Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 20 F 17/10

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2011, 9936

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Gegenstand

Eigenständige Kostenentscheidung im in-camera-Verfahren


Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Abgeordneter des Deutschen Bundestages, begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht von der Antragsgegnerin umfassende Auskunft über die zu seiner Person erhobenen Daten. Das [X.] hatte dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren einige über ihn vorliegende Erkenntnisse mitgeteilt, die seit einer dem [X.] erteilten Auskunft angefallen sind, eine vollständige Auskunft der weiteren vorliegenden Einzelinformationen, die im Zusammenhang mit Datenerhebungen angefallen sind, jedoch zum Schutz der den [X.] übertragenen Aufgabenerfüllung, zum Schutz von [X.] und zum Quellenschutz verweigert. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren - mit Blick auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Jahr 1992 - gemäß § 93 Satz 1 VwGO getrennt.

2

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Personenakte des Antragstellers vorzulegen, soweit diese Daten betrifft, die vor der dem [X.] erteilten Auskunft zur Akte genommen worden sind. Daraufhin hat der Beigeladene als oberste Aufsichtsbehörde des [X.] unter dem 15. März 2010 eine "geschwärzte Fassung" der über den Antragsteller in diesem Zeitraum gesammelten Erkenntnisse vorgelegt und zugleich eine Sperrerklärung abgegeben. Danach werden zahlreiche nach [X.] der [X.] bezeichnete Dokumente nur mit teilweisen Schwärzungen, gar nicht oder in Form von Austauschblättern vorgelegt. Die Weigerung des Beigeladenen, die Personenakte des Antragstellers vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, soweit diese Daten betrifft, die nach der dem [X.] erteilten Auskunft zur Akte genommen worden sind, war Gegenstand des Verfahrens BVerwG 20 F 15.09, das seinen Abschluss mit Beschluss vom 14. September 2010 fand.

II.

3

Der gegen die Sperrerklärung vom 15. März 2010 gerichtete Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Die Weigerung des Beigeladenen, dem Verwaltungsgericht die von ihm angeforderten und zur Entscheidungsfindung benötigten Akten uneingeschränkt vorzulegen, ist rechtmäßig.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf den Beschluss vom 14. September 2010 verwiesen werden. Die Sperrerklärung vom 15. März 2010 entspricht in Aufbau und Struktur im Wesentlichen der im Verfahren BVerwG 20 F 15.09 abgegebenen Sperrerklärung, wobei der Beigeladene darüber hinaus auch den Schutz der Kommunikationswege (Abschnitt [X.]) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat. In Abschnitt [X.] hat der Beigeladene eine nach Art der Dokumente zusammenfassende Einzelfallabwägung vorgenommen und in der 421 Seiten umfassenden Anlage zur Sperrerklärung die Ermessenserwägungen hinsichtlich bestimmter Aktenseiten im Einzelnen erläutert.

5

Der [X.] hat die dem Verwaltungsgericht vorgelegte "geschwärzte Fassung" der Personenakte des Antragstellers und das ihm vorgelegte Original (8 Bände) im Einzelnen durchgesehen und miteinander verglichen. Dabei hat sich ergeben, dass der Beigeladene keine Eintragungen zurückgehalten hat, die nicht den aufgeführten Kriterien entsprechen und gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimhaltungsbedürftig sind. Dies gilt auch für die in der Sperrerklärung nicht gesondert erwähnten und in der geschwärzten Fassung nicht durch [X.] kenntlich gemachten Aktenvorblätter, die den eigentlichen Aktenbestandteilen jeweils vorgeheftet sind und - ähnlich etwa der Beschriftung von [X.] - ausschließlich formale Merkmale zum Zwecke der Aktenführung enthalten. Selbst wenn man diese Vorblätter sowie ein einzelnes Formblatt zum Akteninhalt rechnete, was hier dahinstehen kann, erfüllen sie zweifelsfrei die genannten Geheimhaltungsgründe für Aktenzeichen, [X.] und Arbeitstitel. Dass sich die Rückseite von Blatt 1937 und Blatt 3226 nicht in der vorgelegten "geschwärzten Fassung" befindet, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; es handelt sich jeweils um eine interne Verfügung, die in vollem Umfang - in ähnlicher Weise wie beispielsweise auf Blatt 1943a - zu schwärzen gewesen wäre. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sich - in Einzelfällen - Schwärzungen etwa von Unterstreichungen oder [X.] nicht auf eine Unkenntlichmachung an der konkreten Stelle beschränken, sondern auch darüber hinausgreifen, weil andernfalls Rückschlüsse im Hinblick auf das konkrete Erkenntnisinteresse sowie die Arbeitsmethode des [X.] möglich wären. Der [X.] hat sich auch insoweit vergewissert, dass in diesen Fällen Anlass und Umfang der Schwärzungen von den genannten [X.] gedeckt sind. Zu den in der "geschwärzten Fassung" als Blatt 3638 und 3639 paginierten Seiten hat der Beigeladene mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 nachvollziehbar erläutert, dass es sich dabei um die ersten zwei Blätter des zweiten Teils der Akte handelt, über die der [X.] mit Beschluss vom 14. September 2010 entschieden hat (BVerwG 20 F 15.09). Die Seiten, die Gegenstand der dortigen Sperrerklärung gewesen seien, seien lediglich versehentlich in der "geschwärzten Fassung" des ersten Teils der Akte abgeheftet worden. Der [X.] hat keinen Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln.

6

Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit. An der gegenteiligen Ansicht (Beschlüsse vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 3.03 - juris Rn. 19 , vom 15. August 2003 - BVerwG 20 [X.] - NVwZ 2004, 745 und vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - ) hält der [X.] nicht fest. Zwar betrifft ein solches Verfahren einen anderen Streitgegenstand als das Hauptsacheverfahren, über den ein besonderer Spruchkörper befindet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verweigerten Aktenvorlage hat indes keine eigenständige Bedeutung, sondern erschöpft sich in ihrer Auswirkung auf das Hauptsacheverfahren. [X.] bildet das Verfahren vor dem [X.] - anders als ein Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO - mit dem Hauptsacheverfahren deshalb einen Rechtszug im Sinne des § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG; die dortige Kostenentscheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens (vgl. zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf das Zwischenverfahren bereits Beschluss vom 8. Mai 2009 - BVerwG 20 KSt 1.09 / BVerwG 20 F 26.08).

7

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es ebenfalls nicht, da Gerichtsgebühren mangels Gebührentatbestand im Verfahren vor dem [X.] nicht anfallen.

Meta

20 F 17/10

01.02.2011

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

§ 99 Abs 2 VwGO, § 35 GKG, § 19 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 20 F 17/10 (REWIS RS 2011, 9936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9936

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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