Daß die Beklagte gleichwohl versucht habe, die Weisung zu befol-- 6 -gen, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Nichtausführung einer nichtwirksam erteilten Weisung nicht pflichtwidrig sei. Die Beklagte habe durch [X.] erklärte Bereitschaft, die unwirksame Weisung zu befolgen, gegen-über der [X.] bzw. der N. auch keinen Vertrauenstatbestand [X.] geschaffen, die unwirksam erteilte Weisung werde befolgt und die Abliefe-rung des [X.] an den frachtbriefmäßigen Empfänger werde unterbleiben.Mangels einer wirksamen Weisung [X.]. 12 [X.] habe die [X.] der Sendung an die frachtbriefmäßige Empfängerin nicht zu einemVerlust des [X.] [X.]. 17 [X.] geführt, so daß sich der geltend ge-machte Ersatzanspruch auch nicht aus dieser Anspruchsgrundlage ergebenkönne. Der Beklagten sei es im Streitfall nicht nach [X.] und Glauben verwehrt,sich auf die Unwirksamkeit der Weisung zu berufen. Das wäre nur dann derFall, wenn die Beklagte sich nach den Grundsätzen der positiven Forderungs-verletzung des Vertragsverhältnisses so behandeln lassen müßte, als sei dieWeisung unter Vorlage des [X.] erfolgt. Das könne hier nichtangenommen werden.I[X.] Das angefochtene [X.]eil hält den Angriffen der Revision im Ergebnisstand.1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], das erstinstanzliche [X.]eil sei nur insoweit durch eine zulässigeBerufung angefochten worden, als das [X.] die Klage als unzulässigabgewiesen habe.Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen,daß die Klägerin in der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzli-- 7 -ches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte Bezug genommen habe. [X.] aus für die Feststellung, daß das erstinstanzliche [X.]eil auch [X.] worden sei, als das [X.] die Klage als unbegründet abge-wiesen habe. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision jedenfalls im [X.] nicht durchzudringen.a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung diebestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-tung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und [X.] enthalten,die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschriftsoll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichendvorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung [X.] durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in wel-chen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene [X.]eil für unrichtiggehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den [X.] zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder [X.] deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hinge-gen nicht aus, die Würdigung durch den [X.] mit formelhaften Wendun-gen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.Nicht erforderlich ist allerdings, daß die angeführten Berufungsgründe schlüssigund rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. [X.]Z 143, 169, 170 f.; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 3126; [X.]. v. 6.5.1999 - [X.]/98,NJW 1999, 3126; [X.]. v. 24.1.2000 - [X.], [X.], 1303, 1304; [X.].v. 18.7.2001 - [X.], [X.], 1304, 1305). Im Falle der uneinge-schränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das ge-samte [X.]eil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder beimehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle [X.] [X.]eils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird ([X.],- 8 -[X.]. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; [X.]. v. 13.11.1997- VII ZR 199/96, [X.], 1081, 1082).b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur, soweitdie Klägerin die Abweisung der Klage als unzulässig angegriffen hat. Denn siehat in ihrer Berufungsbegründung im einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-den sie die Beurteilung des [X.]s für unrichtig hält, sie habe die Voraus-setzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft nicht schlüssig dargelegt undin geeigneter Weise unter Beweis gestellt.Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation aber auch auf den weiteren selb-ständigen Lebenssachverhalt gestützt, daß die N. und die [X.] ihre(vermeintlichen) Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie [X.] hätten. Mit dieser Anspruchsbegründung hat sich das [X.] ge-sondert auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie das [X.] nicht rechtfertigt. Dementsprechend hätte die Klägerin in ihrer Beru-fungsbegründung konkret vorbringen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach dieBeurteilung des [X.]s, daß ihr der geltend gemachte Anspruch auch nichtaus abgetretenem Recht zusteht, ebenfalls unrichtig ist. Das ist mit der bloßenBezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen einschließlich der dortigenBeweisantritte nicht in der gebotenen Weise geschehen. [X.] das [X.] die Berufung insoweit als unzulässig verwerfenmüssen, was auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. [X.] ist deshalb eine Sachentscheidung darüber, ob der Klägerin der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der N. oder der[X.] zusteht, verwehrt (vgl. [X.]Z 6, 369, 370; [X.], [X.]. v. 4.10.1990- IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429).- 9 -2. Das Berufungsgericht hat die Klage auch zu Recht als unbegründetabgewiesen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfreiangenommen hat, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, daß Schadens-ersatzansprüche der [X.] bzw. der N. gemäß § 67 [X.] auf die [X.] AG übergegangen seien, da das angefochtene [X.]eil je-denfalls von der weiteren selbständigen Begründung des [X.] wird, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß Art. [X.]. 7 [X.] oder Art. 17 Abs. 1 [X.] scheitere daran, daß die Beklagte nichtwirksam angewiesen worden sei, [X.] zunächst nicht an die Empfängerin [X.] auszuliefern.a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die [X.] zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 [X.]GB (in der biszum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) anzusehen ist und als solche der [X.]af-tung nach der [X.] unterliegt (vgl. nur [X.], [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,[X.] 1999, 19, 20 f. = [X.], 254 m.w.N.). Dementsprechend ist esrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat,die von der Beklagten mit der Transportdurchführung beauftragte [X.] sei [X.] für die Beklagte tätig geworden. Gemäß Art. 3 [X.] haftetder Frachtführer für [X.]andlungen und Unterlassungen aller Personen, deren ersich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene [X.]andlungen [X.], wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung handeln.Danach müßte die Beklagte grundsätzlich für eine weisungswidrige Ablieferungdes [X.] durch die [X.] an die Empfängerin in [X.] haften. Es fehlt [X.] an einer wirksamen Weisung der [X.]) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß für den streit-gegenständlichen Transport ein Frachtbrief ausgestellt wurde, der den [X.] -ler allerdings nicht erkennen ließ. Wer die für den Absender bestimmte Ausfer-tigung des [X.] bei Erteilung der Weisung, die Ware noch nicht an [X.] auszuliefern, sondern bis zur Freigabe der Sendung durch die [X.], in [X.]änden gehalten hat, hat das Berufungsgericht nicht zu klärenvermocht. Bei dieser Sachlage - so hat das Berufungsgericht angenommen -müsse davon ausgegangen werden, daß die Absenderin (N. ) am 23. Juni 1995nur dann eine Weisung [X.]. 12 [X.] wirksam hätte erteilen können,wenn sie die Absenderausfertigung mit der darin enthaltenen (neuen) [X.] Beklagten vorgelegt hätte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß diesgeschehen sei. Damit entfalle eine [X.]aftung der Beklagten wegen Nichtbefol-gung einer Weisung. Der Umstand, daß die Beklagte gleichwohl versucht habe,die Weisung zu befolgen, führe zu keiner anderen Beurteilung; denn die Nicht-ausführung einer nicht wirksam erteilten Weisung sei nicht pflichtwidrig. [X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis [X.]) Nach Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] setzt die Ausübung des [X.] durch den Absender die Vorlage der ersten Ausfertigung des [X.] (Absenderausfertigung, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]) beim Frachtführeroder einer berechtigten oder bevollmächtigten Person voraus. Zu befolgendeneue Weisungen müssen in dieser Ausfertigung eingetragen sein. Die Vor-schrift des Art. 12 Abs. 5 [X.] dient damit dem Schutz des Frachtführers. [X.] soll zum einen sichergestellt werden, daß nur der Verfügungsberechtigteeine Weisung erteilt (vgl. Art. 12 Abs. 3 [X.]; die Verfügungsberechtigung [X.] kann bereits mit der Ausstellung des [X.] begründet wer-den; die [X.] kann schon an den Empfänger wei-tergegeben worden sein). Zum anderen soll der Inhalt der Weisung eindeutigfestgelegt sein (vgl. [X.], [X.]. v. 27.1.1982 - I ZR 33/80, [X.] 1982, 105,106 = [X.], 669). Die Eintragung der (neuen) Weisung in die [X.] -ausfertigung soll den Frachtführer insbesondere vor der Gefahr schützen, we-gen einer Falschauslieferung des [X.] haften zu müssen (vgl. [X.], [X.]: [X.], 2. Aufl., Art. 12 [X.]. 40). Die Anwendung des Art. 12 Abs. 5[X.] entfällt daher grundsätzlich nur dann, wenn es an einem Schutzbedürfnisfür den Frachtführer fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn der Empfänger die An-nahme des [X.] verweigert (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ferner kann diesangenommen werden, wenn ein Frachtbrief nicht ausgestellt worden ist, [X.] ein Übergang der Verfügungsberechtigung auf den Empfänger nachArt. 12 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] nicht in Betracht kommt. Damit besteht auchnicht die Gefahr, daß ein nicht mehr verfügungsberechtigter Absender eineWeisung erteilt (vgl. [X.] [X.] 1982, 105, 106). Ist dagegen - wie [X.] - ein Frachtbrief ausgestellt worden, hängt die Wirksamkeit einer vomAbsender erteilten Weisung grundsätzlich von der Einhaltung der Vorausset-zungen des Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] ab. Einseitige Weisungen, die ohne Legi-timation erfolgen und/oder nicht im Frachtbrief eingetragen sind, sind für [X.] grundsätzlich unbeachtlich (vgl. [X.], Transportrecht, 4. Aufl.,Art. 12 [X.] [X.]. 6). Denn andernfalls liefe der mit Art. 12 Abs. 5 [X.] [X.] Schutz gerade leer.d) Den Parteien des [X.] steht es allerdings frei, von ihrenursprünglichen vertraglichen Abreden abzuweichen. Sie können vereinbaren,daß der Frachtführer eine erteilte Weisung als verbindlich behandelt, obwohlihm die Absenderausfertigung des [X.] nicht vorgelegen hat oder dieWeisung nicht im Frachtbrief eingetragen war (vgl. auch [X.] aaO Art. 12[X.] [X.]. 6). An eine derartige Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderun-gen zu stellen, weil im allgemeinen davon ausgegangen werden muß, daß [X.] auf den Schutz, den Art. 12 Abs. 5 lit. [X.] gewährt, nicht ver-- 12 -zichten will. Ein bloßes einseitiges Entgegenkommen des Frachtführers [X.] die Annahme einer ihn bindenden Abrede jedenfalls nicht aus.Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann [X.] nicht angenommen werden, daß die Beklagte mit der [X.] bzw.mit der N. verbindlich vereinbart hat, unter Abänderung der erteilten [X.] einzustehen, daß [X.] erst nach Freigabe durch die N. an die Käufe-rin ausgeliefert werde. Dagegen spricht schon, daß die Beklagte die telefonischerteilte Weisung der [X.] lediglich entgegengenommen und sie am [X.] nur per Telefax an die [X.] weitergegeben hat. Es handelt sich in-soweit lediglich - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - um einbloßes Entgegenkommen der Beklagten. Eine darüber hinausgehende verbind-liche Zusage, daß die Weisung auch ausgeführt werde, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Im Streitfall muß zudem berücksichtigt werden, daß [X.] einen in [X.] ansässigen Unterfrachtführer mit der Durchführung [X.] beauftragt hatte, dessen Fahrer sich im Zeitpunkt des Anrufes der[X.] bereits auf dem Weg zur frachtbriefmäßigen Empfängerin des [X.] befand. Die Beklagte konnte unter diesen Umständen nicht verläßlich über-blicken, ob die Weisung den Fahrer auch bei deren sofortiger Weitergabe anden [X.] Unterfrachtführer noch rechtzeitig vor Ablieferung des [X.]bei der Empfängerin erreichen würde. Das mußte auch die [X.] erken-nen, da ihr die Einschaltung des Unterfrachtführers bekannt war. [X.] konnte sie nicht davon ausgehen, daß die Beklagte gemäß Art. 12 Abs. 7[X.] haften werde, wenn die Ausführung der nur mündlich erteilten Weisungfehlschlagen sollte.Eine [X.]aftung der Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung istebenfalls nicht gegeben, weil diese [X.]aftungsgrundlage bei bestehendem- 13 -Frachtbrief jedenfalls durch die spezielle Regelung des Art. 12 Abs. 7 [X.] [X.] wird (vgl. [X.] aaO Art. 12 [X.]. 54).II[X.] Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1ZPO) zurückzuweisen.ErdmannRi[X.] [X.] Bornkammist infolge Urlaubs an der Un-terschriftsleistung verhindert.[X.] Schaffert

Meta

I ZR 302/99

04.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. I ZR 302/99 (REWIS RS 2002, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2469

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