26. Senat | REWIS RS 2013, 394
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Markenbeschwerdeverfahren – Kostenentscheidung nach Widerspruchsrücknahme
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 [X.], wonach jede [X.] ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch [X.] in Ströbele/Hacker [X.], 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des [X.] vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.
Den Gegenstandswert hat der Senat im [X.] an die regelmäßige Wertfestsetzung des [X.] (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.
Meta
11.12.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 26 W (pat) 46/13 (REWIS RS 2013, 394)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 394
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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