Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 176/07

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10160

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Gegenstand

Auslegung einer Optionsklausel: Vorlage eines Angebots zum Abschluss eines Vorvertrages - Neues vom  Wixxer


Leitsatz

Neues vom Wixxer

Die mit der Einräumung einer „letzten Option“ begründete Verpflichtung, dem Optionsberechtigten das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung eines Films zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen der Optionsverpflichtete dieses Recht einem Dritten angeboten hat, kann durch das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages erfüllt werden, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 21. Zivilkammer, vom 24. November 2006 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft. Die Beklagte ist im Filmverleih und [X.] tätig. Die Parteien schlossen am 26. April 2002 einen Lizenzvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „[X.]“ einräumte. In Nummer 11 Abs. 4 des Vertrages vereinbarten die Parteien:

Der [X.] [Lizenznehmer / Beklagte] erhält die erste und letzte Option zur Veröffentlichung einer Fortsetzung (Sequel oder Prequel) basierend auf dem Film.

2

Am 18. März 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten ein erstes Angebot zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films. Die Beklagte nahm dieses Angebot nicht an. Daraufhin verhandelte die Klägerin mit [X.] über den Verleih. Die [X.] unterbreitete der Klägerin in einem aus neun Nummern bestehenden „[X.]“ ihre Verleih-Konditionen für den geplanten Film, der nun den Arbeitstitel „[X.]“ trug. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit E-Mail vom 24. September 2005 dieses - nachfolgend wiedergegebene - Angebot:

[X.] für [X.] VOM WIXXER (aka DER WIXXER 2)

Verleih-Konditionen / [C.] Film Verleih GmbH (CFV)

1. Üblicher Rechteumfang dG

2. Lizenzzeiten 12 J. für [X.], 5 [X.] (gem. FFG)

3. Vergütung insg. [X.] 2,4 Mio.; branchenübliche Fälligkeiten (= während der Produktion bzw. bei Lieferung/Abnahme)

4. Verleihspesen bis Rückdeckung von [X.] & MG aus dem [X.] 25%, danach 30%; Mitspracherecht bzgl. Werbekampagne, Startdatum, [X.]-Budget etc. für [Klägerin]

5. Video-Royalties 35% Rental (VHS und DVD), 22,5% Sell-Through (VHS und DVD); zusätzlich Mitgestaltungsrechte, Freiexemplare in beliebiger Menge etc. für [Klägerin]

6. MG für [X.] [X.] 0,9 Mio.; TV-Festpreis [X.] 1,5 Mio.; „[X.] von je [X.] 100.000 bei 1,5, 2,0 und 2,5 Mio. Kinobesuchern in D

7. Bürgschaft bzw. äquivalente Sicherungsmittel, um den Vertrag „bankable“ (= zwischenfinanzierbar) zu machen

8. keine Verknüpfung an [X.] bzw. Cast-Approval etc.; einzige Voraussetzung: Fertigungskosten mindestens in vergleichbarer Größenordnung wie bei DER WIXXER

9. CFV garantiert den Abschluss eines [X.]es mit der [C.] Film Produktion GmbH ([X.]) zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

9.1 [C.] Film wird bis zu einem Budget von ggf. bis zu ca. [X.] 5,5 Mio. eine nach Verleihgarantie, Förder- und Drittmitteln verbleibende Finanzierungslücke unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang so rechtzeitig schließen, dass ein Drehbeginn im April/Mai 2006 ermöglicht wird.

9.2 [C.] Film erhält dabei (abgesehen von einem zur Einbringung des [X.] formell erforderlichen „Grundsockel“ von 10%) nur insoweit Coproduktions- und Gewinnanteile, als dadurch die jeweiligen Anteile der [Klägerin] nicht unter 50% sinken.

9.3 Der [X.] wird im übrigen nach branchenüblichem Muster mit [Klägerin] als federführendem Co-Produzenten abgeschlossen.

Ausführliche, zur Vorlage bei den Förderungen geeignete Verträge werden ausgefertigt, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im einzelnen feststehen. Bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge ist dieses [X.] für beide Parteien rechtsverbindlich.

3

In der E-Mail heißt es unter anderem:

Außerdem kannst Du, [X.], das angehängte Angebot der [C.], wenn es Dir dann leichter fällt, durchaus auch als das „letzte“ Angebot betrachten, denn wenn Du Dich nicht dazu äußerst, werde ich es so annehmen müssen! [...] Ich bitte Dich dementsprechend letztmalig, Dich zu dem Angebot der [C.] verbindlich zu äußern.

4

Die Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 mit, sie nehme die in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vereinbarte letzte Option wahr. Sie listete die ersten acht Nummern des Angebots der [X.] als von ihr akzeptierte Bedingungen auf. Nicht in der Auflistung enthalten ist die Nummer 9 des „[X.]“, in der die [X.] zur Absicherung der Finanzierung des Films den Abschluss eines [X.]s mit der [X.] garantiert. Am 27. Oktober 2005 unterzeichneten die Klägerin und die [X.] das „[X.]“.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen,

1. dass zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag über das Filmprojekt mit dem Arbeitstitel „[X.]“ zustande gekommen ist;

2. dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vom 26. April 2002 zustehen.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 421). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Klageantrag zu 2 abgewiesen ([X.] GRUR-RR 2008, 137 = ZUM 2008, 68). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der [X.]n keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin aus einer Verletzung der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des Lizenzvertrags vom 26. April 2002 zustehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:

8

Die Klägerin habe der [X.]n mit dem „[X.]“ ein Angebot übermittelt, das nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Dieses Angebot habe nicht den Anforderungen genügt, die an eine „letzte Option“ zu stellen seien. Die Klägerin habe daher zumindest fahrlässig gegen die [X.] verstoßen. Sie sei der [X.]n deshalb dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.

9

II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 2 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts begründet. Die [X.] hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Verpflichtungen aus der [X.] in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] vom 26. April 2002.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe sich der [X.]n mit der Einräumung des [X.] der „letzten Option“ in Nummer 11 Abs. 4 des [X.] verpflichtet, die Rechte zur Veröffentlichung einer Fortsetzung des Films „[X.]“ zu denselben Bedingungen anzubieten, zu denen sie die Rechte einem [X.] angeboten habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zu [X.] im Urheberrecht [X.]Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 40 [X.] Rdn. 5 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 10. Aufl., § 40 [X.] Rdn. 318 f.; zu [X.] im Filmgeschäft [X.]/Brauner, ZUM 2006, 513). Ebenso wenig rechtlich zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der [X.]n schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hätte (vgl. [X.], 347, 350 - [X.], zum Verstoß gegen die Anbietungspflicht bei einem Verlagsvertrag).

2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die [X.] sei dahin auszulegen, dass es sich bei dem Angebot an den [X.], das die Klägerin der [X.]n vorzulegen gehabt habe, um ein konkret beabsichtigtes und hinreichend bestimmtes Angebot mit einer „durchverhandelten“ Lizenzierung der Rechte habe handeln müssen, weil die [X.] die „letzte Option“ nur dann sinnvoll habe ausüben können. Das „[X.]“, das die Klägerin der [X.]n mit E-Mail vom 24. September 2005 übermittelt und darin als letztes Angebot bezeichnet habe, genüge diesen Anforderungen nicht. Es regele die meisten Fragen nur stichpunktartig und verwende mehrfach nicht eindeutig verständliche Abkürzungen. Es handele sich daher allenfalls um den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] Verleih GmbH. Auf der Grundlage dieses „[X.]“ hätte es wegen dessen unvollständigen Charakters allenfalls zum Abschluss eines Vorvertrages, keinesfalls jedoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien kommen können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Da es sich bei der [X.] um eine individuelle Vereinbarung der Parteien handelt, kann das Revisionsgericht ihre Auslegung durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], 32, 37 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.10.2002 - [X.], [X.], 173, 175 = [X.], 83 - Filmauswertungspflicht; [X.]. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.], 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - [X.]). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ([X.], [X.]. v. 19.12.2002 - [X.], [X.], 699, 701 = [X.], 994 - [X.], m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die [X.] die „letzte Option“ sinnvoll ausüben, auch wenn das von der Klägerin vorzulegende Angebot an den [X.] nur eine stichpunktartige Regelung und keine „durchverhandelte“ Lizenzierung der Rechte enthält.

Die Vorlage des Angebots, das der Optionsverpflichtete dem [X.] unterbreitet hat, soll dem [X.] eine Entscheidung über die Ausübung des Optionsrechts ermöglichen. Eine solche Entscheidung kann auch dann möglich und zumutbar sein, wenn es sich bei dem Angebot an den [X.] um das Angebot zum Abschluss eines Vorvertrages handelt, der die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Hauptvertrages enthält und diesem die Regelung der Einzelheiten vorbehält. Der Abschluss eines Vorvertrages ermöglicht - im Interesse beider Vertragsparteien - eine vertragliche Bindung auch dort, wo der Inhalt des Hauptvertrages noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt werden kann ([X.]Z 97, 147, 154). Gerade in der Filmbranche ist es aus diesem Grunde üblich, Kurzverträge („[X.]s“) zu vereinbaren, die die wesentlichen Vertragsregelungen vorab festlegen (vgl. [X.] [X.], 173 - Filmauswertungspflicht; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 40 [X.] Rdn. 304 f.; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., [X.]. 91 Rdn. 9).

Auch der [X.]n war es danach möglich und zumutbar, auf der Grundlage des „[X.]“ über die Ausübung des Optionsrechts zu entscheiden. Das „[X.]“ enthält die wesentlichen Regelungen des geplanten [X.]. Es bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand. Es nennt als Hauptleistung der Klägerin die Übertragung der Nutzungsrechte am Film und als Gegenleistung der [X.]n eine Festvergütung, eine Erlösbeteiligung und eine [X.]. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das „[X.]“ andere Fragen lediglich stichpunktartig regelt und bestimmt, dass ausführliche Verträge ausgefertigt werden, sobald die hierfür erforderlichen Rahmendaten des Films im Einzelnen feststehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der „unvollständige Charakter“ des „[X.]“ dem wirksamen Abschluss eines Vorvertrages nicht entgegensteht, wenn die Parteien sich - wie hier - über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Es spielt daher keine Rolle, dass in den Nummern 4, 5 und 8 des „[X.]“ das Kürzel „etc.“ auf weitere, noch zu regelnde Punkte verweist. Desgleichen ist es nicht von Bedeutung, dass in Nummer 9.1 des „[X.]“ von einem Budget von „ggf. bis zu ca. [X.] 5,5 Mio.“ die Rede ist, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass das Budget eines Films vor Drehbeginn nicht genau feststeht.

c) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Verpflichtung aus der [X.] nur mit der Vorlage eines hinreichend bestimmten Angebots erfüllen können. Ist das vorgelegte Angebot nicht klar und verständlich, ist dem [X.] eine Ausübung seines Rechts im Allgemeinen nicht möglich oder zumutbar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das im Streitfall in Rede stehende „[X.]“ jedoch ausreichend bestimmt.

Für die Beurteilung der Bestimmtheit des „[X.]“ kommt es, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf die Sicht der [X.]n zum Zeitpunkt des Zugangs an (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.1988 - [X.], NJW 1988, 2878, 2879). Zu diesem Zeitpunkt hat die [X.] das von der Klägerin mit E-Mail vom 24. September 2005 übersandte „[X.]“ als hinreichend bestimmt angesehen. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit verschiedenen Erklärungen - insbesondere mit ihren E-Mails vom 2. Oktober 2005 und vom 21. Dezember 2005 - dessen gesamten Text akzeptiert und die letzte Option ausgeübt, ohne die Bestimmtheit in Zweifel zu ziehen. Dass es nicht zum Abschluss eines (Vor-)Vertrages gekommen ist, ist nicht der mangelnden Bestimmtheit des „[X.]“ zuzuschreiben, sondern - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Umstand, dass die E-Mails der Klägerin vom 24. September 2005 und der [X.]n vom 2. Oktober 2005 mit Rücksicht auf die von der [X.]n nicht akzeptierte [X.] keine sich deckenden Willenserklärungen enthielten (§ 150 Abs. 2 BGB) und die weiteren Erklärungen der [X.]n schon wegen Zeitablaufs zu keinem Vertragsschluss führen konnten (§ 147 Abs. 2 BGB).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, die [X.] habe nur deshalb keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des „[X.]“ geäußert, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, das übermittelte Angebot anzunehmen, um nicht das Recht der letzten Option zu verlieren. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die vom Berufungsgericht angenommene Zwangslage im Sachvortrag der Parteien keine Stütze findet. Weder hat die [X.] selbst einen solchen Zeitdruck behauptet noch wird er durch die Umstände belegt. Die Revisionserwiderung wendet ohne Erfolg ein, die [X.] habe im Hinblick auf Nummer 9 des „[X.]“ Bestimmtheitsbedenken geäußert. Die [X.] hat bei der Ausübung des Optionsrechts mit E-Mail vom 2. Oktober 2005 die Nummer 9 des „[X.]“ zwar nicht unter den von ihr akzeptierten Bedingungen aufgelistet. Sie hat dies jedoch nicht mit Bedenken an der Bestimmtheit dieser Regelung begründet. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2005 hat die [X.] dann die Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich des gesamten „[X.]“ einschließlich dessen Nummer 9 erklärt. Die Bestimmtheit des „[X.]“ und dieser Regelung hat sie auch dabei aber nicht in Frage gestellt. Die [X.] hat ferner nicht geltend gemacht, sie habe die im „[X.]“ verwendeten - nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig verständlichen - Abkürzungen nicht verstanden.

d) Das Berufungsgericht hat schließlich - insoweit von der Revision unbeanstandet - angenommen, bei dem Angebot an den [X.] müsse es sich um eine konkret beabsichtigte Vereinbarung handeln. Das „[X.]“ habe demgegenüber „allenfalls“ den Entwurf eines Vorvertrages oder das Angebot zu einem Vorvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] Verleih GmbH dargestellt, der bei wirksamer Ausübung des Optionsrechts durch die [X.] „allenfalls“ zum Abschluss eines Vorvertrages zwischen den Parteien habe führen können. Soweit das Berufungsgericht mit der Formulierung „allenfalls“ Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit des „[X.]“ geäußert haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden. Dem stünde schon der - vom Berufungsgericht nicht erwähnte - letzte Satz des „[X.]“ entgegen, wonach das „[X.]“ bis zur Ausfertigung entsprechender Verträge für beide Parteien rechtsverbindlich ist.

III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.] ist insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                  Büscher                           Schaffert

                           [X.]                               Koch

Meta

I ZR 176/07

21.01.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 27. September 2007, Az: 29 U 1802/07, Urteil

§ 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010, Az. I ZR 176/07 (REWIS RS 2010, 10160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10160

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