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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Prozessverschleppung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge, das [X.] habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen L. rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der [X.] ergänzend:
Die auf die Annahme der [X.] nach § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestützte Zurückweisung des Antrags ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht zu beanstanden. Hierzu gilt:
Ein Beweisantrag kann dann wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung nach der Überzeugung des Gerichts objektiv nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers zu erbringen vermag, dieser sich dessen bewusst ist und mit seinem Antrag daher keine legitimen, auf die Aufklärung des wahren Sachverhalts gerichtete Anliegen, sondern eine Verzögerung des Verfahrens und gegebenenfalls weitere rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 270); nach bisheriger Rechtsprechung muss die Erhebung des Beweises außerdem geeignet sein, das Verfahren wesentlich zu verzögern. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] darf die Ladung eines Zeugen im Ausland zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte die sichere Überzeugung erlangt, dass durch die beantragte Einvernahme eine weiterführende und bessere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist. Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines [X.] nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94, [X.] 1994, 635), ohne dass es insoweit entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller subjektiv das Verfahren ausschließlich bewusst verzögern wollte und die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen konnte.
Die [X.] hat hier unter Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei dargetan, dass die beantragte Beweiserhebung nach ihrer Überzeugung unter keinem Gesichtspunkt tatsächlich etwas Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen konnte. Sie hat damit ohne Rechtsfehler eine objektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht und zugleich dargelegt, dass die begehrte Beweiserhebung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] unterbleiben durfte.
Es kann deshalb insbesondere dahin stehen, ob im Rahmen der Verschleppungsabsicht an dem Erfordernis der wesentlichen Verfahrensverzögerung festzuhalten ist (vgl. schon [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, [X.]St 51, 333, 338 f.; vom 19. September 2007 - 3 [X.], [X.] 2008, 9, 10) und ob das [X.] dieses gegebenenfalls mit ausreichender Begründung bejaht hat.
[X.] Schäfer
[X.]Menges
Meta
08.06.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kleve, 29. September 2010, Az: 110 KLs 103 Js 437/09 - 55/09, Urteil
§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 5 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 3 StR 49/11 (REWIS RS 2011, 5909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5909
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.