Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 2 StR 237/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1061

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 237/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2005 wird verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen [X.]. Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf [X.] und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s begab sich der [X.], der am Tag zuvor nach mehrmonatigem Aufenthalt in [X.]nach [X.]zurückgekehrt war und die Nacht in verschiedenen Clubs in [X.]

verbracht hatte, am frühen Morgen des 28. März 2003 nach [X.].

. Dort wollte er aus nicht festgestelltem Grund und ohne Ankündigung die Zeugin M. aufsuchen, mit der er bis zum [X.] 2002 eine kurzfristige intime Beziehung gehabt hatte; sie wohnte dort in einer betreuten Einrichtung. M. war nicht zu Hause, da sie die Nacht bei ihrem neuen Freund, dem späteren Tatopfer [X.], verbracht hatte. - 4 - Der Angeklagte wurde von der Mitbewohnerin [X.] eingelassen. Auf Ver-anlassung des Angeklagten drängte diese die M. telefonisch, alsbald nach Hause zu kommen. Der Angeklagte rauchte, während er auf M. wartete, einen Joint Haschisch. Mit der M. unterhielt er sich nach deren Erscheinen kurz; [X.] drängte er sie, ihren Freund [X.] herbeizurufen, weil er mit ihm sprechen wolle. Als [X.] kurze Zeit später eintraf, verlangte er vom Angeklagten eine Erklä-rung für sein Erscheinen. Sowohl die M. als auch in ihrem Beisein der [X.] for-derten den Angeklagten mehrfach in ruhigem Ton auf, das Haus zu verlassen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung nicht; er und [X.] schrien sich nun gegenseitig an. [X.] zog einen Teleskopschlagstock hervor und bedrohte den Angeklagten damit; sodann gab er ihm eine Ohrfeige. [X.] machte gegenüber der anwesenden M. eine abfällige Bemerkung darüber, dass der Angeklagte schon zittere; sodann verließen [X.] und M. das Haus durch die Terrassentür und ent-fernten sich auf der [X.]. Der Angeklagte, der sich gedemütigt fühlte, wollte sich "einen besseren Abgang verschaffen"; er wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er holte daher aus der Küche ein 32 cm langes Küchenmesser und steckte es hinten in den Hosenbund; außerdem zog er seine Jacke an. Er hatte zwar nicht die feste Absicht, das Messer gegen [X.] einzusetzen; wollte aber die Auseinandersetzung fortsetzen und rechnete damit, dass [X.] den Schlagstock einsetzen werde. Er nahm vom Wohnzimmertisch eine Zigarette, zündete diese jedoch nicht, wie zuvor, mit dem ebenfalls dort liegenden Feuer-zeug an, sondern folgte [X.] und M. durch den Garten, sprang über den Zaun auf die [X.] und näherte sich den beiden mit den Worten: "[X.]?" Hierauf drehte sich der [X.] um, zog erneut den Teleskopschlagstock hervor und lief auf den Angeklagten zu. Während der folgenden verbalen [X.] versetzte [X.] dem Angeklagten einen Schlag mit dem Schlagstock und traf ihn am Rücken, ohne ihn hierdurch nennenswert zu verletzen. Während sich [X.] - 5 - und der Angeklagte gegenüberstanden, zog dieser nun das Messer aus dem Hosenbund und stach ohne jegliche Vorwarnung den [X.] wuchtig in die rechte Brustseite unterhalb des Schlüsselbeins. Der Stich drang 16 cm tief von oben nach unten ein, durchstieß eine Rippe und die rechte Lunge und öffnete die rechte Hohlader; [X.] verstarb innerhalb kurzer Zeit. Der Angeklagte wollte, wie das [X.] festgestellt hat, den [X.] weder töten noch nahm er dies billi-gend in Kauf; vielmehr wollte er zum einen "die vorangegangene Niederlage ausmerzen", in erster Linie aber den [X.] kampfunfähig machen und weitere Schläge mit dem Schlagstock verhindern. Der Angeklagte war weder durch das kurz vor der Tat konsumierte Haschisch noch durch den [X.] von Alkohol und Kokain in der Nacht zuvor in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt; auch die bei ihm vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung hatte keine Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit zur [X.]. 2. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Ablehnung eines unbedingten und zweier Hilfsbeweisanträge beanstandet, sind unbegründet. Soweit das [X.] Beweistatsachen als für die Entscheidung aus tatsäch-lichen Gründen ohne Bedeutung angesehen hat, war dies rechtsfehlerfrei. Soweit die Revision rügt, es sei über einen Antrag auf Beiziehung einer Akte nicht entschieden worden, trifft dies nicht zu. Die Verteidigerin hatte die Beiziehung der Akte und die Vernehmung von zwei sachbearbeitenden Poli-zeibeamten zum Beweis der Tatsachen beantragt, dass der Geschädigte [X.] früher 15-mal polizeilich in Erscheinung getreten war, dass er im [X.] verdächtig war, an einer gefährlichen Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein, dass das damalige Tatopfer Angst vor dem [X.] gehabt hatte und dass der [X.] als Mitglied von "[X.]" der Polizei bekannt gewesen sei. Das [X.] hat die erst genannte Tatsache als wahr unterstellt und die übrigen Tatsachen zutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der acht Jahre - 6 - zutreffend als bedeutungslos für die Aufklärung der [X.] verfahrensgegenständlichen Tat angesehen; es hat den Antrag mit dieser Begründung insgesamt zurückgewiesen. Der Antrag auf "Beiziehung" der Verfahrensakte, der auf eine bestimmte Beweiserhebung nicht gerichtet war, ist daher gleichfalls rechtsfehlerfrei beschieden worden. 3. Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Beweis-würdigung des Tatrichters greifen nicht durch. Das [X.] hat die [X.] zum Ablauf der Ereignisse und zu seiner Motivation nach umfassender Würdigung insbesondere der Aussagen der Tatzeugin M. sowie zweier Sachverständiger als widerlegt angesehen. Die hiergegen gerich-teten Angriffe der Revision decken Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich weitgehend in einer vom Tatgericht abweichenden eigenen Würdigung, teilweise auf urteilsferner Grundlage. 4. Entgegen der Ansicht der Revision und des [X.] ist der Angeklagte nicht durch Notwehr gerechtfertigt. a) Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe sich zum Zeitpunkt des Messereinsatzes einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des [X.] ausgesetzt gesehen, sich also in einer [X.] im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB befunden. Seine Verteidigung durch den lebensgefährlichen [X.] in die Brust ohne Androhung und Vorwarnung sei aber jedenfalls nicht geboten gewesen. Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine [X.] zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen [X.] zu führen (vgl. dazu [X.], 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 [insoweit in [X.]St 48, 207 nicht abgedruckt]; [X.], [X.]. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93; zu den unterschiedlichen Be-- 7 - gründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. vor § 32 [X.]. 23 und § 32 [X.]. 54 f.; [X.] in MüKo-StGB § 32 [X.]. 198 ff.; [X.] in [X.]. § 32 [X.]. 113 ff.; [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 32 [X.]. 23; jeweils m.w.[X.]). Jedoch sei ein Fall der so ge-nannten "Vorsatzprovokation" gegeben (missverständlich heißt es auf [X.], der Angeklagte habe die [X.] "leichtfertig herbeigeführt"). Der Angeklagte habe die Möglichkeit, dass [X.] ihn mit dem Schlagstock angreifen werde, erkannt und billigend in Kauf genommen. Dies habe zu einer Ein-schränkung des [X.] geführt; der Angeklagte habe daher dem Angriff des [X.] ausweichen, zumindest aber den Einsatz des Messers zuvor androhen müssen ([X.]). b) Im Grundsatz zutreffend hat der [X.] darauf [X.], dass diese rechtlichen Erwägungen des [X.]s die Versagung einer Rechtfertigung durch Notwehr nicht tragen. Die bloße Kenntnis oder die ("billigende") Annahme, ein bestimmtes eigenes Verhalten werde eine andere Person zu einem rechtswidrigen Angriff provozieren, kann für sich allein nicht zu einer Einschränkung des Rechts führen, sich gegen einen solchen Angriff mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln zur Wehr zu setzen ([X.] bei [X.] 1989, 492; [X.] NStZ 1993, 332, 333; 2002, 425, 426; Schön-ke/[X.]/Lenckner aaO [X.]. 58; [X.]/[X.] aaO [X.]. 24 b m.w.[X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine Not-wehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehr-lage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber [X.] zu missbilligendes [X.] des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem [X.] und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und [X.] Zusammenhang besteht (vgl. [X.]St 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; [X.] NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in - 8 - [X.]St 48, 207 nicht abgedruckt]). Dieser Vorbehalt wird in der strafrechtlichen Literatur im Grundsatz weitgehend geteilt, wobei die Abgrenzungen einzelner Fallgruppen und die Begründungen im Einzelnen vielfach umstritten sind (vgl. zusammenfassend etwa [X.]/[X.] aaO [X.]. 24 ff.; [X.]/[X.]/ Lenckner aaO [X.]. 58 ff.; MüKo-[X.] aaO [X.]. 205 ff.; NK-[X.] aaO [X.]. 120 ff.; [X.] in [X.]. § 32 [X.]. 121 ff.; jew. m.w.[X.]). Der Senat teilt - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] - nicht die in der Literatur vertretene Ansicht, eine Notwehreinschränkung könne sich auch jenseits der so genann-ten Absichtsprovokation nur dann ergeben, wenn das den Angriff unmittelbar auslösende provozierende Verhalten des Angegriffenen rechtswidrig war (in diese Richtung [X.]/[X.]/Lenckner aaO [X.]. 59). In die Beurteilung einzubeziehen ist vielmehr jedenfalls auch ein der unmittelbaren [X.] Verhalten des Angegriffenen, soweit es mit ihr in engem zeit-lichen und räumlichen Zusammenhang steht, zumindest als [X.] ver-werflich anzusehen und nach Kenntnis des [X.] geeignet ist, einen dann ge-gebenenfalls mittels Notwehr abzuwehrenden Angriff zu provozieren. Die Be-wertung einer möglicherweise notwehreinschränkenden Provokation muss [X.] vorliegend über die den Angriff auslösende Handlung - das Nachgehen durch den Angeklagten und dessen vergebliche Bitte um "Feuer" - hinaus auch das unmittelbar vorangehende Geschehen in der Wohnung der M. einbezie-hen. Soweit der [X.] die Ansicht vertreten hat, die Vorgänge in der Wohnung seien abgeschlossen gewesen und daher eine Zäsur eingetre-ten, wird dies von den Feststellungen nicht getragen. Danach sah der Ange-klagte die Angelegenheit gerade nicht als beendet an und wollte sie nicht auf sich beruhen lassen. Auch an einer adäquat kausalen Verursachung des [X.] - griffs des [X.] und deren Vorhersehbarkeit fehlte es nicht. Nach den [X.] sah der Angeklagte den Angriff voraus; eben deshalb bewaffnete er sich. c) Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des [X.], ein rechtswidriges oder auch nur [X.] verwerfliches Verhalten des Angeklagten sei nicht festgestellt, vielmehr allein eine Straftat der Körper-verletzung durch das spätere Tatopfer gegen den Angeklagten. Auch die Revi-sion hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe "nichts getan, was auch nur im Entferntesten einer Provokation gleicht". Dies lässt außer [X.], dass der Angeklagte sowohl von der Inhaberin des Hausrechts, M., als auch - offensicht-lich mit ihrem Einverständnis und in ihrer Anwesenheit - von deren Freund [X.] mehrfach nachdrücklich aufgefordert worden war, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte, der sich weigerte, dieser Aufforderung nachzukommen, und stattdessen einen lautstarken Streit begann ([X.]), hielt sich daher zu Un-recht in der Wohnung auf. Dieses provozierende Verhalten des Angeklagten dauerte noch an, als [X.] und M. ihrerseits die Wohnung verließen und auf eine weitere Eskalation zur Durchsetzung des Hausrechts der M. verzichteten. Wenn in dieser Situation der Angeklagte, weil er sich "einen besseren Abgang verschaffen" und die Sa-che "nicht auf sich beruhen lassen" wollte ([X.], [X.]), unter heimlicher Mitnahme eines Messers und in der Annahme, [X.] werde ihn erneut mit seinem Schlagstock bedrohen, alsbald [X.] und M. verfolgte, sich ihnen unter einem für die Beteiligten offensichtlich falschen, provozierenden Vorwand näherte ([X.]) und erneut eine verbale Auseinandersetzung mit [X.] begann, so zeigt dies, dass er sein insgesamt auf Angriff, Belästigung und Provokation abzielendes Verhalten nicht abgeschlossen hatte, sondern trotz oder gerade wegen der nachdrücklichen Zurechtweisung fortzusetzen beabsichtigte. - 10 - d) Ob das Zulaufen des [X.] auf den [X.] und der dann folgende Einsatz des Schlagstocks durch [X.] ein rechtswidriger Angriff waren, wie das [X.] angenommen hat, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil nähere Feststellungen zu dem Inhalt der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und [X.] fehlen. Hierauf kommt es aber im Ergebnis deshalb nicht an, weil auf Grund der oben genannten Umstände auch in diesem Fall dem Angeklagten ein uneingeschränktes Notwehrrecht nicht zustand. e) In welchem Maße das Recht des Angegriffenen, sich gegen einen ge-genwärtigen rechtswidrigen Angriff mit den erforderlichen und ihm zur Verfü-gung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen, durch eine rechtswidrige und vor-werfbare Verursachung der [X.] eingeschränkt ist, hängt von den Um-ständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gewicht der schuldhaften Verursachung einerseits, dem Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung andererseits ([X.]St 39, 374, 379; 42, 97, 101; [X.] NStZ 2002, 425, 426). Vorliegend hatte der Angeklagte durch sein aufdringliches und [X.] Auftreten schon die erste Auseinandersetzung in der Wohnung der M. verursacht. Aufforderungen, sein rechtswidriges Verhalten zu beenden, igno-rierte er und provozierte dadurch eine auch körperliche Konfrontation mit [X.], bei welcher er nach dem Verständnis der Beteiligten unterlag. Da er dies nicht akzeptieren wollte, bewaffnete er sich, für [X.] nicht erkennbar, mit einem le-bensgefährlichen Werkzeug und suchte erneut die Konfrontation mit [X.], wobei er nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich von vornherein mit dem Einsatz des Messers rechnete. Dieses Verhalten grenzte nahe an eine Absichtsprovokation (vgl. [X.]St 39, 374, 378) und musste zu einer erhebli-chen Einschränkung der [X.] führen. Dem stand hier die von dem Angriff des [X.] ausgehende Gefahr nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei - 11 - einem Teleskopschlagstock, wie ihn [X.] benutzte, um ein Werkzeug, mit dem gravierende, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden können. Vorliegend spricht aber nichts dafür, dass der [X.] einen solchen le-bensbedrohlichen Einsatz des Schlagstocks beabsichtigte oder dass der An-geklagte dies annehmen musste. Bei der vorausgegangenen Konfrontation [X.] sich [X.] auf die Drohung mit dem Schlagstock beschränkt und den [X.]n gerade nicht damit geschlagen. Auf der [X.] versetzte er ihm einen Schlag auf den Rücken; der Angeklagte selbst hat angegeben, hiervon "kaum etwas gemerkt" zu haben ([X.]), da er eine dicke Jacke trug. Ersichtlich fühlte sich der [X.] dem Angeklagten so überlegen, dass er auf einen massiven Einsatz körperlicher Gewalt verzichtete. Der Angeklagte war daher nicht berechtigt, dem [X.] ohne jegliche Vor-warnung einen wuchtigen Messerstich in die Brust zu versetzen. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] vielmehr angenommen, dass er dem Angriff des [X.] hätte ausweichen und gegebenenfalls fliehen müssen. Wenn dies nicht möglich war - wofür freilich nichts spricht -, hätte er den Gebrauch des Messers androhen müssen. Die Abwehrhandlung des Angeklagten war daher jedenfalls nicht geboten, so dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Der rechtlich unzutreffende Ausgangspunkt des [X.]s führt deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils. 5. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 227 Abs. 2 StGB hat das Land-gericht den Umstand, dass der Angeklagte sich in einer Verteidigerposition [X.] und der Getötete seinerseits aggressiv aufgetreten war, gesehen und ausdrücklich berücksichtigt. Seine Wertung, im Ergebnis liege ein minder - 12 - schwerer Fall nicht vor, ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden wie die Zumessung der konkret verhängten Strafe. Rissing-van Saan
Bode [X.]

[X.]

Appl

Meta

2 StR 237/05

02.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 2 StR 237/05 (REWIS RS 2005, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1061

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4 StR 235/16

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