Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 2 StR 650/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8568

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie nach mehreren erfolglos absolvierten Therapien in den letzten 14 Jahren


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurteilten Tat getroffenen Feststellungen hat das [X.], sachverständig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der [X.] ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4

b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

5

Zwar steht nach der Rechtsprechung des [X.] die Tatsache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, [X.], 131, 132).

6

Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das [X.] nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen beschränken, es bestehe "aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft vermittelten Einsicht in die Drogenabhängigkeit" und "entsprechende(r) Therapiewilligkeit seitens des Angeklagten" trotz der bisher erfolglosen Behandlungen eine "hinreichend konkrete Erfolgsaussicht" ([X.]). Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungstherapien - von nicht näher festgestellter Dauer - ohne durchgreifenden Erfolg absolviert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom [X.] freilich nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft.

7

Hinzu kommt, dass der Entscheidung der [X.] keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des [X.] zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13).

8

Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.

9

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Fischer     

Appl     

Herr Ri[X.] Prof. Dr. Schmitt
ist aus tatsächlichen Gründen
an der Unterschriftsleistung
gehindert.

Fischer

Eschelbach     

Zeng     

Meta

2 StR 650/13

21.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 26. September 2013, Az: 118 Js 52724/12 - 1 KLs

§ 64 S 2 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. 2 StR 650/13 (REWIS RS 2014, 8568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 650/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 177/17 (Bundesgerichtshof)

Maßregelvollzug: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Therapieunwilligkeit


3 StR 262/18 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln


5 StR 194/23 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Feststellung des Hangs und Beurteilung der Erfolgsaussicht einer …


6 StR 528/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 72/18

4 StR 92/15

5 StR 37/14

5 StR 37/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.