Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2015, Az. IV R 7/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 3512

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Gegenstand

VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der Mutter-KG nahestehende Personen


Leitsatz

Die Annahme einer vGA kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2012  13 [X.]/09 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die [X.]lägerin und Revisionsklägerin ([X.]lägerin) ist eine [X.]mbH & Co. [X.][X.]. Unternehmensgegenstand ist der [X.]n- und Verkauf von [X.]rundstücken sowie die Verwaltung eigener und fremder [X.]rundstücke und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte. [X.]omplementärin der [X.]lägerin ist die nicht am [X.]apital beteiligte X-[X.]mbH ([X.]omplementär-[X.]mbH). [X.]eschäftsführer der [X.], [X.] und [X.] Diese waren bis zum [X.] auch die [X.]ommanditisten der [X.]lägerin. Im [X.] übertrugen sie die [X.] auf ihre [X.]inder [X.] und [X.] in Höhe von je 1/6, [X.]1, [X.]2 und [X.]3 in Höhe von je 1/9 und [X.] in Höhe von 1/3.

2

Die [X.]lägerin war in den Streitjahren 1999 bis 2002 zu 100 v.[X.] der R-[X.]mbH, die im Jahr 2002 in S-[X.]mbH und im Jahr 2004 in T-[X.]mbH umfirmiert wurde. [X.]egenstand der R-[X.]mbH war insbesondere die Fertigung von ...konstruktionen. Die R-[X.]mbH war im Jahr 1984 von [X.], [X.] und [X.] gegründet worden. Diese traten ihre [X.]nteile im [X.] an die [X.]lägerin ab. Der bis dahin geltende [X.]esellschaftsvertrag wurde durch den [X.]esellschaftsvertrag vom ... 1994 ersetzt. Dieser enthielt in § 6 eine Regelung zur Bestellung eines "Beirats", die auszugsweise lautete:

3

"(1) Die [X.]esellschaft hat einen Beirat. Er besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Beirat berät die [X.]eschäftsführung. (...)
Der Beirat kann der [X.]eschäftsführung konkrete und generelle Weisungen erteilen. Dieses Weisungsrecht verdrängt das gesetzliche Weisungsrecht der [X.]esellschafterversammlung nicht. Soweit die [X.]esellschafterversammlung ihr Weisungsrecht ausübt, verdrängt dies etwa ihr entgegenstehende Weisungen des Beirates.
[X.]usschließlich der Beirat ist zuständig für die Verhandlung, den [X.]bschluß, die Änderung und [X.]uflösung der Dienstverträge der [X.]eschäftsführer.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der [X.]esellschafterversammlung gewählt. Eine [X.]bwahl erfolgt durch [X.]esellschafterbeschluß.
...
(8) (...) Die Beschlüsse und Verhandlungen des Beirates sind schriftlich niederzulegen und aufzubewahren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Beirates zu unterschreiben.
...
(12) § 52 [X.]bs. 1 [X.]mbH-[X.]esetz findet auf den Beirat keine [X.]nwendung."

4

Im [X.] wählte die [X.]esellschafterversammlung drei nicht zu den Mitgliedern der Familien gehörende Personen als Beiratsmitglieder. Mit notarieller Urkunde vom ... 2001 wurde u.a. § 6 [X.]bs. 2 Unterabs. 3 (Beirat) des [X.]esellschaftsvertrages geändert. Dieser lautete nunmehr:

5

"[X.]usschließlich der Beirat ist zuständig für die Verhandlung, den [X.]bschluß, die Änderung und [X.]uflösung der Dienstverträge der [X.]eschäftsführer, soweit diese zu den [X.]ründungsgesellschaftern gehören ([X.], [X.], [X.]) oder aber Familienangehörige sind i.S.d. § 15 [X.]O der [X.]ründungsgesellschafter.
Der Beirat ist berechtigt, die Verhandlung, den [X.]bschluß, die Änderung und [X.]uflösung der Dienstverträge in ausschließlicher Zuständigkeit an sich zu ziehen, soweit der Beirat dieses einstimmig verlangt."

6

Die [X.]eschäftsführer der R-[X.]mbH waren seit ihrer [X.]ründung [X.], [X.] und [X.] Die im Jahr 1984 abgeschlossenen [X.]nstellungsverträge von [X.], [X.] und [X.] wurden durch [X.]eschäftsführungsverträge vom ... 1991 ersetzt. In den [X.] war u.a. eine nicht vom [X.]ewinn abhängige monatliche Vergütung von brutto 16.000 DM vereinbart. [X.]b dem ... 1997 wurden die an die [X.]eschäftsführer der R-[X.]mbH monatlich ausgezahlten Bezüge auf brutto 36.000 DM erhöht. Eine im Jahr 2001 von der [X.]eschäftsführung der R-[X.]mbH beantragte Erhöhung der Bezüge um 3 bis 5 v.H. wurde von dem Beirat abgelehnt. [X.] wurden die [X.]eschäftsführerbezüge um 3 v.H. erhöht. In den Streitjahren erhielten die [X.]eschäftsführer der R-[X.]mbH folgende [X.]esamtbezüge:

[X.]eschäftsführer

1999   

2000   

2001   

2002   

[X.]       

642.679 DM

622.506 DM

654.103 DM

319.585 €

[X.]       

644.447 DM

624.040 DM

655.637 DM

320.369 €

[X.]       

640.068 DM

611.868 DM

652.276 DM

320.103 €

7

Nachdem die [X.]lägerin ihre Feststellungserklärungen für die Jahre 1999 bis 2002 eingereicht hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) jeweils erklärungsgemäße Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

8

Im [X.]nschluss an eine [X.]ußenprüfung bei der [X.]lägerin für die Jahre 1999 bis 2002 führte der Prüfer zu den [X.]eschäftsführerbezügen aus: Den [X.]eschäftsführern seien im Prüfungszeitraum weit über der [X.]ngemessenheitsgrenze liegende [X.]ehälter gezahlt worden. [X.]ls noch angemessen gelte je [X.]eschäftsführer das 2,6-fache des durchschnittlichen Jahresgehalts der Prokuristen. Die übersteigenden Beträge seien als verdeckte [X.]ewinnausschüttungen (v[X.][X.]) an die [X.]lägerin als [X.]esellschafterin, deren [X.]ommanditisten die [X.]inder der [X.]eschäftsführer der R-[X.]mbH seien, zu behandeln und würden den steuerlichen [X.]ewinn der [X.]lägerin in den Jahren 1999 bis 2002 wie folgt erhöhen:

        

1999   

2000   

2001   

2002   

[X.]       

                                   

v[X.][X.]     

158.442 DM

123.579 DM

62.895 DM

24.150 €

anrechenbare [X.]örperschaftsteuer

 67.904 DM

 52.962 DM

                 

Summe 

226.346 DM

176.541 DM

                 

Halbeinkünfte

                 

31.447 DM

12.075 €

[X.]       

                                   

v[X.][X.]     

160.210 DM

125.113 DM

64.429 DM

24.934 €

anrechenbare [X.]örperschaftsteuer

 68.661 DM

 53.620 DM

                 

Summe 

228.871 DM

178.733 DM

                 

Halbeinkünfte

                 

32.214 DM

12.467 €

[X.]       

                                   

v[X.][X.]     

155.831 DM

112.941 DM

61.068 DM

24.668 €

anrechenbare [X.]örperschaftsteuer

 66.785 DM

 48.403 DM

                 

Summe 

222.616 DM

161.344 DM

                 

Halbeinkünfte

                 

30.534 DM

12.334 €

Summen

677.833 DM

516.618 DM

94.195 DM

36.876 €

9

Das F[X.] erließ nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen am ... 2005 geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002.

Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht (F[X.]) wies die [X.]lage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EF[X.]) 2013, 516 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab. Die von der R-[X.]mbH an [X.], [X.] und [X.] gezahlten [X.]eschäftsführervergütungen ([X.]esamtausstattungen) seien am Maßstab eines externen Fremdvergleichs teilweise unangemessen. Der unangemessene Teil der Vergütungen führe bei der R-[X.]mbH zu [X.], die gesellschaftsrechtlich veranlasst seien. [X.]us Sicht der [X.]lägerin liege ein ihr aus gesellschaftsrechtlichen [X.]ründen zugewandter Vermögensvorteil vor, der zu Betriebseinnahmen der [X.]lägerin (§ 20 [X.]bs. 3, § 15 des Einkommensteuergesetzes --ESt[X.]--) führe, da die [X.]esellschaftsanteile an der R-[X.]mbH zu ihrem [X.]esellschaftsbetriebsvermögen gehörten. Da die [X.]eschäftsführer der R-[X.]mbH den [X.]ommanditisten der [X.]lägerin nahestehende Personen seien, liege eine Veranlassung durch das [X.]esellschaftsverhältnis vor. Die "Zwischenschaltung" des Beirats bei der R-[X.]mbH stehe der [X.]nnahme einer v[X.][X.] nicht entgegen. [X.]nders als der [X.]ufsichtsrat einer [X.][X.] sei der Beirat bei einer [X.]mbH nicht gesetzlich vorgeschrieben und könne jederzeit durch die [X.]esellschafterversammlung abgeschafft werden.

Mit ihrer Revision rügt die [X.]lägerin die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Die [X.]ommanditisten seien zum Verfahren notwendig beizuladen gewesen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer v[X.][X.] nicht vor. Der Beirat sei den Interessen der [X.]lägerin gegenüber ein wirksames [X.]egengewicht. Die vermeintlichen v[X.][X.] seien zudem als Sonderbetriebseinnahmen der [X.]ommanditisten nicht der [X.]lägerin zuzurechnen. Ferner habe die R-[X.]mbH die angeblich überhöhten [X.]eschäftsführergehälter ihrer mittelbar beteiligten [X.]esellschafterin, der [X.]omplementär-[X.]mbH, zugewendet und nicht den [X.]ommanditisten. Diesen könnten keine v[X.][X.] als Einnahmen zugerechnet werden, weil ihnen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie von der Begünstigung der ihnen nahestehenden Personen [X.]enntnis gehabt hätten.

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des F[X.] und die Einspruchsentscheidung vom ... 2008 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 bis 2002, jeweils vom ... 2005, mit der Maßgabe zu ändern, dass der jeweils festgestellte [X.]ewinn um die bestrittenen v[X.][X.] gemindert wird.

Das F[X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung (F[X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat den von der [X.]lägerin erklärten [X.]ewinn der Streitjahre zu Recht um v[X.][X.] in Form der unangemessenen [X.]nteile der von der R-[X.]mbH an [X.], [X.] und [X.] gezahlten [X.]eschäftsführervergütungen erhöht.

1. Die Revision ist zulässig.

Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]lägerin in ihrem mit Schriftsatz vom 17. [X.]pril 2013 vorgetragenen Revisionsantrag lediglich beantragt, das Urteil des F[X.] aufzuheben, ohne die [X.]ufhebung der Einspruchsentscheidung und die Änderung der [X.]ewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre vom ... 2005 ausdrücklich zu erwähnen.

Nach § 120 [X.]bs. 3 Nr. 1 F[X.]O muss die Revisionsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und dessen [X.]ufhebung beantragt wird (Revisionsanträge). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf einen förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. z.B. Urteil des [X.] --BFH-- vom 17. Juli 2013 [X.], [X.], 209, [X.], 1015, Rz 20, m.w.N.). Im Streitfall geht aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren der [X.]lägerin, in den Streitjahren den festgestellten [X.]ewinn um die jeweiligen v[X.][X.] zu vermindern, deutlich hervor.

2. Die Revision ist unbegründet.

a) Zutreffend hat das F[X.] davon abgesehen, die [X.]ommanditisten der [X.]lägerin nach § 60 [X.]bs. 3 F[X.]O notwendig beizuladen.

aa) Nach § 60 [X.]bs. 3 Satz 1 F[X.]O sind Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für [X.], die nach § 48 F[X.]O nicht klagebefugt sind (§ 60 [X.]bs. 3 Satz 2 F[X.]O).

bb) [X.]ngefochten ist im vorliegenden [X.]lage- und Revisionsverfahren nur die im [X.]ewinnfeststellungsbescheid festzustellende [X.]esamthöhe der Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb der [X.]lägerin, nicht aber deren Verteilung auf die [X.]ommanditisten. Davon ausgehend sind die [X.]ommanditisten im Streitfall nicht gemäß § 48 F[X.]O klagebefugt. Da sich die Beteiligung an der R-[X.]mbH im [X.]esamthandsvermögen der [X.]lägerin befand, erhöhen die v[X.][X.] den von der [X.]esamthand erzielten [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb und stellen keine Sonderbetriebseinnahmen der [X.]ommanditisten dar. Die [X.]ewinnverteilung auf die Mitunternehmer war vor dem F[X.] nicht streitig und ist daher mit den [X.]ewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre vom ... 2005 bestandskräftig festgestellt worden.

b) Das F[X.] hat zu Recht entschieden, dass die unangemessenen Teile der von der R-[X.]mbH an [X.], [X.] und [X.] gezahlten [X.]eschäftsführervergütungen als v[X.][X.] der R-[X.]mbH Betriebseinnahmen der [X.]lägerin darstellen, die deren Einkünfte aus [X.]ewerbebetrieb erhöhen (§ 15 i.V.m. § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 Satz 2, [X.]bs. 3 ESt[X.]).

aa) Eine v[X.][X.] i.S. des § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 Satz 2 ESt[X.] liegt vor, wenn die [X.]apitalgesellschaft ihrem [X.]esellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen [X.]ewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren [X.]nlass im [X.]esellschaftsverhältnis hat.

(1) Im Rahmen des § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 ESt[X.] ist die v[X.][X.] beim [X.]esellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter [X.]eschäftsführer diesen Vorteil unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 [X.], [X.] 2010, 1246, m.w.N.).

(2) Eine v[X.][X.] kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim [X.]esellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem [X.]esellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person, wozu insbesondere [X.]ngehörige i.S. des § 15 der [X.]bgabenordnung ([X.]) gehören, aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "[X.]" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher [X.]rt sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist unabhängig davon als v[X.][X.] zu beurteilen, ob auch der [X.]esellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Dies gilt sowohl für die v[X.][X.] i.S. von § 8 [X.]bs. 3 Satz 2 des [X.]örperschaftsteuergesetzes --[X.]St[X.]-- (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, [X.], 184, [X.] 1997, 301, unter [X.] der [X.]ründe) als auch für die v[X.][X.] i.S. von § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 Satz 2 ESt[X.] (z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, [X.], 103; vom 22. Februar 2005 VIII R 24/03, [X.] 2005, 1266). [X.]llerdings gilt dies uneingeschränkt nur für den Fall, dass andere Ursachen für die Zuwendung als das [X.] des Empfängers zu einem [X.]esellschafter auszuschließen sind. Nur in diesem Falle spricht der Beweis des ersten [X.]nscheins dafür, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum [X.]esellschafter nicht erhalten hätte (BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 34/06, [X.] 2007, 2291).

(3) Diese Voraussetzungen können auch Leistungen erfüllen, die eine [X.]apitalgesellschaft an einen [X.]esellschafter ihres eigenen [X.]esellschafters (mittelbarer [X.]esellschafter) erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 1989 I R 9/85, [X.], 428, [X.] 1989, 631; vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, [X.], 165, [X.] 1986, 195; [X.] in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, [X.]ommentar zum [X.]St[X.] und ESt[X.], § 8 [X.]bs. 3 [X.]St[X.] Teil [X.] Rz 30).

bb) [X.]usgehend von diesen [X.]rundsätzen hat das F[X.] zu Recht angenommen, dass der [X.]lägerin und mithin ihren [X.]ommanditisten über die Zahlung der überhöhten [X.]eschäftsführervergütungen an die Väter der [X.]ommanditisten durch die R-[X.]mbH ein Vermögensvorteil zugewendet worden ist. Die Leistung der überhöhten Vergütungen an die [X.], [X.] und [X.] als Verwandte gerader Linie ([X.]ngehörige i.S. des § 15 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.]) der [X.]ommanditisten war durch das [X.]esellschaftsverhältnis veranlasst.

(1) Das F[X.] ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass andere Ursachen für die Zuwendungen als das [X.] von [X.], [X.] und [X.] als Väter zu den [X.]ommanditisten nicht erkennbar sind. Es ist davon ausgegangen, dass mittelbare [X.]esellschafter der R-[X.]mbH die [X.]ommanditisten der [X.]lägerin, die [X.]inder von [X.], [X.] und [X.], waren. [X.]ufgrund der jeweiligen familiären Beziehung i.S. des § 15 [X.]bs. 1 Nr. 3 [X.] zwischen den [X.]ommanditisten der [X.]lägerin und den [X.]eschäftsführern der R-[X.]mbH bestand in den Streitjahren ein für die [X.]nnahme einer v[X.][X.] ausreichendes Näheverhältnis. Nach der [X.]uffassung des F[X.] beherrschte die [X.]ruppe der [X.]ommanditisten im Streitfall die R-[X.]mbH, da sie gleichgerichtete Interessen im Zusammenhang mit den zugunsten von [X.], [X.] und [X.] zeit- und inhaltsgleich abgeschlossenen Vereinbarungen verfolgten und die jeweiligen Leistungen den ihnen nahestehenden Personen --[X.], [X.] und [X.]-- unterschiedslos zukam.

Diese [X.]nnahmen des F[X.] beruhen auf einer einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung, die im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie entweder in [X.]er Weise zustande gekommen ist oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2001 I R 44/00, [X.] 2002, 543; [X.] vom 29. Juli 2009 I B 12/09, [X.] 2010, 66). Beides ist nicht der Fall. [X.]uch macht die [X.]lägerin nicht geltend, dass die Würdigung des F[X.] insoweit Denkgesetzen oder [X.] widerspräche oder [X.] zustande gekommen sei.

(2) Soweit die [X.]lägerin vorbringt, den [X.]ommanditisten könne keine v[X.][X.] als Einnahme zugerechnet werden, weil diesen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie von der Begünstigung der ihnen nahestehenden Personen [X.]enntnis gehabt hätten, widerspricht dies dem vom F[X.] festgestellten Sachverhalt. [X.]usweislich des von allen [X.]ommanditisten unterschriebenen Protokolls zur [X.]esellschafterversammlung vom ... 1996 wurde von ihnen einstimmig beschlossen, die [X.]eschäftsführergehälter ab dem ... 1997 auf 36.000 [X.] zu erhöhen und die Tantieme ab dem [X.] auf 163.800 [X.] zu begrenzen. [X.]uch nach dem Protokoll der [X.]esellschafterversammlung vom ... 2002 wurden die sechs anwesenden [X.]esellschafter davon unterrichtet, dass das [X.]eschäftsführergehalt um 3 v.H. erhöht werde.

(3) [X.]uch dem Einwand der [X.]lägerin, die überhöhten [X.]eschäftsführergehälter seien der [X.]omplementär-[X.]mbH zuzurechnen, ist nicht zu folgen, weil diese nicht [X.]esellschafterin der R-[X.]mbH war. [X.]lleingesellschafterin der R-[X.]mbH war vielmehr die [X.]lägerin.

(4) Dem F[X.] ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, dass die Errichtung eines [X.] bei der R-[X.]mbH der [X.]nnahme einer v[X.][X.] nicht entgegensteht.

(a) Für die am ... 1996 durch die [X.]esellschafterversammlung beschlossene [X.] ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass eine Beteiligung des [X.] entgegen § 6 des [X.]esellschaftsvertrages nicht ersichtlich ist. [X.]uch ein Beschluss des [X.], der gemäß § 6 [X.]bs. 8 des [X.]esellschaftsvertrages schriftlich niederzulegen und aufzubewahren ist, wurde vom F[X.] nicht festgestellt. Danach lagen die am ... 1996 beschlossenen [X.]en allein im beherrschenden Einflussbereich der [X.]ruppe der [X.]ommanditisten und der [X.]eschäftsführer der [X.]omplementär-[X.]mbH.

(b) [X.]uch die am ... 2002 durch den Beirat beschlossene [X.] unterlag dem beherrschenden Einfluss der [X.]ruppe der [X.]ommanditisten auf die R-[X.]mbH. Die [X.]ruppe der [X.]ommanditisten war in der Lage, die [X.] abzuändern oder aufzuheben. Der statuarisch errichtete Beirat stellte kein hinreichendes [X.]egengewicht zu den die R-[X.]mbH gemeinsam beherrschenden Familienstämmen [X.], [X.] und [X.] dar. Er kann nicht mit dem [X.]ufsichtsrat einer [X.][X.], der gemäß § 112 des [X.]ktiengesetzes ([X.]kt[X.]) eine [X.][X.] bei Rechtsgeschäften mit ihren Vorstandsmitgliedern vertritt und dadurch die Wahrung der Interessen der [X.][X.] eher als bei Verträgen zwischen einer [X.]mbH und ihren beherrschenden [X.]esellschaftern gewährleistet, gleichgesetzt werden. Denn auch mit einem Beirat weist eine [X.]mbH im Vergleich zu einer [X.][X.] mit [X.]ufsichtsrat wesentliche Strukturverschiedenheiten im Hinblick auf die Regelung der Rechtsbeziehungen der Organe auf. [X.]nders als beim [X.]ufsichtsrat einer [X.][X.] beruht die Bildung oder [X.]bschaffung eines [X.] lediglich auf der Entscheidung der [X.]esellschafter der [X.]mbH. Die [X.]estaltungsfreiheit im [X.]mbH-Recht ermöglicht die Errichtung von [X.] als fakultative [X.]remien. Die [X.]esellschafterversammlung der [X.]mbH kann eine Regelung zum Beirat durch Satzungsbestimmung jederzeit einführen, abändern und aufheben. Sie kann die Mitglieder des [X.] ohne Einhaltung von Fristen abberufen und den Beirat auflösen. Da nach § 6 [X.]bs. 12 des [X.]esellschaftsvertrages § 52 [X.]bs. 1 des [X.]esetzes betreffend [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung ([X.]mbH[X.]) nicht anwendbar ist, haften darüber hinaus die Mitglieder des [X.] --anders als die Mitglieder des [X.]ufsichtsrats einer [X.][X.]-- nicht entsprechend §§ 116, 93 [X.]kt[X.] gegenüber der R-[X.]mbH. Die Besetzung des [X.] der R-[X.]mbH mit familien- und gesellschaftsfremden Personen verhindert im Streitfall nicht, dass die vertragliche Vergütungsgestaltung zwischen der R-[X.]mbH und ihren [X.]eschäftsführern, die den [X.]ommanditisten der [X.]lägerin nahestehen, einseitig an den Interessen der beherrschenden [X.]ruppe der [X.]ommanditisten und nicht auf einen gerechten [X.]usgleich der beiderseitigen Interessen ausgerichtet ist. [X.]uf die von der [X.]lägerin hervorgehobene Frage, wie bei einem mit den Rechten eines [X.]ufsichtsrats ausgestatteten Beirat zu entscheiden ist, kommt es hier nicht an.

cc) Die Höhe der v[X.][X.] ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren [X.]usführungen ab.

c) Schließlich ist das F[X.] zu Recht davon ausgegangen, dem Umstand, dass in dem Bericht über die [X.]ußenprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 bei der R-[X.]mbH keine Feststellungen zu v[X.][X.] enthalten sind, obwohl zum Teil noch höhere [X.]ehälter gezahlt worden seien, sei keine dem [X.]nsatz von v[X.][X.] entgegenstehende Bindung des [X.] für die Streitjahre zu entnehmen. Denn nach dem [X.]rundsatz der [X.]bschnittsbesteuerung (§ 25 [X.]bs. 1 ESt[X.]) hat das [X.] in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (BFH-Urteil vom 21. [X.]ugust 2012 VIII R 11/11, [X.], 195, [X.], 117, Rz 42). Dieser [X.]rundsatz schließt daher die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des [X.] vom 28. Juni 1993  1 BvR 1346/89, [X.] 1993, 544; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 [X.], [X.] 2010, 406). Somit konnte eine Bindung des [X.] für die Streitjahre an eine etwaige [X.]uffassung der [X.]ußenprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 nicht entstehen.

3. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 2 F[X.]O.

Meta

IV R 7/13

22.10.2015

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 11. Dezember 2012, Az: 13 K 125/09 F, Urteil

§ 15 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 20 Abs 3 EStG 1997, § 25 Abs 1 EStG 1997, § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 15 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 3 EStG 2002, § 25 Abs 1 EStG 2002, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 15 AO, § 120 Abs 3 Nr 1 FGO, § 52 Abs 1 GmbHG, § 93 AktG, § 112 AktG, § 116 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2015, Az. IV R 7/13 (REWIS RS 2015, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3512

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