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PDF anzeigen[X.]BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa ZB 299/03vom30. Januar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 30. Januar 2004[X.]eschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür die Rechts[X.]eschwerde gegen den [X.]uß der 9. Zivilkam-mer des [X.] vom 10. Okto[X.]er 2003 wird [X.].Gründe:Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner una[X.]hängig von seiner nichtlückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechts-[X.]eschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).1. Es ist schon zweifelhaft, o[X.] Prozeßkostenhilfe für eine Revision oderRechts[X.]eschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der [X.] von einer schwierigen, [X.]islang ungeklärten Rechtsfrage a[X.]hängt ([X.]e-jahend [X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251; krit.[X.], [X.], 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechts[X.]e-schwerde durch das [X.] den Senat an einer a[X.]weichenden und hierzutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht ([X.] 3 -[X.], [X.]. v. 11. Septem[X.]er 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 130,131).2. Das [X.] hat dem Schuldner für zweimalige Hin- und Rück-fahrten im Monat zum Wohnort seines nichtehelichen Kindes einen weiterenpfänd[X.]aren Teil in Höhe von 130 850e ZPO zusammenge-rechneten Einkommens aus Ar[X.]eitslosenhilfe und [X.]. Der Schuldner hält diesen Betrag gemäß § 850f A[X.]s. 1 Buchst. [X.])ZPO für ungenügend. Damit kann er nicht durchdringen.Zwar ist der landgerichtliche [X.]uß deshal[X.] rechtsfehlerhaft, weil [X.] des Unterhaltsschuldners zur Ausü[X.]ung des Umgangsrechtsmit einem seiner Kinder nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen fürdie notwendigen Fahrten zwischen Wohnung und Ar[X.]eitsstätte (§ 76 A[X.]s. 2Nr. 4 [X.], § 3 A[X.]s. 4 Nr. 2, A[X.]s. 6 Nr. 2 Buchst. [X.] DV zu § 76 [X.]) [X.]e-handelt werden dürfen. Es fehlt insoweit an einer Lücke im Gesetz.Die Rechts[X.]eschwerde wäre a[X.]er nach § 577 A[X.]s. 3 ZPO zurückzuwei-sen. [X.] hat der umgangs[X.]erechtigte Elternteil für die aufge-wendeten Fahrtkosten grundsätzlich Anspruch auf einmalige Leistungen nach§ 21 A[X.]s. 1a [X.] oder [X.]esondere Leistungen nach § 22 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.](vgl. BVerwG FEVS Bd. 46, 89, 93; siehe außerdem [X.] NJW 1995, 1342;zur Neuregelung nach A[X.]lauf des 31. Dezem[X.]er 2004 siehe das Dritte [X.], eingeführt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-rechts in das Sozialgesetz[X.]uch v. 27. Dezem[X.]er 2003, [X.] I S. 3022). Es [X.] erkenn[X.]ar, daß der Schuldner einen solchen Sozialhilfeanspruch geltendgemacht hat, der ihm nach § 54 A[X.]s. 2 SGB I oder nach § 850f A[X.]s. 1- 4 [X.]. [X.]) ZPO auf Antrag pfändungsfrei zu ver[X.]lei[X.]en hätte. Auf die Deckungseiner [X.]esonderen Bedürfnisse im Sinne des § 850f A[X.]s. 1 Buchst. [X.]) [X.] Leistungen der Sozialhilfe muß sich der Schuldner im Vollstreckungsver-hältnis a[X.]er verweisen lassen, wenn ü[X.]erwiegende Belange der Gläu[X.]iger in-soweit einer Belassung der nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfänd[X.]arenTeile des Ar[X.]eits- oder Ar[X.]eitsersatzeinkommens entgegenstehen. So liegt [X.] hier. Denn unter den gege[X.]enen Umständen hätte eine Anhe[X.]ung [X.] wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinemnichtehelichen [X.] zur Folge, daß die Befriedigung des Unterhalts seiner[X.]eiden ehelichen Kinder zurückstehen würde. Dies wäre durch nichts gerecht-fertigt. Das Beschwerdegericht hat sich - möglicherweise infolge des fehlerhaftgesetzten [X.] in dem ver[X.]reiteten Kommentar zur [X.]/[X.] - mit den Belangen der Gläu[X.]iger hier gar nicht [X.]efaßt.3. Soweit die Rechts[X.]eschwerde einen erhöhten Frei[X.]etrag auch wegendes Beköstigungs- und Unter[X.]ringungsaufwandes für den nichtehelichen [X.]des Schuldners während der Besuchstage erstre[X.]t, können diese Leistungenmöglicherweise als Naturalunterhalt gegenü[X.]er dem Kind gewertet werden undwürden so gesehen nach § 850d A[X.]s. 1 Satz 2, A[X.]s. 2 ZPO im [X.] vollstreckten Kindesunterhalt stehen. Aus diesem Grund kommt jedoch- 5 -eine Erhöhung des vom [X.] festgesetzten Frei[X.]etrages nicht in [X.], weil hierin 130 Diesen Betrag ü[X.]ersteigende Leistungen des Schuldners an das [X.] sind nicht dargetan.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
30.01.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2004, Az. IXa ZB 299/03 (REWIS RS 2004, 4777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4777
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