Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 168/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1197

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 168/12
vom
20.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20.
November 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23.
Oktober 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 21.
August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17.
November 2011 gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seiner dagegen ge-richteten Anhörungsrüge (§
356a StPO) macht
der Verurteilte
geltend, die von ihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung zum [X.] vorgetragenen Begründungen hätten teilweise keine Berücksichtigung gefunden.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah-rensstoff verwertet, zu dem
der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 21.
August 2012 beinhaltet, dass die Revision aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 19.
April 2012 zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärung des [X.] vom 11.
Mai 2012 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. 1
2
-
3
-
Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach §
349 Abs.
2 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2009 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 12.
Januar 2011 -
1 [X.]). Art.
103 Abs.
1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes [X.] eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Becker

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2 StR 168/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. 2 StR 168/12 (REWIS RS 2012, 1197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1197

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