Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 201/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 894

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 201/04 Verkündet am: 4. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2

Zur Pflicht eines Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-stungen zu unterrichten (Fortführung der [X.]surteile [X.] 157, 87 ff, vom 8. Januar 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - [X.] 355/03 - NJW-RR 2004, 1428).

[X.], Urteil vom 4. November 2004 - [X.] 201/04 - OLG Brandenburg

LG Potsdam - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 10. Februar 2004 aufgehoben.

Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Herz-Thorax-Gefäßchirurgie des D. H. in [X.]. Der [X.] befand sich dort wegen ei-nes Herzinfarkts und Schlaganfalls vom 15. bis 25. Februar 2002 in stationärer Behandlung. Der Kläger operierte ihn am 16. Februar 2002. - 3 -

In der von dem aufnehmenden Krankenhausmitarbeiter und dem Beklag-ten unterzeichneten schriftlichen [X.] vom 15. Februar 2002 kreuzte dieser unter Überschrift "Ich wünsche die folgenden Wahlleistun-gen" unter anderem das Kästchen "ärztliche Leistungen aller an der [X.] beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Be-rechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, –" an. Der Vordruck mit der Wahl-leistungsvereinbarung enthielt den Hinweis, daß die Inanspruchnahme der Wahlleistungen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des [X.] beschränkt werden könne. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Lei-stungen erstrecke sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Zusammen mit dem Vordruck der [X.] wurde dem [X.]n ein Informationsblatt über die Vereinbarung wahlärztlicher Lei-stungen ausgehändigt. Der Text dieses Schriftstückes lautet, soweit hier von Interesse:
"Die [X.] unterscheidet zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 1. Allgemeine Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten. - 4 -

Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen [X.] hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. 2. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, daß Sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche [X.] und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des [X.] (i.d.R. Chefärzte oder Oberärzte) hinzu kaufen.

Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluß der [X.] alle medizinisch erforderlichen Leistun-gen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit. 3. Im einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte ([X.]/[X.]). Diese Gebührenwerke weisen folgende Grundsystematik auf:

In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Ge-bührenziffer versehen. Dieser Grundziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. Dieser Punktzahl ist ein für die ganze [X.] einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der ab 01.01.2002 gülti-ge Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 [X.] bei 5,82873 Cent. Aus der Multiplikation von Punktzahl und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welche in einer Spalte 4 der [X.] ausgewiesen ist.
Beispiel:
Ziffer Leistungsbeschreibung Punktzahl Preis (Einfachsatz) 1 Beratung - auch mittels Fernsprecher 80 • 4,66

Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten [X.]-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungs-faktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krank-heitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steige-rungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des [X.], bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und - 5 -

dem 2,5fachen des [X.] und bei Laborleistungen zwi-schen dem Einfachen und dem 1,3fachen des [X.]. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.

Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, läßt sich nicht abstrakt vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche [X.] konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistung besitzt und welchen Zeitaufwand sie erfordert.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bit-te, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt".

Ferner enthielt das Informationsblatt den Hinweis, daß die [X.]/[X.] jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehe.

Die auf Zahlung von 5.769,14 • gerichtete [X.] hatte mit [X.] eines Teils der Zinsforderung in erster Instanz Erfolg. Das Berufungs-gericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-richt zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.

[X.] - 6 -

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-führt, die [X.] sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Belehrung des [X.]n unzureichend gewesen sei. Zwar genügten die dem [X.]n erteilten Hinweise "dem Grunde nach" den an eine Beleh-rung zu stellenden Anforderungen, jedoch verharmlose das in dem Informati-onsblatt angeführte Berechungsbeispiel für die Arztgebühren, das anhand der gering bewerteten [X.] entwickelt worden sei, in irreführender Weise die auf den Patienten zukommenden finanziellen Lasten.

I[X.]

Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

1. Die zwischen den Parteien geschlossene [X.] ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 der hier anwendbaren Bundespflegesatzverordnung ([X.]) vom 26. September 1994 ([X.] [X.]). Nach dieser Bestimmung sind Wahlleistungen vor der [X.] schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Vereinba-rung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist eine Wahllei-stungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des [X.] abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. zuletzt [X.]surteile [X.] 157, 87, 90; vom 8. Januar 2004 - [X.]/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - [X.] 355/03 - NJW-RR 2004, 1428 jeweils m.w.N.). Die [X.] hat zu Unrecht angenommen, der [X.] sei nicht zureichend unter-richtet worden. - 7 -

2. Der [X.] hat inzwischen die Anforderungen präzisiert, die an eine aus-reichende Unterrichtung zu stellen sind (Urteile [X.] aaO, [X.]; vom 8. Ja-nuar 2004 aaO, [X.] und vom 22. Juli 2004 aaO; siehe [X.], [X.], 59 f). Danach reicht es einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, daß die Abrechnung eines selbst liquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge; andererseits ist es nicht erforderlich, daß dem Patienten unter Hinweis auf die mutmaßlich in An-satz zu bringenden Nummern des Gebührenverzeichnisses der [X.] detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraus-sichtlich entstehenden Arztkosten - etwa in Form eines im wesentlichen zutref-fenden [X.] - mitgeteilt wird. Der [X.] hat vielmehr Kriterien auf-gestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. [X.] ist danach in jedem Fall:
- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquida-tionsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahllei-stungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hin-reichend qualifizierte Ärzte erhält;
- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) bzw. für Zahnärzte ([X.]) (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des [X.]; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den [X.] 8 -

bührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); [X.] nach § 6a [X.];
- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]);
- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-ordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die un-gefragte Vorlage dieser Texte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durchschnittliche [X.] ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.
3. Den hiernach zu stellenden Anforderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden der Vordruck für die Wahl-leistungsvereinbarung und das Infomationsblatt im wesentlichen gerecht.

a) Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindet sich in Nummer 1 des [X.]. Nummer 2 bringt zum Ausdruck, daß die [X.] die persönliche Behandlung durch die liquidati-- 9 -

onsberechtigten Ärzte sicherstellt. Der Hinweis darauf, daß der Patient auch ohne Abschluß der [X.] die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist ebenfalls in [X.] 2 des [X.] - in Fettdruck hervorgehoben - enthalten.

Der [X.] macht demgegenüber geltend, diese ihm mitgeteilte [X.] genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil Nummer 2 Abs. 2 des [X.] nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, daß das Krankenhaus auch ohne Abschluß der [X.] einen Arzt einsetzen werde, der für die jeweils erforderlichen Leistungen die notwen-dige ärztliche Qualifikation habe.

Dem ist nicht beizupflichten. Die Information bringt zum Ausdruck, daß der Patient auch dann alle medizinisch erforderlichen Leistungen erhält, wenn er die [X.] nicht abschließt. Die Person des behandeln-den Arztes richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Der Erhalt der medizinisch erforderlichen Leistungen schließt, wie sich für einen durchschnitt-lich verständigen Leser ohne weiteres erschließt, die Behandlung durch Ärzte ein, die über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen. Anderenfalls wäre nicht gewährleistet, daß die Leistungen den medizinischen Erfordernissen ent-sprechen. Die Qualifikation der "Regelbehandlungsärzte" muß nicht gesondert herausgestellt werden.

b) Die Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-beschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses, der [X.] und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz je - 10 -

nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nummer 3 des [X.]. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthal-ten alle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt das dort anhand der punktmäßig gering zählenden [X.] entwickelte [X.] nicht verharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leser ohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur Erläuterung des zuvor abstrakt beschriebenen [X.] handelt, und daß es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen be-wertet sind (vgl. auch [X.]surteil vom 8. Januar 2004 aaO, [X.]). Hinzu tritt, daß im fünften Absatz von Nummer 3 des [X.] ausdrücklich dar-auf hingewiesen wird, daß sich eine Vorhersage, welche Gebührenpositionen bei dem jeweiligen Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche [X.] anzuwenden sind, nicht treffen lasse. Dies unterstreicht den le-diglich exemplarischen Charakter des anhand der [X.] der [X.] vorgenommenen Berechnungsbeispiels.

c) Der Hinweis auf die möglichen erheblichen finanziellen Mehrbela-stungen infolge des Abschlusses der [X.] ist auf Seite 2 des [X.] in Fettdruck enthalten. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 8. Januar 2004 (aaO) entschieden hat, ist die dort gewählte Formu-lierung mit der doppelten Verneinung "nicht unerhebliche finanzielle Belastung" selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.

Der [X.] meint demgegenüber, die Belehrung über die möglichen finanziellen Mehrbelastungen sei intransparent, da der entsprechende Passus - 11 -

erst auf der zweiten Seite des [X.] enthalten sei. Die erste Seite des Blattes lasse nicht erkennen, daß es überhaupt noch eine Fortsetzung der Informationen auf einer zweiten gebe. Der Text zur Erläuterung der [X.] sei mit dem letzten Satz auf der ersten Seite inhaltlich abgeschlossen. Ein Hinweis auf die zweite Seite sei nicht vorhanden.

Auch dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem [X.]n beide Seiten des [X.] übergeben wurden. Von einem durchschnittlich informierten und verständigen Patienten kann erwartet werden, daß er sich vergewissert, ob die erste Seite eines [X.] ihre Fortsetzung auf einer zweiten findet, auch wenn die auf der ersten Seite gegebenen Informationen inhaltlich abgeschlossen zu sein scheinen. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Rolle, ob die zweite Seite auf einem gesonderten Blatt oder auf der Rückseite eines einzi-gen Blattes abgedruckt ist. Es ist deshalb unbeachtlich, daß das Berufungsge-richt insoweit keine Feststellungen getroffen hat.

d) Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-spruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des [X.] beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 [X.]), ist unter Angabe dieser Vorschrift in den Hinweisen des Wahlleistungs-vereinbarungsvordrucks enthalten.

e) Die Angabe der Möglichkeit, die Gebührenordnung für Ärzte einzuse-hen, befindet sich in der letzten Zeile des [X.]. - 12 -

f) In den Vordrucken fehlt allerdings eine Verweisung auf § 6a [X.], wo-nach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei stationären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hier jedoch unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Information über Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Patienten vor finanziellen Be-lastungen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten Entscheidungen zu bewah-ren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder -willigkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzweckes ist es nicht erforderlich, den [X.], der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch genommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weil er nicht zuvor über § 6a [X.] belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrig handeln, wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlung auf die Unvollständigkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kostenmindernde Bestimmung fehlt (vgl. [X.]surteil vom 8. Januar 2004 aaO).

4. Die Vorinstanzen haben - von dem [X.]n unbeanstandet - [X.], daß er bei Abschluß der [X.] geschäftsfähig war und seine Willenserklärung nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung erhebt der [X.] keine Einwendungen. Es sind auch keine ersichtlich.

Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]
- 13 -

[X.]

Meta

III ZR 201/04

04.11.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2004, Az. III ZR 201/04 (REWIS RS 2004, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 894

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.