Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. III ZR 375/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5160

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:8. Januar 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja [X.] § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2Der Abschluß einer wirksamen [X.] setzt nicht [X.], daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem [X.] nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestelltdie Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fort-führung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - [X.], zur [X.] in [X.], Urteil vom 8. Januar 2004 - [X.]/02 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Streithelfers der Kläger wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] in [X.] vom16. Oktober 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger sind die Erben des während des [X.] [X.], des ursprünglichen Klägers des vorliegenden [X.] (im Folgenden: Kläger). Er war bei der [X.] krankenversichert.Dem Vertrag lag der Tarif BS 1 zugrunde, der die Erstattung von Kosten einerChefarztbehandlung im Krankenhaus als Wahlleistung nicht [X.] 3 -Am 29. November 2000 begab sich der Kläger zur ärztlichen Behand-lung in das Klinikum der Universität J. . An diesem Tage unterzeichnete [X.] Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Dem Vereinbarungsvordruckwar ein zweiseitiges Schriftstück (Patienteninformation) beigefügt, in dem unteranderem die Begriffe "Wahlleistungen" und "wahlärztliche Leistungen" erläutertwurden. Der Kläger unterzeichnete auch diese Patienteninformation.Die Rechnungen der ihn behandelnden Krankenhausärzte reichte er beider [X.] ein. Diese erstattete jedoch nur einen Teilbetrag der [X.]. Weitere Zahlungen lehnte sie mit der Begründung ab, [X.] seien nicht vom Versicherungsvertrag erfaßt.Die Kläger verlangen von der [X.] die Erstattung der für die [X.] Wahlleistungen in Rechnung gestellten insgesamt 28.435,24 55.614,50 DM). Sie machen geltend, eine Versicherungsvertreterin und eineMitarbeiterin der [X.] hätten auf Anfrage mündlich erklärt, ärztliche Wahl-leistungen im Krankenhaus seien von dem Versicherungsvertrag gedeckt.Das [X.] und das [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] den in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das [X.] 4 -- 5 -I.Nach Meinung des Berufungsgerichts (VersR 2002, 1499, 1500 f) ist [X.] Kläger getroffene Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unwirksam,da er zuvor nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. der Bun-despflegesatzverordnung ([X.]) entsprechend über die Entgelte der Wahllei-stungen und deren Inhalte unterrichtet worden sei. Da der Kläger die Zahlungder ihm berechneten Arzthonorare nicht schulde, bestehe auch kein Erstat-tungsanspruch gegenüber der [X.].Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1.Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom 26. September 1994 ([X.] [X.]. 2750) sind Wahlleistungen vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren;der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahllei-stungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine solche besondere[X.] ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur [X.] vom 20. Dezember 1984 ([X.] I S. 1680)als § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die [X.] ([X.] I S. 333) aufgenommen worden. Danach war der [X.] Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-richten. Diese Bestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. in die[X.] vom 21. August 1985 ([X.] I S. 1666) über-nommen worden. Die [X.] ist 1994 durch § 22 Abs. 2 Satz 1[X.] n. F. erweitert worden, indem in den Text der bisherigen Bestimmung [X.] "und deren Inhalt im einzelnen" eingefügt [X.] 6 -2.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der [X.] Anlaß besteht, ist eine [X.], die ohne hinreichendevorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam(Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - [X.] - NJW 1996, 781 f undvom 27. November 2003 - [X.] - [X.] S. 5, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen; vgl auch [X.], 91, 94).3.Die Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2Satz 1 2. Halbs. [X.] gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte beider Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu stellen sind, ist in der Recht-sprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten. Während die eineAuffassung mit dem Berufungsgericht einen detaillierten, auf den Einzelfall ab-gestellten Kostenanschlag entsprechend § 650 BGB fordert, in den auch diemutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern der Gebührenordnung für Ärzteaufzunehmen sind ([X.] VersR 2002, 1033, 1034; [X.] MedR2001, 213, 214, jeweils zu § 22 Abs. 2 [X.]; [X.] [X.],496, 497 zu § 7 Abs. 2 [X.] a.F.; vgl. auch [X.] NJW-RR 2003,56; zustimmend [X.]/[X.]/[X.], Abrechnung von Arzt- und [X.], 2. Aufl., § 22 [X.], [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3377,3378), hält es die Gegenauffassung für ausreichend, wenn der Patient daraufhingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztesnach der Gebührenordnung für Ärzte erfolgt. Darüber hinaus sei es Sache desPatienten, die Vorlage des Textes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbittenoder diese sich selbst zu beschaffen ([X.], NJW-RR 1999, 228, 229 zu§ 7 Abs. 2 [X.] a.F.; zustimmend: [X.] in: [X.] Kommentar zur[X.], 3. Aufl., [X.]. 3.3.1 zu § 22; [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.], [X.]. [X.] zu § 22 [X.]- 7 -[Stand: Juni 2000]; [X.]/[X.]/Weissauer [X.], 107, 108 f;Haberstroh [X.], 8, 13 [X.] hat mit seinem nach [X.]aß der angefochtenen Entscheidungergangenen Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 11 ff) eine vermittelndePosition vorgezeichnet, ohne daß es auf sie für die dortige Entscheidung letzt-lich ankam. Er hält an den darin angestellten Erwägungen fest, die für dienunmehr getroffene Entscheidung tragend sind. Ausreichend ist danach in je-dem [X.] kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobeizum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwereder Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberech-tigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf,daß der Patient auch ohne Abschluß einer [X.] diemedizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte [X.] kurze [X.]äuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach [X.] für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung an-hand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von [X.] Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit [X.] zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a [X.] für Ärzte ([X.]);-ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eineerhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;- 8 --ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Lei-stungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des [X.] beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3Satz 1 [X.]);-und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-ordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragteVorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da die-sen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Derdurchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage,sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Rege-lungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden [X.] zu verschaffen.Diese vermittelnde Lösung trägt zum einen dem vom [X.] Bereich der wahlärztlichen Leistungen anerkannten [X.] Patienten Rechnung und stellt zum anderen an das Krankenhaus nichtübertrieben hohe Anforderungen, die es vielfach praktisch verhindern würden,mit zumutbarem Aufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Lei-stungen zu treffen. Demgegenüber überspannt die vom Berufungsgericht ver-tretene Auffassung auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 22Abs. 2 Satz 1 [X.] die Anforderungen an die [X.] des Kran-kenhausträgers.Müßte der Patient vor Abschluß der [X.] in [X.] über die voraussichtliche Höhe der entstehenden Arzt-- 9 -kosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen orga-nisatorischen Aufwand für das Krankenhaus, sondern führte in vielen Fällensogar dazu, daß Unmögliches abverlangt würde.[X.] werden typischerweise bei der [X.] Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt ste-hen vielfach Diagnose, Therapie und Krankheits- bzw. Genesungsverlauf nichtfest, so daß die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen und der aus ihnen fol-gende finanzielle Aufwand nicht realistisch abschätzbar sind. Diesen Schwie-rigkeiten dadurch zu begegnen, daß dem Patienten mehrere Kostenvariantenunterbreitet werden oder ihm die voraussichtliche Höhe des im [X.] zu erwartenden Aufwandes mitgeteilt wird (vgl. [X.] 2002, 280,282), würde dem Krankenhaus gleichfalls Unzumutbares auferlegen. [X.] beides dem Informationsinteresse des Patienten nicht dienlich, da er sichauf diesen Wegen gleichfalls kein realistisches Bild über den tatsächlichenUmfang der auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen machen könnte.Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene schrittweise Unterrichtung überdie zu erwartenden Kosten parallel zur Aufklärung über die [X.] und [X.] stünde im Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3Satz 1 [X.] (= § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F.) vorgeschriebenen Prinzip der"[X.] Liquidationskette", wonach die Vereinbarung über wahlärztlicheLeistungen nicht auf einzelliquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder garauf [X.] beschränkt werden kann (vgl. im einzelnenSenatsurteil vom 27. November 2003 aaO [X.] f m.w.N.). Darüber hinaus istdas Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm gewünschtenWahlleistung zu erfahren, bei den wahlärztlichen Leistungen typischerweiseweniger schutzwürdig als bei anderen Wahlleistungen. Aus den [X.] -zur Vierten Verordnung zur Änderung der [X.] ([X.]. 574/84 S. 14) und zur Verordnung zur Neuordnung des [X.] vom 26. September 1994 ([X.]. 381/94 S. 39) ergibt sich gleich-falls, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei ärztlichen Wahl-leistungen nicht der geschuldete "Endpreis", sondern nur die Art und Weisedes Zustandekommens dieses Preises erläutert werden muß (vgl. hierzu imeinzelnen Senat aaO, S. 9 [X.], die den Hinweis auf die Gebührenordnung [X.] bzw. die Gebührenordnung für Zahnärzte für ausreichend hält, steht [X.] zu dem klaren Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonachauch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte "im einzelnen" zu unter-richten ist (vgl. auch insoweit im einzelnen Senat aaO, S. 11).4.Den nach dem Senatsurteil vom 27. November 2003 zu stellenden An-forderungen an die Unterrichtung des Patienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1[X.] wird das Informationsblatt der Streithelferin im wesentlichen gerecht:Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindetsich in Nr. 1 des [X.], in der der Begriff der Wahlleistungen inAbgrenzung von den allgemeinen Krankenhausleistungen insgesamt erläutertwird, und in Nr. 2, die die wahlärztlichen Leistungen im besonderen beschreibt.Abschnitt 2.1 enthält in Fettdruck den erforderlichen Hinweis darauf, daß auchohne Abschluß einer Leistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Ver-sorgung durch hinreichend qualifiziertes Personal gewährleistet ist.- 11 -Die [X.]äuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach [X.] für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-beschreibung anhand der Nummer des Gebührenverzeichnisses, der [X.] und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz jenach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nr. 3 der [X.]. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthaltenalle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. [X.] Auffassung der Revisionserwiderung wirkt das dort anhand der [X.] zählenden [X.] entwickelte Berechnungsbeispiel nichtverharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend verständigen Leserohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein Beispiel zur [X.]äute-rung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvorgangs handelt und daßes Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen bewertet sind. Dies verdeutlichtder im letzten Absatz von Nr. 3 des Informationsblatts in Fettdruck gehalteneHinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen erheblichefinanzielle Mehrbelastungen bedeuten kann. Die dort gewählte Formulierungmit der doppelten Verneinung "nicht unerhebliche Belastung" bleibt entgegender Ansicht der Revision selbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich.Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-spruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des [X.] beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1[X.]), ist - ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben - in Nr. 2.2 der [X.] enthalten.Der notwendige Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebührenordnung [X.] einzusehen, befindet sich in der letzten Zeile des [X.] 12 -In der Informationsschrift der Streithelferin fehlt allerdings eine Verwei-sung auf § 6a [X.], wonach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei statio-nären und teilstationären Leistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist [X.] unschädlich. Die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Informati-on über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den [X.] vor finanziellen Belastungen, die möglicherweise nicht von seinem Kran-kenversicherungsschutz gedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereiltenEntscheidungen zu bewahren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder-willligkeit überfordern. Zur Wahrung dieses Warn- und Schutzzwecks ist esnicht erforderlich, den Patienten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch ge-nommen hat, nur deshalb von Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, [X.] nicht zuvor über § 6a [X.] belehrt worden war. Der Patient würde [X.], wenn er sich zur Vermeidung jeglicher Zahlungen auf die Unvollstän-digkeit einer Belehrung berufen würde, der nur der Hinweis auf eine kosten-mindernde Bestimmung fehlt.[X.] Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil [X.] noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da [X.] der [X.] nicht an § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]scheitert, kommen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen der [X.] 13 -rungen ihrer Agenten (vgl. z.B.: [X.], 22, 24; [X.] OLGR 2001,376; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl. § 43 Rn. 29 m.w.N.) in Betracht.Dies zu beurteilen, ist Sache der Tatsacheninstanz.[X.][X.][X.][X.]Herrmann

Meta

III ZR 375/02

08.01.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. III ZR 375/02 (REWIS RS 2004, 5160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5160

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