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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 117/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, Dr. [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870.191,78 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 - 3 - 1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der [X.] ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen blo-ßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem be-haupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheit-liches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald ir-gendein Teilschaden entstanden ist ([X.], Urt. v. 18. Dezember 1997 - [X.] ZR 180/96, [X.], 779, 780; v. 7. Februar 2008 - [X.] ZR 198/06, [X.], 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. [X.], Urt. v. 16. November 1995 - [X.] ZR 148/94, [X.], 540, 541; v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 1832, 1833; [X.], in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der [X.] 2. Aufl. Rn. 1344). 2 Die später im Raum stehenden Handlungen des Beklagten zu 2 haben den hier in Rede stehenden Schaden nur weiter verfestigt und vertieft. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des [X.] kann mithin nicht abge-stellt werden. Aus diesem Grund besteht auch nicht der von der Beschwerde geltend gemachte [X.]. 3 - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Kayser Gehrlein [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 O 1199/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 05.05.2009 - 14 U 113/08 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 117/09 (REWIS RS 2010, 5244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5244
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