Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 180/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8304

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 180/10 vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] am 24. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-trag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechts-kräftigen Strafbefehl des [X.] vom 20. April 2005 eine Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter an-derem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der [X.] (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a und [X.]). 1 - 3 - Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuld-ner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur versagt werden kann, wenn er wegen einer [X.] nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den [X.] des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch nicht getilgt ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bezüglich der An-wendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der [X.] verhängt worden ist ([X.], Beschluss vom 18. Februar 2010 - [X.] ZB 180/09, Z[X.] 2010, 629 Rn. 6 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Be-schwerdegericht nicht abgewichen. Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 [X.] durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. April 2005 eine Einzelstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Diese Strafe war 4 - 4 - nach den Vorschriften des BZRG zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schluss-termin am 19. Juni 2009 weder getilgt noch unter Zugrundelegung der gebote-nen [X.]. Sie musste deshalb bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aufgrund einer nur geringfügigen Überschreitung der Dreimonatsgrenze des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG müsse auf die fünfjährige Tilgungsfrist zurückgegriffen werden, kommt es hierauf vorlie-gend schon deshalb nicht an, weil nicht einmal die fünfjährige Frist verstrichen war, als die Gläubigerin den [X.] wirksam gestellt hat. Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer Gesamtstrafenbil-dung nur die auf die [X.] entfallende Strafe zählt, dem Schuldner schon sehr weit entgegen. Eine weitergehende Erleichterung, nach der auch die Tilgungsfristen des BZRG im Einzelfall noch unterschritten werden können, ist nicht angebracht. Sie stünde im Widerspruch zu der strikten Versagung der Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber an eine Verurteilung wegen einer [X.] knüpft. Ein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung besteht inso-weit nicht. 5 3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung, bei der Anwen-dung der Tilgungsfristen des BZRG müsse eine eventuelle überlange Verfah-rensdauer des vorangehenden Strafverfahrens in der Form berücksichtigt wer-den, dass die Tilgungsfristen ab dem vermeintlich um die Verfahrensverzöge-rungen bereinigten - fiktiven - Zeitpunkt der strafrichterlichen Entscheidung zu laufen begännen, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht praktika-bel. [X.] besteht insoweit nicht. Mögliche Nachteile, die der Schuldner durch die Verfahrensdauer erleidet, werden schon dadurch aus-geglichen, dass ungeachtet des Fehlens einer zeitlichen Beschränkung im [X.] - 5 - setz die Verurteilung nur im Rahmen der Tilgungsfristen des [X.] werden darf. Eine weitergehende Besserstellung des Schuldners, die dazu führen würde, dass sich die Zeiträume weiter verkürzen, in denen [X.] gestellt werden können, würde zudem die Gläubiger beeinträchtigen, die auf die Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss haben. 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2009 - 36h IN 5760/05 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 183/09 -

Meta

IX ZB 180/10

24.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. IX ZB 180/10 (REWIS RS 2011, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8304

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