Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 3 StR 49/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5915

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 49/11
vom
8. Juni
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Juni 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zu der Verfahrensrüge, das [X.] habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen L.

rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der [X.] ergänzend:
Die auf die Annahme der [X.] nach §
244 Abs. 3 Satz 2 [X.] gestützte Zurückweisung des Antrags ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht zu beanstanden.
[X.] gilt:
Ein Beweisantrag kann dann wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung nach der Überzeugung des Gerichts objektiv nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers zu erbringen vermag, dieser sich dessen bewusst ist und mit seinem Antrag daher keine legitimen, auf die Aufklärung des wahren Sachver--
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halts gerichtete Anliegen, sondern eine Verzögerung des Verfahrens und ge-gebenenfalls weitere rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 270); nach bisheriger Rechtsprechung muss die [X.] außerdem geeignet sein, das Verfahren wesentlich zu verzögern. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] darf die Ladung eines Zeugen im Ausland zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte die sichere Überzeugung erlangt, dass durch die beantragte Einvernahme eine weiterführende und bessere Sachaufklärung nicht zu erwar-ten ist. Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung
im Sinne des §
244 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines [X.] nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 22.
März 1994 -
5 [X.], [X.] 1994, 635), ohne dass es insoweit entschei-dungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller subjektiv das Verfahren ausschließlich bewusst verzögern wollte und die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen konnte.
Die [X.] hat hier unter Würdigung des bisherigen [X.] rechtsfehlerfrei dargetan, dass die beantragte Beweiserhebung nach ihrer Überzeugung unter keinem Gesichtspunkt tatsächlich etwas Sachdienli-ches zu Gunsten des Antragstellers erbringen konnte. Sie hat damit ohne Rechtsfehler eine objektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht und zu-gleich dargelegt, dass die begehrte Beweiserhebung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] unterbleiben durfte.
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Es kann deshalb insbesondere dahin stehen, ob im Rahmen der [X.] an dem Erfordernis der wesentlichen [X.] festzuhalten ist (vgl. schon [X.], Beschlüsse vom 9. Mai 2007 -
1 [X.], [X.]St 51, 333, 338 f.; vom 19.
September 2007 -
3 [X.], [X.] 2008, 9, 10) und ob das [X.] dieses gegebenenfalls mit ausreichender Begründung bejaht hat.
[X.]von [X.]Schäfer

Mayer Menges

Meta

3 StR 49/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 3 StR 49/11 (REWIS RS 2011, 5915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5915

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