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PDF anzeigen[X.]/02vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnetwird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die [X.] in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keineBestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehungauf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung mußin der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der [X.] holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die [X.] und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß- 3 -bei einer Freiheitsentziehung in [X.] nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 [X.] kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrech-nungsmaßstab selbst bestimmt.[X.] von [X.][X.][X.]
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 3 StR 294/02 (REWIS RS 2002, 1274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1274
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