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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 198/00vom17. Januar 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2002 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Streitwert für die Revision wird auf37.305,36 •festgesetzt.Der in der Ausfertigung des Beschlusses vom 22. [X.] mitgeteilte Streitwert beruht auf einem Übertragungs-fehler.Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinenEinfluß, da zum bezifferten Anspruch nunmehr der Wert desZurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe [X.] zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Beschluß vom21. Februar 1985 - [X.], [X.] ZPO § 3 Nr. 743).Ullmann Haß [X.] [X.] Bauner
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. VII ZR 198/00 (REWIS RS 2002, 4983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4983
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