Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 299/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4777

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 299/03vom30. Januar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004[X.]eschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Rechts[X.]eschwerde gegen den [X.]uß der 9. Zivilkam-mer des [X.] vom 10. Okto[X.]er 2003 wird [X.].Gründe:Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner una[X.]hängig von seiner nichtlückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechts-[X.]eschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).1. Es ist schon zweifelhaft, o[X.] Prozeßkostenhilfe für eine Revision oderRechts[X.]eschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der [X.] von einer schwierigen, [X.]islang ungeklärten Rechtsfrage a[X.]hängt ([X.]e-jahend [X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; krit.[X.], [X.], 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechts[X.]e-schwerde durch das [X.] den Senat an einer a[X.]weichenden und hierzutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht ([X.] 3 -[X.], [X.]. v. 11. Septem[X.]er 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130,131).2. Das [X.] hat dem Schuldner für zweimalige Hin- und Rück-fahrten im Monat zum Wohnort seines nichtehelichen Kindes einen weiterenpfänd[X.]aren Teil in Höhe von 130 850e ZPO zusammenge-rechneten Einkommens aus Ar[X.]eitslosenhilfe und [X.]. Der Schuldner hält diesen Betrag gemäß § 850f A[X.]s. 1 Buchst. [X.])ZPO für ungenügend. Damit kann er nicht durchdringen.Zwar ist der landgerichtliche [X.]uß deshal[X.] rechtsfehlerhaft, weil [X.] des Unterhaltsschuldners zur Ausü[X.]ung des Umgangsrechtsmit einem seiner Kinder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen fürdie notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Ar[X.]eitsstätte (§ 76 A[X.]s. 2Nr. 4 [X.], § 3 A[X.]s. 4 Nr. 2, A[X.]s. 6 Nr. 2 Buchst. [X.] DV zu § 76 [X.]) [X.]e-handelt werden dürfen. Es fehlt insoweit an einer Lücke im Gesetz.Die Rechts[X.]eschwerde wäre a[X.]er nach § 577 A[X.]s. 3 ZPO zurückzuwei-sen. [X.] hat der umgangs[X.]erechtigte Elternteil für die aufge-wendeten Fahrtkosten grundsätzlich Anspruch auf einmalige Leistungen nach§ 21 A[X.]s. 1a [X.] oder [X.]esondere Leistungen nach § 22 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.](vgl. BVerwG FEVS Bd. 46, 89, 93; siehe außerdem [X.] NJW 1995, 1342;zur Neuregelung nach A[X.]lauf des 31. Dezem[X.]er 2004 siehe das Dritte [X.], eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetz[X.]uch v. 27. Dezem[X.]er 2003, [X.] I S. 3022). Es [X.] erkenn[X.]ar, daß der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltendgemacht hat, der ihm nach § 54 A[X.]s. 2 SGB I oder nach § 850f A[X.]s. 1- 4 [X.]. [X.]) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu ver[X.]lei[X.]en hätte. Auf die Deckungseiner [X.]esonderen Bedürfnisse im Sinne des § 850f A[X.]s. 1 Buchst. [X.]) [X.] Leistungen der Sozialhilfe muß sich der Schuldner im Vollstreckungsver-hältnis a[X.]er verweisen lassen, wenn ü[X.]erwiegende Belange der Gläu[X.]iger in-soweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfänd[X.]arenTeile des Ar[X.]eits- oder Ar[X.]eitsersatzeinkommens entgegenstehen. So liegt [X.] hier. Denn unter den gege[X.]enen Umständen hätte eine Anhe[X.]ung [X.] wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinemnichtehelichen [X.] zur Folge, daß die Befriedigung des Unterhalts seiner[X.]eiden ehelichen Kinder zurückstehen würde. Dies wäre durch nichts gerecht-fertigt. Das Beschwerdegericht hat sich - möglicherweise infolge des fehlerhaftgesetzten [X.] in dem ver[X.]reiteten Kommentar zur [X.]/[X.] - mit den Belangen der Gläu[X.]iger hier gar nicht [X.]efaßt.3. Soweit die Rechts[X.]eschwerde einen erhöhten Frei[X.]etrag auch wegendes Beköstigungs- und Unter[X.]ringungsaufwandes für den nichtehelichen [X.]des Schuldners während der Besuchstage erstre[X.]t, können diese Leistungenmöglicherweise als Naturalunterhalt gegenü[X.]er dem Kind gewertet werden undwürden so gesehen nach § 850d A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 2 ZPO im [X.] vollstreckten Kindesunterhalt stehen. Aus diesem Grund kommt jedoch- 5 -eine Erhöhung des vom [X.] festgesetzten Frei[X.]etrages nicht in [X.], weil hierin 130 Diesen Betrag ü[X.]ersteigende Leistungen des Schuldners an das [X.] sind nicht dargetan.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 299/03

30.01.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 299/03 (REWIS RS 2004, 4777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4777

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.