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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:270218UIIZR193.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
II ZR
193/16
Verkündet am:
27.
Februar
2018
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau und V.
Sander
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten zu
1 und 4 wird das
Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Beklagten zu
1 und 4 entschie-den worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beteiligte sich 2004 mit einem Betrag in Höhe von 100.000
an der M.
GmbH
& Co. KG ([X.]) mit-telbar über die Beklagte zu
1 als Treuhänderin, wobei obligatorisch ein Teil der 1
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Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000
4 finanziert und weitere 60.000
e-rin erhielt für die Jahre 2007 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von 1.046,92
Die Beklagte zu
1 war [X.] der Fondgesellschaft und Treuhänderin. Unternehmensgegenstand der [X.] war die Ent-wicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung bzw. Lizenzierung von in-ternationalen Filmprojekten sowie der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen an Gesellschaften, die mit der Ent-wicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung bzw. Lizenzierung von in-ternationalen Filmprojekten befasst waren. Die [X.] sollte die Stoffrechte erwerben und produzierte in unechter Auftragsproduktion durch be-auftragte
[X.] Filme, räumte die Verwertungsrechte an den Filmen jedoch zeitlich befristet einer Lizenznehmerin ein und erhielt dafür von dieser jährliche Zinszahlungen sowie eine fest vereinbarte Mindestschlusszah-lung. Im Prospekt über die Anlage waren 90,44
% der Gesamtinvestitionskosten als Produktionskosten bezeichnet. Die Anlage bei der [X.] wies eine sogenannte Defeasence-Struktur auf. Durch Beschluss der Gesellschaf-terversammlung vom 20.
Dezember 2004 wurden die zu produzierenden Filme bestimmt. Den Lizenzvertrag mit der N.
Inc.
schloss die [X.] am 21.
Dezember 2004 ab. Des Weiteren kam es zum [X.] eines sogenannten Assumption Agreements zwischen der [X.], der [X.]in, der Lizenznehmerin und der [X.] zu
4. Am 23.
Dezember 2004 floss ein Großteil der von Anlegern einge-worbenen Gelder über die [X.]in an die Lizenznehmerin ab, die das Geld an die schuldbeitretende Bank, die Beklagte zu
4, weiterleitete.
k-abwicklung ihrer Fondsbeteiligung begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht die Beklagten zu
1 und 4 in der Hauptsache verur-teilt, an die Klägerin 58.953,08
Ansprüchen der Beklagten zu
4 aus dem der zur Finanzierung der Beteiligun-gen im Wert von 40.000
h-teilen freizustellen, die sie dadurch erleidet, dass sie von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist.
Die Beklagten zu
1 und 4 verfolgen ihren Klageabweisungsantrag mit der vom [X.] zugelassenen Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu
1 und 4 hat Erfolg und führt zur Aufhe-bung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren von Bedeutung, ausgeführt, dass die Beklagte zu
1 der Klägerin aus der Inanspruchnahme per-sönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne hafte. Die Beklagte zu
1 habe als Vertragspartnerin der Klägerin diese nicht hinreichend aufgeklärt. Sie hafte als [X.]. Die [X.] zu
4 habe die verpflichtende Anteilsfinanzierung der Anleger mit einem Auszahlungsbetrag von 40
% des Kommanditanteils übernommen. Deshalb habe sie auch als für die Anleger zwingende Vertragspartnerin eine vorvertrag-liche Hinweispflicht wegen Wissensvorsprungs und habe die Pflicht, ihr [X.] den Anlegern mitzuteilen.
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Der Prospekt kläre über die Mittelverwendung nicht hinreichend auf. So sei dort ein beispielhafter Investitions-
und Finanzierungsplan dargestellt, wo unter der Überschrift "Mittelverwendung 90,44
%" der Gesamtinvestitionskosten als Produktionskosten bezeichnet seien. Dies erwecke bei den Anlegern den Eindruck, dass die von ihnen einbezahlten Gelder in Höhe von 90,44
% direkt ohne zwischenzeitliche Umleitung zur Herstellung der Filme aufgewendet [X.]. Tatsächlich fließe jedoch ein großer Anteil der Gelder am selben Tag an die Lizenznehmerin, die das Geld an die schuldbeitretende Bank weiterleite, so dass von den [X.] nur ein geringer Teil unmittelbar für die Produktion der Filme zur Verfügung stehe. Aus keiner Stelle des Prospekts gehe hervor, dass ein großer Teil der Anlagegelder zur Zahlung der [X.] an die schuldbeitretende Bank fließen solle.
Den Beklagten zu
1 und 4 sei im Gegensatz zur Klägerin der Geldfluss vom 23.
Dezember 2004
bekannt gewesen. Dieser Gesichtspunkt sei hinweis-pflichtig gewesen, da es für den Anleger entscheidungserheblich sein könne, wie die von ihm investierten Gelder tatsächlich verwendet würden. Die darle-hensweise Weiterleitung der von der [X.] an die Produktions-dienstleisterin überwiesenen Mittel an die Lizenznehmerin und von dort an die schuldbeitretende Bank stelle eine für Anleger wesentliche Abweichung von der im Prospekt zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung der Anlagegelder dar. Die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts sei damit wirtschaftlich nicht mehr durch das Kapital der [X.] abgesichert gewesen, son-dern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.]in abhängig, die hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Rückzahlung des der Lizenz-nehmerin gewährten Darlehens deren Insolvenzrisiko trage. Dieses Risiko sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deswegen irrelevant gewesen, etwa weil die Herstellung der Filme durch eine Fertigstellungsgarantie abgesichert gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich durch die Weiterleitung 7
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der Fondsmittel an die Beklagte zu
4 das Insolvenzrisiko der Anlage tatsächlich erhöht habe. Es müsse dem Anleger im Rahmen seiner Anlageentscheidung überlassen bleiben, ob er mit einer anderen als der im Prospekt beworbenen Mittelverwendung einverstanden sei.
II.
Die Revisionsrügen gegen das Urteil des [X.] greifen durch. Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Verurteilung der [X.] zu
1 und 4 nicht. Die Annahme einer [X.] durch die Beklagten zu
1 und 4 gegenüber der Klägerin, weil die Werbung für die Anlage mit einem unrichtigen Prospekt erfolgt sei, hält aufgrund der bisherigen Fest-stellungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 29.
Juli 2014
II
ZB
30/12, [X.], 2284 Rn.
47) kann es einen Prospektfeh-ler darstellen, wenn von einer [X.] bei einer Anlage mit einer [X.] Defeasence-Struktur die Gelder vom [X.] über den Lizenznehmer an die Bank
weitergeleitet werden, wenn dies im Prospekt nicht vorgesehen ist, sondern der Eindruck erweckt worden ist, das [X.] werde unmittelbar für die Filmproduktion eingesetzt. Vollständige Informatio-nen über die Mittelverwendung sind, insbesondere über das Verhältnis zwi-schen den Mitteln, die für die Filmproduktion vorgesehen sind und Aufwendun-gen für andere Zwecke, bei Medienfonds von besonderer Bedeutung. Eine dar-lehensweise Weiterleitung von Mitteln an den Lizenznehmer stellt eine für den Anleger wesentliche Abweichung dar, wenn in dem Prospekt nicht zum Aus-druck kommt, dass die tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts wirtschaft-lich nicht vom Kapital der [X.] abgesichert ist, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.]s abhängt, der hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung des dem Lizenznehmer gewähr-ten Darlehens dessen Insolvenzrisiko trägt.
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Sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, müssen im Prospekt zutreffend, verständlich und [X.] dargestellt werden (vgl.
[X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009
II
ZR
15/08, [X.], 1077 Rn.
18 mwN). Für die Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergege-benen [X.], sondern wesentlich auch darauf an, welches [X.] er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei ist der [X.] maßgeblich, wobei nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf die Kenntnis und Erfahrung eines durchschnittlichen Anle-gers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts diesen sorgfältig und ein-gehend gelesen hat. Der [X.] kann die Auslegung uneinge-schränkt selbst vornehmen, wenn der Beteiligungsprospekt
wie im vorliegen-den Fall
über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet
wurde, da ein Bedürfnis für eine einheitliche Auslegung besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 2017
II
ZR
344/15, [X.], 1267 Rn.
19).
2.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Aufklärungsmangel im Hinblick auf die Weiterleitung der Gelder im Rahmen einer sogenannten
Defeasence-Struktur der Anlage angenommen, da der [X.] den [X.] erweckt habe, dass die Fondsmittel allein und unmittelbar der Filmpro-duktion zur Verfügung gestellt werden würden. Dabei hat es wesentlichen [X.] nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Filmprojekte erst in der Gesellschafterversammlung vom 20.
Dezember 2004 ausgewählt wurden, was nach dem Prospekt vorgesehen war. Zugleich sollten laut dem Prospekt nach dieser Gesellschafterentschei-dung, und zwar am 23.
Dezember 2004, die während der Produktionsphase anfallenden Produktionskosten an die [X.]in ausbezahlt werden. Wenn die Fondsmittel für die Produktion nach dem Anlagekonzept schon
offensichtlich aus steuerlichen Gründen
vor dem Anfallen der Produk-11
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tionskosten an den [X.] gezahlt werden sollen, wird damit nicht der Eindruck erweckt, dass die Mittel ausschließlich unmittelbar für die Produktionskosten zur Verfügung gestellt werden.
Vielmehr ist für einen durch-schnittlichen Anleger ohne weiteres erkennbar, dass der [X.] die schon vor Entstehen der Produktionskosten entgegengenommenen Fondsgelder zumindest zinsbringend anlegen wird, bis er die
entsprechenden Beträge für die Produktion der Filme benötigt. Da anderweitige Mitteilungen im Prospekt über Zahlungswege fehlen, kann allein die Angabe, dass ein bestimm-ter Prozentsatz des Fondsvermögens für die Aufbringung der Produktionskos-ten verwendet
werden soll, bei einem durchschnittlichen Anleger nicht den [X.] erwecken, die Fondsmittel würden unmittelbar für die Produktionskosten eingesetzt und eine anderweitige auch nur vorübergehende Einzahlung auf an-dere Konten, wie etwa [X.], komme
nicht in Betracht.
3.
Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar. Ein Prospektfehler kann zum derzeitigen [X.] nicht im Hinblick auf zusätzliche Insolvenzrisiken infolge der Weiter-leitung der Fondsmittel angenommen werden.
Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das Berufungsgericht zwar geprüft, ob der nach seiner Auffassung bestehende Prospektmangel des-halb unerheblich
sein könnte, wenn kein wesentliches Risiko durch die [X.] entstanden ist, weil die Herstellung der Filme durch eine Fertigstel-lungsgarantie abgesichert gewesen sein könnte. Es hat dabei aber dahingestellt sein lassen, ob sich das Insolvenzrisiko tatsächlich erhöht hat.
Der [X.] hat es als aufklärungspflichtiges Risiko angese-hen, wenn im Rahmen einer sogenannten Defeasence-Struktur der Anlage die Fondsmittel an den Lizenznehmer und letztlich an die übernehmende Bank wei-13
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tergeleitet werden, durch solche nicht zweckgebundenen Zahlungen sich aber ein erhebliches Insolvenzrisiko des [X.]s und damit auch das Risiko der Rückführung der an die Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel zur Filmproduktion für die [X.] ergibt, es sei denn, es sind hinrei-chende Vorkehrungen zur Vermeidung dieser Risiken getroffen worden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juli 2014
II
ZB
1/12, [X.], 2121 Rn.
39). [X.] entgegenstehender Feststellungen des [X.] ist es ausge-hend vom Vortrag der Beklagten zu
1 und 4 möglich, dass hier keine zusätzli-chen Insolvenzrisiken der [X.] durch die Weiterleitung der Gelder entstanden sind, weil diese durch Fertigstellungs-
und Erfüllungsgarantien ab-gesichert gewesen sein können.
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III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Drescher
[X.]
[X.]
Bernau
V.
Sander
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2015 -
32 O 25697/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
5 U 3620/15 -
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Meta
27.02.2018
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. II ZR 193/16 (REWIS RS 2018, 13224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13224
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Prospekthaftung bei einem Filmfonds - Defeasance-Struktur
Anforderungen an Berufungsbegründung
Prospektfehler hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit eines Medienfonds
31 U 12/14 (Oberlandesgericht Hamm)
III ZR 264/14 (Bundesgerichtshof)