Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.08.2016, Az. 2 BvR 1714/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 6281

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren nach § 33 Abs 2 IRGÜberprüfung der Zulässigkeitsentscheidung aufgrund neuer Umstände im Auslieferungsverfahren


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 20. und 22. August 2016 betrifft, unzulässig, denn ein Beschwerdeführer muss die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (§ 90 Abs. 2 [X.]G).

2

Über einen Antrag des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 ([X.]) zu dem neuen Vortrag hat das [X.] bisher nicht entschieden (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 4). Das [X.] wird im Rahmen einer neuen Prüfung der Geeignetheit der Umstände für eine andere Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, ob auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers zu der Behandlung der drei mutmaßlichen Mitbeschuldigten durch den ersuchenden Staat im Einzelfall zu erwarten ist, dass die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. [X.]K 14, 372 <377 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, juris, Rn. 22; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.; zur Behandlung eines Antrags nach § 33 Abs. 2 [X.] durch das [X.] vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, juris, Rn. 3; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, juris, Rn. 5). In diesem Rahmen kann das [X.], sollte die fachgerichtliche Prüfung dies ergeben, gemäß § 33 Abs. 4 [X.] den Aufschub der Auslieferung anordnen.

3

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1714/16

25.08.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. August 2016, Az: III - 3 Ausl 17/14, Beschluss

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 33 Abs 1 IRG, § 33 Abs 2 IRG, § 33 Abs 4 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.08.2016, Az. 2 BvR 1714/16 (REWIS RS 2016, 6281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6281

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2 BvR 2486/15

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