Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 5 StR 131/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12757

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 131/15

vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Brandstiftung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2015
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landge-richts Bremen vom 5. November 2014 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und
zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht positiv festgestellt worden ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. November 2014

5 [X.]). Die [X.] hat schon im Ausgangspunkt einen rechtlich 1
2
-
3
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unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, in dem sie auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit abgestellt hat (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. Juli 2010

3 [X.], [X.], 271 mwN). Auch aus der Gesamtheit der Urteils-gründe lässt sich nicht sicher entnehmen, dass die [X.] gleichwohl von der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht ([X.], Urteil vom 10. April 2014

5
StR 37/14, [X.]R StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2
mwN).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entschei-dung.

Sander

Dölp König

Bellay Feilcke

3

Meta

5 StR 131/15

14.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 5 StR 131/15 (REWIS RS 2015, 12757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12757

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