Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2008, Az. V ZR 17/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5524

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909 a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbar-grundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der [X.]adensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die [X.] davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt. [X.], Urt. v. 15. Februar 2008 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 29. Dezember 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger ent-schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] zu 1 gegen das Urteil der [X.] des Land-gerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und die [X.] zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zwei-ter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die [X.] zu 1 und 2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die [X.] zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klä-ger diejenigen der [X.] zu 3 und 4 vollständig sowie diejeni-gen der [X.] zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die [X.] zu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der [X.] zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die [X.] zu 2 vorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger diejenigen der [X.] zu 3 und 4 sowie 50 % der Kosten des [X.]. Die [X.] zu 1 und 2 tragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin [X.]. . Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in den [X.] trägt die [X.] zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei-nem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen die früheren [X.] zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes [X.] errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä-ger anschließt. 1 Mit der Genehmigungsplanung war die [X.] zu 1 betraut. Ihre Pla-nung sah an der dem [X.] abgewandten Seite [X.] vor; an der unmittelbar an das [X.] angrenzenden Seite waren [X.] eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des Neubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses der Kläger. 2 Die Kläger verlangen u.a. von der [X.] zu 1 [X.]adensersatz in [X.] von 23.141,01 • (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die für die fachgerechte Unterfangung des [X.] mindestens erforderlich sind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die [X.] zu 1 verpflichtet ist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des [X.] sowie der [X.]äden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des [X.] resultieren. 3 In erster Instanz ist die [X.] zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. Das [X.] hat daraufhin die Verpflichtung der [X.] zu 1 fest-gestellt, die [X.]äden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des [X.] zu tragen, welche an dem [X.] künftig auftreten werden. 4 - 4 - Hinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es die Klage erneut abgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.] von dem Senat zugelassene [X.] Revision der Kläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen wollen. Die [X.] zu 1 beantragt, die Revision [X.]. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter [X.]a-densersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die unzulässige Vertiefung bereits [X.]aden genommen habe. Dies sei zum gegen-wärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine [X.]äden gezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im Hinblick auf eine künftige [X.]adensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wieder-herstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf dem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken könnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren [X.] zu 5 und 6 überlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf [X.]äden zu [X.], die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der [X.] zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 [X.]), weil sie schuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des [X.] die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu nä-her Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, [X.], [X.], 1534). 8 2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen ersatzfähigen [X.]aden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unver-ständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem [X.] die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses der Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation der Beteiligten daher mit einem "Leben auf einem Pulverfass" umschrieben werden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Klä-ger [X.] wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind [X.] be-reits [X.]aden genommen hat. 9 Der Verlust der Standfestigkeit eines [X.] fällt in den [X.]utz-bereich des § 909 [X.]. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, [X.] 103, 39, 42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der [X.]adensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 909 [X.] umfasst deshalb nach einem Gebäudeeinsturz die [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1996], § 909 [X.]. 57); steht das Gebäude [X.] wie hier [X.] noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu ersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]). 10 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten [X.]adensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder-11 - 6 - herstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten auf dem Grundstück der früheren [X.] zu 5 und 6 auszuführen sind. a) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution möglich ist (vgl. [X.] 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die [X.] [X.] zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestat-teten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, [X.]/56, NJW 1958, 1288, 1289). Davon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen. 12 Nach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger haben sich die [X.] zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, mit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und den Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre [X.] wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheb-lichen [X.] hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht. 13 Dabei ist zu berücksichtigen, dass es der [X.] zu 1 obliegt, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus der für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 [X.] anerkannten Beweislastverteilung. Verlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) ausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 [X.], muss er die Unmöglichkeit der [X.] vorrangigen [X.] Naturalrestitution darlegen und beweisen (vgl. [X.], 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; [X.]/Kuckuk, [X.]., § 251 Rdn. 28; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 251 Rdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 [X.] gestützten Anspruchs dem [X.]ädiger, hier also der [X.] zu 1. 14 - 7 - Die [X.] zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am Widerstand der [X.] zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung ver-weist lediglich auf eine Äußerung der [X.] zu 5 gegenüber dem Sachver-ständigen, in der diese die notwendige Sanierung an der [X.] mit [X.] auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die Annahme, die [X.] zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustim-mung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerru-fen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbunde-nen nachteiligen Rechtsfolgen für die [X.] zu 5 und 6 kann er aber nicht schon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher sponta-nen Äußerung der [X.] zu 5 gesehen werden. 15 Zum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für das Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der [X.]adensbeseitigung deshalb zukommt, gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]), wenn sich die [X.] zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen [X.] stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ur-sprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre [X.] wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich selbst [X.] ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden [X.] auf [X.] der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen Kosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die [X.] zu 5 und 6 mit dieser Form der [X.]adensbeseitigung einverstanden sind, und ihre Prozessführung darauf einrichten. 16 Zum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen wer-den, dass die [X.] zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der notwendigen [X.] widerrufen haben, weil sie [X.] sofern sie die ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen [X.] zur 17 - 8 - Duldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige Vertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das [X.] zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, [X.], [X.], 1534), andauert, sind die [X.] zu 5 und 6 Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 [X.] und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist nicht erloschen. Sie mag infolge einer [X.] im Zusammenhang mit der Abtretung der [X.]adensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen [X.] Vereinba-rung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen Gründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die [X.] zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann aber [X.] sollten die [X.] zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen [X.] jederzeit wieder aufleben. b) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 ([X.], NJW-RR 1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden [X.] nach § 1004 Abs. 1 [X.] in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur [X.]adensbeseitigung vorgesehe-nen fachgerechten Unterfangung des [X.] zugleich die [X.] in dem fehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, liegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, [X.], [X.], 1534) und daher andauernde [X.] unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber nichts daran, dass die Kläger die [X.] zu 1 auf [X.]adensersatz und nicht aus § 1004 Abs. 1 [X.] in Anspruch nehmen. 18 Zudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 [X.] notwendige Verfügungsmacht des [X.]n über das vertiefte 19 - 9 - Grundstück und die für einen [X.]adensersatzanspruch nach § 249 [X.] erfor-derliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Ge-sichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück ist für einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 [X.] von Bedeu-tung, weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von dessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das können nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte Grundstück haben (vgl. Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; [X.], [X.], 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der [X.] rein tatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der Grundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine Rolle (vgl. [X.], 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter eingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 [X.], um die es hier geht, schon dann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist. II[X.] Das angefochtene Urteil ist daher im Umfang der [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wi-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht im Rahmen des gegen die [X.] zu 2 gerichteten [X.] zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der [X.] zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des [X.] auch der Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden, weil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den ge-genüber der [X.] zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch [X.] - 10 - funden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der [X.] zu 1 an der Beweiserhebung also nicht beschränkt waren. [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 21 Krüger [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 - [X.], Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -

Meta

V ZR 17/07

15.02.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2008, Az. V ZR 17/07 (REWIS RS 2008, 5524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5524

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19 U 92/02

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