Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 466/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9117

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[X.]:[X.]:BGH:2018:160518BXII[X.]466.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 466/16
vom
16. Mai 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 31, 51
Im [X.] nach § 51 [X.] ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 [X.]) uneingeschränkt anzuwenden; die An-wendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] führt deshalb im Falle eines [X.] des insgesamt [X.] dazu, dass der [X.], insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erwor-benes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (Fortführung von [X.]sbeschluss vom 5.
Juni 2013 -
XII [X.] 635/12 -
FamRZ 2013, 1287).

BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 -
XII [X.] 466/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai
2018
durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.], Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. [X.]s
für
Familiensachen des [X.] in [X.] vom 15. September
2016 aufge-hoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
Famili-engericht -
Kiel
vom 29. Oktober
2015 wird auf Kosten des
weite-ren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt.
Verfahrenswert der Rechtsmittelverfahren: 3.657

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung
zum
Versorgungsausgleich
im Wege einer "Totalrevision"
nach § 51 Abs. 1 [X.].

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Die am 26. Mai 1966
geschlossene Ehe des 1943 geborenen [X.] mit der früheren
Ehefrau
wurde auf den am 22. Juni
1995
zugestellten Scheidungsantrag mit
Urteil des Amtsgerichts vom 7. Januar
1998
rechtskräftig geschieden. Der zunächst vom Scheidungsverbund abgetrennte und ausge-setzte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23.
August 1999 geregelt.
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1966
bis zum 31. Mai 1995 ha-ben beide frühere Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der [X.] ein Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung bei dem weiteren
Be-teiligten zu 1 (Land [X.]-Holstein) und
die Ehefrau
ein Anrecht der ge-setzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] Beteiligten zu 3 ([X.]). Nachdem
das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers
mit einem monatlichen Rentenbetrag von 4.436,61 [X.]
und den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau
mit monatli-chen volldynamischen Rentenbeträgen
von
691,53 [X.] (gesetzliche
Rente) bzw. 45,00 [X.] (Zusatzversorgung)
ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings
zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des [X.] bei dem Land [X.]-Holstein monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 1995
bezogene
Rentenanwartschaften in Höhe von 1.850,04 [X.]
auf dem
Versicherungskonto der Ehefrau
bei der früheren Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte
und ordnete an, dass diese Anwartschaften in Ent-geltpunkte umzurechnen seien.
Die frühere Ehefrau
ist am 30. April 2012 verstorben.
Mit einer am 16. April 2014 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift
hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich begehrt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-2
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gutachtens den Beschluss vom 23. August 1999 abgeändert und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1. Mai 2014 nicht mehr statt-findet. Auf die Beschwerde des weiteren
Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesge-richt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeän-dert, dass "mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zugunsten des Versicherungskontos der verstorbenen Ehefrau"
bei der [X.] im Wege externer Teilung
zu Las-ten des Anrechts des Antragstellers bei dem Land [X.]-Holstein "ein An-rech".
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], der eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Abänderungsantrag des Antragstellers sei zulässig, weil eine nach
§ 51 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit
§ 225 Abs. 2 und 3
FamFG wesentliche Wertänderung bei seiner Beamtenversorgung vorliege. Es sei aber nicht zu beschließen, dass seit dem 1. April 2014 ein Versorgungsaus-gleich nicht mehr stattfinde, sondern es habe eine externe Teilung des beam-tenrechtlichen Versorgungsanrechts und eine "saldierte Begründung"
von [X.] auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der verstorbenen Ehefrau zu erfolgen.
§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei im Rahmen des Abänderungsverfah-rens nach § 51 [X.] zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht anzuwenden. Die Führung eines [X.] 6
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für Verstorbene sei nicht systemwidrig, wie sich aus der Existenz von [X.] ergebe. Die Anwendung von § 31 [X.] zuguns-ten des insgesamt ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten führe zu [X.] Privilegierung, die sachlich nicht begründbar sei. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des [X.]s nach § 51 Abs. 1 [X.] le-diglich die verfassungsrechtlich gebotene Abänderungsmöglichkeit von [X.] aufrechterhalten und dem neuen Ausgleichssystem des Reform-gesetzes anpassen wollen. Die mit § 51 [X.] geschaffene Abände-rungsmöglichkeit habe demgegenüber nicht als "Einfallstor"
dafür dienen sollen, den Versorgungsausgleich als Scheidungsfolge für den Fall des Todes des ins-gesamt [X.] Ehegatten nach der Scheidung abzuschaffen. Wie insbesondere die Behandlung von sog. vergessenen Versorgungen ver-deutliche, gehe es im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] nicht um eine neue Erstentscheidung nach "Auslöschung"
der Altentscheidung, sondern um eine Abänderung. Daher könne § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] schon nicht di-rekt angewendet werden, weil diese ein Versterben des [X.] Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor der ersten Entscheidung zum Versorgungsausgleich voraussetzt. Darüber hinaus sei die durch den Tod des geschiedenen Ehepartners
eingetretene Privilegierung des insgesamt aus-gleichspflichtigen Ehegatten
wertungsmäßig abzulehnen, weil sie zu unerklärli-chen Friktionen hinsichtlich der Zugangsberechtigung für eine Abänderung füh-re.
Angemessen sei es
allein, eine eingeschränkte Abänderung des [X.] durchzuführen. Der Ausgleichswert der Beamtenversorgung des Antragstellers betrage aktuell 1.00einer Monatsrente ausgedrückte Ausgleichswert der Anwartschaft der verstor-benen Ehefrau

r
Mo-natsrente ausgedrückte Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft bei der [X.] in Höhe 10
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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon [X.], dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 [X.] vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 3
FamFG in Bezug auf das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des
[X.] überschritten. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genomme-nen Feststellungen des Amtsgerichts ist der in der Ausgangsentscheidung vom 23. August 1999 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil der beamtenrechtli-chen Versorgung in Höhe von 2.218,31 [X.] zwischenzeitlich auf monatlich 1.966,96
[X.] gesunken.
Der [X.] von 251,35 [X.] überschreitet ersichtlich sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG , hier: 110,92 [X.]) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
SGB IV
am Ende der Ehezeit, hier: 40,60 [X.]).
b)
Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren.
Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen An-rechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 [X.] teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 [X.] angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 [X.] stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben 11
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geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Wie der [X.] bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 635/12 -
FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.),
sind diese Bestimmungen im [X.] nach § 51 Abs. 1 Ver-sAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich-rechtliche [X.] nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichs-pflichtige
-
wie hier -
nach
eingetretener Wertänderung ein
Abänderungsverfah-ren gemäß § 51 Abs. 1 [X.] an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Falle eines Vorversterbens des [X.] folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein
während der Ehe-zeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden [X.] und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinter-bliebenen des verstorbenen [X.] sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im [X.] eine Totalrevi-sion des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen
Rechts
anordnet, andererseits keine Neubegründung von [X.] zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein [X.] zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.
c) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich
die überwiegende oberge-richtliche Rechtsprechung (vgl. [X.] [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 -
15 UF 10/16 -
juris Rn. 13; [X.] [17. Zivilsenat] [X.], 759 f.; [X.] [X.], 1808, 1809 f.; KG Beschluss 14
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vom 22. Februar 2016 -
13 UF 256/15
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juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Be-schluss vom 30. Juni 2015 -
6 UF 68/15 -
juris Rn. 15 f.)
und Teile des [X.] (vgl. [X.]/[X.] [Stand: März 2018] [X.] § 51 Rn.
90.1 ff.; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2017] § 51 [X.] Rn. 61 ff.; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 51 [X.] Rn. 10; [X.] Der [X.] 4. Aufl. Rn. 837; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn.
1145; [X.] 2015, 315, 316; [X.] FF 2015, 326 f.)
ange-schlossen. Darüber hinaus
besteht -
soweit ersichtlich -
mittlerweile weitgehen-de Einigkeit darüber, dass § 31 [X.] zu den materiell-rechtlichen Vor-schriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts
gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision"
im [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] grundsätzlich anwendbar sind
(aA noch OLG [X.] [3. [X.] für Familien-sachen] FamRZ 2012, 36, 37).
Auch das Beschwerdegericht stellt dies offen-sichtlich nicht mehr in Frage.
Die [X.]srechtsprechung hat allerdings insoweit
Kritik erfahren
(vgl. OLG [X.] [1. [X.] für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und [X.], 757, 758 f.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 51 [X.] Rn.
16; [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] [X.] § 31 Rn. 65 ff.; [X.] BGB/[X.] [Stand: November 2017] § 51 [X.] Rn. 10a; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 198 ff.; [X.] 2016, 303, 304; [X.] NZFam 2015, 539, 544), als
der [X.] aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine [X.] auch dann ungeteilt zurückerhält,
wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt
hat, der Versorgungsaus-gleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Ent-scheidung über die Abänderung nach
§ 51 Abs. 1 [X.] verstorben war.
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d) Der [X.] hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksich-tigung der an seiner
Rechtsprechung geäußerten Kritik
an seiner
Auffassung
fest.
aa) Die Begründung oder Erweiterung von [X.] zu-gunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherungs-recht, sondern sämtlichen
Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingten Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode ent-fallen (vgl. bereits BT-Drucks. 7/650, S. 163 f. zu § 1587
e Abs. 2 BGB). Aus diesem Grunde schließt
§ 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] -
wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht -
einen
auf die Erben übergehenden Teilha-beanspruch
des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen [X.] aus. Im Übrigen werden sich solche [X.], bei denen die Höhe des durch
interne oder externe Teilung be-gründeten
Anrechts von dem
biometrischen Risiko des [X.] Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen
lassen.
bb) Das vollständige Entfallen des [X.], wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die [X.] des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 [X.] verstirbt, stellt auch keine
Missachtung der
Rechtskraft der abzuändernden Altentschei-dung
dar
(aA [X.]/[X.] 7. Aufl. § 51 [X.] Rn. 16; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 198). Zwar wäre im Ergebnis des [X.]sverfahrens
nach
§ 10 a [X.] zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in [X.] gekommen. Im [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf 17
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der Grundlage der materiell-rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen -
oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des
Ausgleichs
abzusehen. Die aus der Rechtskraft der [X.] folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des [X.]s nach § 51 Abs. 1 [X.] nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangs-entscheidung einbezogen worden waren ([X.]sbeschluss [X.], 91
= [X.], 1548 Rn. 28; vgl. auch [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018]
[X.] § 31 Rn. 64).
cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstel-lungsverbot"
des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] herleiten
(aA OLG [X.] [1. [X.] für Familiensachen] [X.], 757, 758; [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] [X.] § 31 Rn. 69; [X.] NZFam 2015, 539, 544).
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf der überlebende Ehegatte "durch den Wertausgleich"
nicht bessergestellt werden, als wenn der [X.] unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes
soll
eine Besserstellung der
überlebenden Person aus-geschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen
Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2
[X.] gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichs-anspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus-gesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermie-den werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den [X.] des 20
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verstorbenen Ehegatten in einer Weise partizipieren
kann, der über die hälftige Teilhabe an dem
gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten [X.] hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung"
des [X.]n darin, dass
ihm
(lediglich)
die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben.
Ein darüber
hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits
durch die Durchführung des [X.]s nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses
unter Beteiligung des [X.] Ehegatten durchgeführt worden wäre
und deshalb schon
die Wiedererlan-gung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besser-stellung sei, lässt sich der Vorschrift -
anders als das Beschwerdegericht meint -
auch durch eine teleologische Norminterpretation
nicht beilegen.

(1)
Ein solcherart
extensives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des [X.] stützen.
Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen [X.] nicht kostenneutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine [X.] ungeteilt zurückerhält, obwohl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Die [X.] Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei
meistens noch nicht aus der isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgungsausgleichsfalls
ergeben.
Das ist auch hier nicht der Fall: Der Beteiligte zu 1 als Träger der [X.] konnte während des
Zeitraums, in dem
er gemäß § 225 Abs. 1 [X.] zur Erstattung der Aufwendungen an den zustän-digen Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau
verpflichtet war, offensichtlich die laufenden
Versorgungsbezüge
des Antragstellers in entspre-22
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chender Höhe kürzen. Soweit der Antragsteller als Folge der Totalrevision im [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] sein beamtenrechtliches Anrecht ungeteilt zurückerhält, steht dem spiegelbildlich gegenüber, dass die Erstattungspflicht des Beteiligten zu 1 gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tode der früheren Ehefrau
entfallen ist. Wie das Beschwerdegericht -
insoweit zutreffend -
ausführt, wird
der Beteiligte zu
1 aus dem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht des Antragstellers nicht mehr Leistungen
erbringen
müssen
als ohne
Scheidung und Versorgungsausgleich.
Die wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger ergibt sich indessen
in der Gesamtbetrachtung aus der Störung des
Risikoausgleichs, wel-ches mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträ-ger einhergeht
(vgl. dazu etwa [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] [X.] § 31 Rn. 67). Betroffen hiervon sind
in den Fällen des § 51 Abs. 1 [X.] in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem stärkeren
Maße dem Gedanken der wechselseitigen Ver-antwortung und des
sozialen Ausgleichs unterworfen als solche [X.], die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der
§§ 32 ff. [X.] verdeutlichen, ist es dem
Ge-setz nicht fremd, den Gedanken des
versicherungstechnischen Risikoaus-gleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurück-treten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten
Ehegatten abzumildern, ohne dass dies
verfassungsrecht-
lich geboten wäre
(vgl. dazu [X.] FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37
[X.]).

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(2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wertungswiderspruch zu §§ 32, 37 [X.], wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betref-fende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 Vers-AusglG). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] einerseits und des [X.] nach § 37 [X.] andererseits: Während § 51 [X.] ei-nen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine [X.] Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 [X.] lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsent-scheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl. [X.] 2015, 315, 316).
Im Übrigen hat der [X.] bereits darauf hingewiesen, dass der [X.]
seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift
des § 10 a [X.]
auch für die Abwicklung von [X.] nicht fortbestehen zu lassen, [X.] deshalb getroffen hat, damit
die Teilungsregelungen und [X.] des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 88; vgl. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 635/12 -
FamRZ 2013, 1287 Rn. 24). Wenn die
zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] hier-nach zur
Folge
hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der ver-storbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat,
hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die
als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung
miteinander vergleich-26
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bar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich
zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit le-diglich um ein Problem des Übergangsrechts
handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 -
13 UF 256/15 -
juris Rn. 17).
(3) Es ist
auch nicht sachwidrig, nur denjenigen Abänderungsinteressier-ten
den Zugang zum [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen [X.] im Sinne von § 51 Abs. 2 [X.] iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im [X.] nach § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu treffende Ent-scheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die
eingetretene Wertände-rung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt [X.] Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung
beruht auf einem Sachgrund, denn
sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits
einen ver-fassungsrechtlich geschützten Anspruch
darauf hat, die
für ihn günstigen
Wert-veränderungen der in die Ausgangsentscheidung
einbezogenen Anrechte in einem [X.] geltend machen zu können
(vgl. dazu [X.] FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144,
S. 88), der [X.] aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der [X.] beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangs-fälle außer [X.] gesetzt und an seiner Stelle eine erneute
Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer
Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.

[X.]) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger [X.] des insgesamt [X.]
Ehegatten keine andere Beurteilung.
(1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Abän-derungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten 28
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einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insge-samt [X.] Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um
eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf [X.] nur unter den [X.] zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 635/12 -
FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 -
XII [X.] 64/06 -
FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).
(2) In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 [X.] iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] zubilligt. Insoweit hat der [X.] ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflich-tigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. Juni 2013 -
XII [X.] 635/12 -
FamRZ 2013, 1287 Rn.
28).
Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des [X.]s zu § 10 a Abs. 4 [X.], dass die dem Hinterbliebenen eines [X.] [X.] Möglichkeit zur Antragstellung im [X.] nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsbe-rechtigten
zustehende materiell-rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im [X.] auf die Hinterbliebenen ausge-dehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB her-geleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine [X.] begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Ein-schränkung erfuhr (vgl. [X.]sbeschluss vom 15. August 2007 -
XII [X.] 64/06 -
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FamRZ 2007, 1804 Rn. 12). Der [X.] teilt indessen nicht die darauf gegründe-te Schlussfolgerung, wonach
in der
(undifferenzierten) Zuerkennung eines [X.] für die Hinterbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 [X.] iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt [X.] [X.]n auch im [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] eine mate-riell-rechtliche Position einräumen wollte (so aber [X.]/[X.] 7.
Aufl. § 51 [X.] Rn. 16; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 3 Rn. 200).

Denn das [X.] nach § 51 Abs. 1 [X.] unter-scheidet sich -
indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin-und-Her-Ausgleich nach neuem Recht transfor-miert -
in seinen Wirkungen deutlich vom [X.] nach § 10 a [X.], weil dem Gericht im
Verfahren nach § 51 Abs. 1 [X.] erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die
Ausgangsentscheidung lediglich
als Re-chenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Ge-setzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt [X.] [X.] -
als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs -
tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos
hin-ausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten
zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein
zugunsten der Hinterblie-benen eines insgesamt [X.] Ehegatten
durchgeführter Hin-und-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Ver-sorgungsanrechten führen könnte, aus denen -
wie es bei der internen Teilung von betrieblichen [X.] häufig der Fall sein dürfte (arg.
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
[X.]) -
keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.
33
-
17
-

(3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtigte Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau
offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt [X.] auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt [X.] Ehegatten auf den Fort-bestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversiche-rungsrechts Rechnung getragen werden kann
(vgl. dazu [X.]/[X.] [Stand: Mai 2018] [X.] § 31 Rn. 68).
3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Sache im Sinne der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Dose
Schilling
Günter

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2015 -
52 F 22/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2016 -
15 [X.] -

34
35

Meta

XII ZB 466/16

16.05.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. XII ZB 466/16 (REWIS RS 2018, 9117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9117

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