Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 2 B 61/13, 2 B 61/13 (2 C 41/13)

2. Senat | REWIS RS 2013, 2136

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Gegenstand

Revisibilität des Landesbeamtenrechts; Ausgleichsregelung für von Lehrern geleistete Vorgriffstunden; Revisionszulassung; normative Arbeitszeitregelung


Gründe

1

Entgegen der in der [X.]eschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist das Landesbeamtenrecht unverändert nach § 127 Nr. 2 [X.]RRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG fortgilt, revisibles Recht (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 77.08 - [X.]VerwGE 137, 30 = [X.] 271 [X.], jeweils Rn. 6). Unerheblich ist, dass hier eine Norm des Schulgesetzes und darauf erlassene Verwaltungsvorschriften im Streit stehen. Es kommt allein darauf an, ob die Norm einen beamtenrechtlichen Inhalt hat und deshalb materiell dem [X.]eamtenrecht zuzuordnen ist (dies voraussetzend Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.07 - [X.]VerwGE 131, 242 = [X.] 11 Art. 12 GG Nr. 265; zu den Landespersonalvertretungsgesetzen vgl. Urteile vom 24. Juni 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 = [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 6 Rn. 13 und vom 26. Januar 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 7.11 - [X.] 237.95 § 208 [X.] Nr. 1 Rn. 19 jeweils m.w.N.; zu den Landesgleichstellungsgesetzen vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 39.10 - juris Rn. 5).

2

Hiervon ausgehend ist die Revision des [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren bietet Gelegenheit der Frage nachzugehen, ob eine finanzielle Ausgleichsregelung geboten ist, wenn von Lehrern geleistete [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden können.

3

Diese Frage wäre selbst dann entscheidungserheblich, wenn die unzutreffende Auffassung des [X.]erufungsgerichts zugrunde gelegt wird, dass es sich bei den [X.] nicht um eine Arbeitszeitregelung handele, sondern um eine nach schleswig-holsteinischem Schulrecht im Organisationsermessen des [X.] stehende nähere Festlegung, in welchem Teil der für alle [X.]eamten geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Lehrer Unterricht zu leisten hätten (vgl. bereits [X.]eschluss vom 15. September 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.11 - juris Rn. 6 ff., dort allerdings nicht entscheidungserheblich). Es wird allerdings vorsorglich schon jetzt für das Revisionsverfahren darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts die maßgebliche Regelung der Arbeitszeit von Lehrern - dies gilt auch für Lehrer in [X.] - die Pflichtstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie eine wöchentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für [X.]eamte angeordneten Arbeitszeit nach sich zieht. Die [X.] sind normativ festzulegen; Verwaltungsvorschriften genügen nicht (Urteil vom 30. August 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 23.10 - [X.]VerwGE 144, 93 - [X.] und 3 und Rn. 14 f.; zur Notwendigkeit einer normativen Festlegung insoweit in Abkehr zur früheren Rechtsprechung).

Meta

2 B 61/13, 2 B 61/13 (2 C 41/13)

10.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 25. März 2013, Az: 2 LB 43/12, Urteil

§ 127 Nr 2 BRRG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 2 B 61/13, 2 B 61/13 (2 C 41/13) (REWIS RS 2013, 2136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2136

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