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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 356/01vom17. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2002 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf [X.] übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.Gründe:Die Vorinstanzen haben den Streitwert ohne Beanstandung der Parteienauf 40.000 DM festgesetzt. Das Vorbringen der Beklagten enthält keine [X.] dafür, daß diese Festsetzung fehlerhaft erfolgt ist. Es ist zwar rich-tig, daß die Parteien die Kosten für die [X.] übereinstim-mend auf deutlich über 100.000 DM veranschlagt haben. Diese Kostenschät-zung bezog sich auf die gesamten [X.], wie sie ausweislichder Anlage zum Angebot der Firma [X.] vom 12. Oktober 2000 noch vor-zunehmen waren. Die Verurteilung der Beklagten bezieht sich jedoch nur aufeinen sehr geringen Teil dieser Arbeiten. Es ist nicht erkennbar, daß der [X.] Arbeiten über 60.000 DM liegt.[X.]Haß [X.] [X.] Bauner
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. VII ZR 356/01 (REWIS RS 2002, 5008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5008
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