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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 292/06 vom
29. August 2006 in der Strafsache
gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die nach den Feststellungen gegebene banden- und gewerbsmäßige Be-gehung der Taten (§ 263 Abs. 5 StGB) mit der lapidaren, jede [X.] vermissen lassenden Bemerkung ablehnt, der Vorwurf habe sich nicht bestätigt. Jedoch weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen einer verfah-rensbeendenden Absprache der Schuldspruch nicht zur Disposition steht. [X.]
[X.]von [X.]
[X.]
Meta
29.08.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2006, Az. 3 StR 292/06 (REWIS RS 2006, 2056)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2056
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