Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. I ZR 176/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10151

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[X.] [X.]ES VOLKES URTEIL I ZR 176/07 Verkündet am: 21. Januar 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] BGB § 157 C [X.]ie mit der Einräumung einer —letzten [X.] begründete Verpflichtung, dem [X.] das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der [X.] dieses Recht einem [X.] angeboten hat, kann durch das Angebot zum [X.] eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält. [X.], [X.]eil vom 21. Januar 2010 - I ZR 176/07 - [X.] - 2 - [X.]er I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Januar 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.]r. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-gerin erkannt worden ist. [X.]ie Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird [X.] zurückgewiesen. [X.]ie Kosten der Rechtsmittel werden der [X.]n auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand:[X.]ie Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. [X.]ie [X.] ist im Filmverleih und [X.] tätig. [X.]ie Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der [X.]n die ausschließli-chen Nutzungsrechte an dem Film —[X.] einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien: 1 [X.]er [X.] [Lizenznehmer / [X.]] erhält die erste und letzte Option zur Veröf-fentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film. - 3 - Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der [X.]n ein erstes [X.] zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. [X.]ie [X.] nahm die-ses Angebot nicht an. [X.]araufhin verhandelte die Klägerin mit [X.] über den Verleih. [X.]ie [X.] unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden —[X.] ihre Verleih-Konditionen für den [X.], der nun den Arbeitstitel —[X.]fi trug. [X.]ie Klägerin über-sandte der [X.]n mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot: 2 [X.]EAL MEMO für [X.] VOM WIXXER (aka [X.]ER WIXXER 2) Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH ([X.]) 1. Üblicher Rechteumfang dG 2. Lizenzzeiten 12 J. für [X.], 5 [X.] (gem. [X.]) 3. Vergütung insg. [X.] 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme) 4. Verleihspesen bis Rückdeckung von [X.] & MG aus dem [X.] 25%, da-nach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, [X.]-Budget etc. für [Klägerin] 5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und [X.]V[X.]), 22,5% Sell-Through (VHS und [X.]V[X.]); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin] 6. MG für [X.] [X.] 0,9 Mio.; TV-Festpreis [X.] 1,5 Mio.; —[X.] von je [X.] 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchem in [X.] 7. Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den [X.] (= zwischenfinanzierbar) zu machen 8. keine Verknüpfung an [X.] bzw. Cast-Approval etc.; einzige Vorausset-zung: Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei [X.]ER WIXXER 9. [X.] garantiert den Abschluss eines [X.]es mit der [C.] Film Produktion GmbH ([X.]) zu folgenden wesentlichen Bedingungen: 9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. [X.] 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und [X.]rittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein [X.]rehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird. 9.2 [C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des [X.] formell erforderlichen —Grundsockelfi von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klä-gerin] nicht unter 50% sinken. 9.3 [X.]er [X.] wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen. Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden aus-gefertigt, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen - 4 - feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses [X.]eal Memo für beide Parteien rechtsverbindlich. In der E-Mail heißt es unter anderem: 3 Außerdem kannst [X.]u, [X.], das angehängte Angebot der [C.], wenn es [X.]ir dann leichter fällt, durchaus auch als das —letztefi Angebot betrachten, denn wenn [X.]u [X.]ich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte [X.]ich dementsprechend letztmalig, [X.]ich zu dem Angebot der [C.] verbind-lich zu äußern. [X.]ie [X.] teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der [X.] als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der [X.] enthalten ist die Nummer 9 des —[X.], in der die [X.] zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines [X.]s mit der [X.] garantiert. Am 27. Okto-ber 2005 unterzeichneten die Klägerin und die [X.] das —[X.]. 4 [X.]ie Klägerin hat die [X.] auf Feststellung in Anspruch genommen, 5 1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel —[X.]fi zustande gekommen ist; 2. dass der [X.]n gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vom 26. April 2002 zustehen. [X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 421). Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das landgericht-liche [X.]eil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen ([X.] GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelas-senen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klä-gerin ihren Klageantrag zu 2 weiter. 6 - 5 - [X.] Nach Ansicht des [X.] kann nicht festgestellt werden, dass der [X.]n keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. [X.]as Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: 8 [X.]ie Klägerin habe der [X.]n mit dem —[X.] ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. [X.]ieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine —letzte [X.] zu stellen seien. [X.]ie Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die [X.] versto-ßen. Sie sei der [X.]n deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. [X.] [X.]ie Revision der Klägerin hat Erfolg. [X.]er Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des [X.] begründet. [X.]ie [X.] hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von [X.] aus der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vom 26. April 2002. 9 1. [X.]as Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der [X.]n mit der Einräumung des [X.] der —letzten [X.] in [X.] 11 Abs. 4 des [X.] verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films —[X.] zu denselben Bedingungen anzubie-ten, zu denen sie die Rechte einem [X.] angeboten habe. [X.]iese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler er-kennen (vgl. zu [X.] im Urheberrecht [X.], [X.], 3. Aufl., § 40 [X.] Rdn. 5 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 10. Aufl., § 40 [X.] Rdn. 318 f.; zu [X.] im [X.], ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu [X.] - 6 - standen ist die Annahme des [X.], dass die Klägerin der [X.] schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft ver-letzt hätte (vgl. [X.] 22, 347, 350 - [X.], zum Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag). 11 2. [X.]as Berufungsgericht hat weiter angenommen, die [X.] sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den [X.], das die Kläge-rin der [X.]n vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer —durchverhandeltenfi Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die [X.] die —letzte [X.] nur dann sinnvoll habe ausüben können. [X.]as —[X.], das die Klägerin der [X.]n mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig ver-ständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der [X.]. Auf der Grundlage dieses —[X.] hätte es [X.] dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines [X.], keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) [X.]a es sich bei der [X.] um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Be-rufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte [X.], [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Aus-legung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmate-rial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.] 150, 32, 37 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.], 12 - 7 - [X.], 173, 175 = [X.], 83 - Filmauswertungspflicht; [X.]. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.], 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - [X.]). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ([X.], [X.]. v. 19.12.2002 - [X.], [X.], 699, 701 = [X.], 994 - [X.], m.w.N.). [X.]iesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet. b) Entgegen der Ansicht des [X.] kann die [X.] die —letzte [X.] sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den [X.] nur eine stichpunktartige Regelung und keine —durch-verhandeltefi Lizenzierung der Rechte enthält. 13 [X.]ie Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem [X.] un-terbreitet hat, soll dem [X.] eine Entscheidung über die Aus-übung des [X.] ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den [X.] um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentli-chen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. [X.]er Abschluss eines Vorvertrages ermög-licht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festge-legt werden kann ([X.] 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge (—[X.]eal Memosfi) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. [X.] [X.], 173 - Filmauswertungspflicht; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 40 [X.] Rdn. 304 f.; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., [X.]. 91 Rdn. 9). 14 - 8 - Auch der [X.]n war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des —[X.] über die Ausübung des [X.] zu [X.]. [X.]as —[X.] enthält die wesentlichen Regelungen des geplan-ten [X.]. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsge-genstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der [X.] am Film und als Gegenleistung der [X.]n eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine [X.]. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das —[X.] andere Fragen lediglich stichpunktar-tig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. [X.]as Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der —unvollständige Charakterfi des —[X.] dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des —[X.] das Kürzel —etc.fi auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. [X.]esgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des —[X.] von einem Budget von —ggf. bis zu ca. [X.] 5,5 [X.] die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget ei-nes Films vor [X.]rehbeginn nicht genau feststeht. 15 c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des [X.], die Klägerin habe die Verpflichtung aus der [X.] nur mit der Vorlage ei-nes hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte [X.] nicht klar und verständlich, ist dem [X.] eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der An-sicht des [X.] ist das im Streitfall in Rede stehende —[X.] jedoch ausreichend bestimmt. 16 - 9 - Für die Beurteilung der Bestimmtheit des —[X.] kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der [X.]n zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1988 - [X.], NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die [X.] das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte —[X.] als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des [X.] mit ver-schiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. [X.]ezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. [X.]ass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des —[X.] zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der [X.]n vom 2. Oktober 2005 mit [X.] auf die von der [X.]n nicht akzeptierte [X.] keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die [X.] Erklärungen der [X.]n schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertrags-schluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB). 17 Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht angenommen werden, die [X.] habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der [X.] des —[X.] geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. [X.]ie Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungs-gericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die [X.] selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. [X.]ie Revisionserwiderung wendet ohne [X.] ein, die [X.] habe im Hinblick auf Nummer 9 des —[X.] [X.]sbedenken geäußert. [X.]ie [X.] hat bei der Ausübung des [X.] mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des —[X.] 18 - 10 - zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. [X.]ezember 2005 hat die [X.] dann die Ausübung des [X.] hinsichtlich des gesamten —[X.] einschließlich dessen [X.] 9 erklärt. [X.]ie Bestimmtheit des —[X.] und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. [X.]ie [X.] hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im —[X.] verwendeten - nach Ansicht des [X.] nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden. d) [X.]as Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision un-beanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den [X.] müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. [X.]as —[X.] habe demgegenüber —[X.] den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] darge-stellt, der bei wirksamer Ausübung des [X.] durch die [X.] —[X.] zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung —[X.] Beden-ken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des —[X.] [X.] haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. [X.]em stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des —[X.] entgegen, wonach das —[X.] bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist. 19 - 11 - I[X.] Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. [X.]ie Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.]s ist insgesamt zurückzuweisen. 20 21 [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 O 25/06 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 29 U 1802/07 -

Meta

I ZR 176/07

21.01.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. I ZR 176/07 (REWIS RS 2010, 10151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10151

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