Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. VII B 221/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 5449

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung


Leitsatz

1. NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen.     

Selbst wenn eine Belehrung für das Inlaufsetzen der Rechtsbehelfsfrist erforderlich sein sollte, würde eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Partnerschaftsgesellschaften als vertretungsberechtigt aufführt, ohne zu erwähnen, dass dies nur dann zutrifft, wenn an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sind, die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen; denn sie ist nicht unvollständig und daher nicht geeignet, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten.    

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind ebenso wie dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BFH vertretungsberechtigt. Sie "sind" aber keine Rechtsanwälte, sondern nach dem EuRAG lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben.     

Führt eine Rechtsmittelbelehrung die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auf, ohne zugleich die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte zu nennen, ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt, sofern man eine vollständige Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter als einen notwendigen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung ansehen muss.    

2. NV: Die Mitwirkung eines Richters stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Da die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört, kann insofern nur die Rüge erhoben werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt.    

3. NV: Zur Berufung der Finanzbehörde als Zessionar auf ein gegen den Zedenten im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenes Zivilurteil.

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) hat gegen 2005 festgestellte Einkommensteuererstattungsansprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus überzahlter Lohnsteuer 2003 und 2004 nebst Solidaritätszuschlag Ansprüche aufgerechnet, deren sich das [X.] gegenüber der Klägerin berühmt. Diese Ansprüche beruhen auf folgendem Sachverhalt:

2

Die Klägerin hatte sich 2003 gegenüber einer Bank für einen Existenzgründerkredit wegen eines Teilbetrages verbürgt, welchen Kredit diese unter anderem deren Ehemann gewährte. Für den Kredit hatte außerdem die [X.] (im Folgenden: [X.]) gebürgt und das [X.] insoweit eine [X.] übernommen. Die Darlehensforderung wurde uneinbringlich. Deshalb trat die [X.] ein und nahm unter anderem das [X.] als Rückbürgen in Anspruch. Die Ansprüche der Bank gegen die Klägerin sind mit Erklärung vom 7. November 2003 an die [X.] und mit Erklärung vom 8. Juli 2004 von dieser an das [X.] abgetreten worden.

3

Nachdem vom [X.] im Bescheid über Einkommensteuer 2003 für die Klägerin der Erstattungsanspruch von [X.] festgesetzt worden war, erklärte das [X.] die Aufrechnung mit den vom Land durch Abtretung erworbenen Ansprüchen gegen die Klägerin und erteilte hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 22. August 2005. In gleicher Weise verrechnete das [X.] den durch Einkommensteuerbescheid 2004 festgesetzten Erstattungsbetrag von  [X.] mit den Ansprüchen des [X.] gegen die Klägerin und erteilte hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 13. Juni 2006.

4

Die gegen diese Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, der von der Klägerin mit der Klage gestellte Antrag festzustellen, dass die Forderungen der Bank aus der Bürgschaftsurkunde verjährt seien, sei unzulässig, weil es an einem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin fehle. Die im Übrigen erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Klägerin habe sich gegenüber der Bank wirksam verbürgt. Diese habe ihre Ansprüche aus der Bürgschaft durch Abtretung u.a. auf das Land übertragen. Die inzwischen auf die Klage der Bank gegen die Klägerin titulierten Forderungen seien im Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht verjährt gewesen. Sie seien es auch jetzt noch nicht, weil rechtskräftig festgestellte Forderungen einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Im Übrigen könne das Gericht das rechtskräftige Urteil des [X.] ([X.]) nicht ändern. Auch mit einer Einrede nach § 410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin habe diese Einrede jedenfalls nicht unverzüglich erhoben. Ein Aufrechnungsverbot stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Auf die Erstattung überzahlter Lohnsteuer seien nämlich die Pfändungsschutzbestimmungen nicht anwendbar.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

6

Sie rügt, die [X.] des [X.] hätten sich in der ihrem Urteil vorausgegangenen Prozesskostenhilfeentscheidung nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Klage der Bank erst nach der Abtretung an das Land rechtshängig geworden sei und deshalb die Verjährung des gegen die Klägerin gerichteten Anspruchs aus der Bürgschaft nicht habe unterbrechen können. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar und rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit der [X.]. Diese Besorgnis habe sich durch die dienstlichen Äußerungen der [X.] zu den Befangenheitsanträgen und das schließlich ergangene Urteil bestätigt. Es lägen deshalb die Voraussetzungen des § 119 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) vor. Die Frage der Verjährung und der [X.] eines Zivilurteils, mit der sich das [X.] nicht auseinandergesetzt habe, müsse jedenfalls im Revisionsverfahren geprüft werden.

7

Das [X.] habe auch gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es offengelassen habe, ob die Bank vor dem [X.] in offengelegter Prozessstandschaft geklagt habe oder nicht.

8

Ferner trägt die Beschwerde vor, aus § 325 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebe sich, dass die Rechtskraft eines Urteils nur zwischen den Parteien eines Prozesses oder deren Rechtsnachfolgern wirke. Im Streitfall sei Vorfrage, ob im Verhältnis der Parteien die [X.] verjährt sei, weil nicht das Land als Forderungsinhaber, sondern die nicht mehr berechtigte Bank die [X.] rechtshängig gemacht habe, ohne eine Prozessstandschaft offenzulegen. Überdies sei in mehreren Entscheidungen des [X.] ([X.]) klargestellt, dass die [X.] mit dem gesicherten Hauptanspruch fällig wird und daher wie die Hauptforderung verjährt, so dass hier Ende 2004 und nicht, wie das [X.] angenommen habe, 2006 die Verjährung eingetreten sei.

9
        

Aufgrund dieser Mängel des Urteils des [X.] sei die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Gefahr. Es seien die Rechtsfragen zu klären,

        

-       

ob die Finanzbehörden und Gerichte an die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Bürgschaftsforderungen gebunden seien und

-       

ob ein Zivilurteil von Finanzbehörden und Gerichten auch auf Personen angewendet werden dürfe, für bzw. gegen welche die subjektive Rechtskraft des Urteils nicht wirke.

Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zunächst im Hinblick auf die Frage der Verjährung. Es bestehe aber auch ein Interesse der Allgemeinheit, "für das finanzgerichtliche Verfahren die Handhabung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschrift klarzustellen und ... auszusprechen, dass die [X.] eines Urteils nur zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien eintritt, soweit kein Fall des § 265 ZPO vorliegt."

Grundsätzliche Bedeutung habe ferner die Frage, ob das [X.] gegen ein Aufrechnungsverbot verstoßen habe. Es gebe zahlreiche Meinungen, "welche für ein rechtspolitisch wünschenswertes Aufrechnungsverbot durch Anwendung der §§ 850 ff. ZPO plädieren." Im Streitfall sei es nur zu einer Nettolohnauszahlung von rund 14.000 € gekommen; erst mit der Auszahlung des aufgerechneten [X.] käme die Klägerin in den Genuss des grundrechtlich verbürgten Lebensminimums.

Im Übrigen habe sich der [X.] ([X.]) noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Steuerbehörden gegenüber privaten Gläubigern in zweierlei Hinsicht bevorzugt werden: Einmal gelte in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichheit aller Gläubiger, wovon es abweiche, wenn die Steuerbehörden keinem Aufrechnungsverbot unterhalb der monatlichen gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen unterlägen. Weiterhin stellten die Pfändungsfreigrenzen einen Ausfluss des Eigentumsgrundrechts dar.

Soweit das [X.] den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen hat, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre noch ausstünden und mit weiteren Aufrechnungen zu rechnen sei. [X.] die Bank aus dem Titel des [X.], könnte sich die Klägerin dagegen mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren, weil sie nicht gewusst habe, dass die Bank nicht mehr Berechtigte war. Dieser Weg sei der Klägerin versperrt, weil das [X.] faktisch die Vollstreckung im Wege der Aufrechnung betreibe. Das [X.] dürfe jedoch die Verjährung nicht umgehen können, nur weil es im finanzgerichtlichen Verfahren keine der Vollstreckungsabwehrklage vergleichbare Klage gebe.

Entscheidungsgründe

II. [X.] (§ 116 Abs. 1 [X.]O) ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Der beschließende Senat kann offenlassen, ob die nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung der Entscheidung des [X.] begründete [X.]eschwerde (§ 116 Abs. 1, Abs. 3 [X.]O) als zulässig anzusehen ist, weil die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 [X.]O gemäß § 55 Abs. 1 [X.]O nicht zu laufen begonnen hat, da die Klägerin möglicherweise nicht entsprechend den Anforderungen dieser Vorschrift belehrt worden ist.

Die Klägerin beanstandet die ihr vom [X.] erteilte Rechtsmittelbelehrung in zweierlei Hinsicht: Zum einen hätten die (ihrer Ansicht nach in Wahrheit nicht vertretungsberechtigten) niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte nicht als vor dem [X.] vertretungsberechtigt aufgeführt werden dürfen oder aber, wenn man deren Vertretungsbefugnis bejahen sollte, der Vollständigkeit halber auch die dienstleistenden [X.] Rechtsanwälte hätten aufgeführt werden müssen. Zum anderen bezeichne die Rechtsmittelbelehrung als vertretungsberechtigt die Partnerschaftsgesellschaften, obwohl diese nur dann vertretungsberechtigt seien, wenn zu ihren Partnern nicht auch Patentanwälte gehörten. Diese dürften sich zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des [X.]) zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen [X.]efugnisse mit Steuerberatern und anderen Personen, die nach § 3 Nr. 1 St[X.]erG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, verbinden, doch sei die Gesellschaft dann nicht zur Vertretung vor dem [X.] befugt, selbst wenn sie durch die zuletzt genannten Personen handele.

Diese [X.] führten nur dann dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn eine [X.]elehrung über die zum Auftreten vor dem [X.] befugten Personen nach § 55 Abs. 1 [X.]O Voraussetzung dafür ist, dass die Frist für die [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu laufen beginnt. Obwohl eine solche [X.]elehrung in dieser Vorschrift nicht vorgeschrieben ist und nach Auffassung des beschließenden Senats grundsätzlich [X.]edenken bestehen, Fristvorschriften --zu denen auch § 55 Abs. 1 [X.]O gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen, wird eine solche [X.]elehrungspflicht von dem überwiegenden Schrifttum angenommen und ist auch in der Rechtsprechung des [X.] gelegentlich bejaht worden ([X.]eschluss vom 24. April 2009 XI [X.] 114/08, [X.]/NV 2009, 1271; offen [X.]eschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, [X.]/NV 2005, 718). Insbesondere auch in dem [X.]eschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, [X.], [X.] ([X.]/NV 2003, 643) hat der [X.] es als einen Fall des § 55 Abs. 1 [X.]O angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem [X.] durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche [X.]elehrung sei unvollständig.

Der beschließende Senat kann offenlassen, ob er der Auffassung des Schrifttums (anderer Ansicht das [X.] --[X.]--, vgl. statt aller Urteil vom 15. April 1977 IV C 3.74, [X.]E 52, 226) und der vorgenannten Entscheidungen des [X.] folgen könnte. Denn im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der Partnerschaftsgesellschaften ist die dem Kläger erteilte [X.]elehrung nicht unvollständig, sondern nur insofern nicht ganz richtig, als sie den Kreis der vertretungsbefugten Gesellschaften zu weit zieht, weil sie eine --praktisch im Übrigen relativ unbedeutende-- Einschränkung nicht erwähnt, dass nämlich an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sein dürfen (welche Verbindung zwar nach § 56 Abs. 1 St[X.]erG zulässig ist, die Gesellschaft dann aber gemäß § 3 Nr. 2 St[X.]erG nicht zur Steuerberatung befugt). Ein solcher Mangel kann indes nach Auffassung des beschließenden Senats die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 [X.]O nicht auslösen, weil er nicht geeignet ist, den [X.] von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim [X.] abzuhalten, auch wenn es vorzugswürdig sein dürfte, in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht schlicht die Partnerschaftsgesellschaften, sondern --entsprechend dem Wortlaut des [X.] Partnerschaftsgesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 St[X.]erG aufzuführen.

Was die Aufführung der niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte angeht, ist die der Klägerin erteilte Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde nicht unrichtig. Die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte waren früher, nämlich in dem inzwischen aufgehobenen § 62a [X.]O, ausdrücklich als zur Vertretung vor dem [X.] befugt genannt. Der Gesetzgeber hat bei der Überführung der Regelung über die Vertretungsbefugnis von § 62a [X.]O in den heutigen § 62 Abs. 4 [X.]O deren [X.]enennung für überflüssig gehalten, weil die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte den Rechtsanwälten aufgrund § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]) "gleichgestellt" seien, was offenbar bedeuten sollte, dass sie als "Rechtsanwälte" anzusehen seien (vgl. Gesetzentwurf der [X.]undesregierung, [X.]TDrucks 623/06, S. 218). Ob diese Schlussfolgerung des Gesetzesverfassers zutrifft, mag zwar zweifelhaft erscheinen. § 3 Nr. 1 St[X.]erG sieht offensichtlich die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte nicht als Rechtsanwälte an (die nämlich dort neben jenen genannt werden). Vor allem aber "sind" die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte nach dem für ihre Rechtsstellung einschlägigen [X.] nicht Rechtsanwälte, sondern lediglich befugt, unter der [X.]ezeichnung ihres Herkunftslandes "die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der [X.]undesrechtsanwaltsordnung auszuüben" (§ 2 Abs. 1 [X.]). Das ändert freilich nichts daran, dass § 62 Abs. 4 [X.]O unter [X.]erücksichtigung der vorgenannten Entstehungsgeschichte und des in der [X.]egründung der [X.]undesregierung zu ihrem vorgenannten Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommenen Regelungswillens dahin auszulegen ist, dass auch die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte zum Auftreten vor dem [X.] befugt sind, weil sie Rechtsanwälte im Sinne dieser Vorschrift sind.

Sind allerdings die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte zum Auftreten vor dem [X.] befugt, weil sie nach der Vorstellung des Gesetzgebers "Rechtsanwälte" sind, so liegt es nahe, dass auch die dienstleistenden [X.] Rechtsanwälte (§ 25 [X.]), wie die [X.]eschwerde geltend macht, als Rechtsanwälte, mithin als vor dem [X.] vertretungsbefugt anzusehen sind. Dass diese --anders als die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte dafür der Unterstützung eines [X.] "[X.]" bedürfen, dürfte daran nichts ändern. Dieses besondere Erfordernis einer internen Mitwirkung eines [X.] Rechtsanwalts lässt unberührt, dass ggf. der [X.] Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftritt; und über die zum Auftreten vor dem [X.] befugten Personen ist nach der eingangs dargestellten, § 55 Abs. 1 [X.]O ergänzenden Auffassung zu belehren.

Allerdings haben sowohl das [X.] ([X.]) als auch das [X.] die in dem hier interessierenden Punkt im Wesentlichen gleichen Vorschriften ihrer Verfahrensordnungen dahin ausgelegt, dass "Rechtsanwalt" nur sei, wer "als solcher in der [X.]undesrepublik [X.] zugelassen" ist, was bei den niedergelassenen, nicht aber bei den dienstleistenden [X.] Rechtsanwälten der Fall sei ([X.]-[X.]eschluss vom 15. Juni 2010 [X.] 13 R 172/10 [X.], Sozialrecht --[X.]-- 4-1500 § 73 Nr. 7; [X.]-[X.]eschluss vom 11. Januar 2006  7 [X.] 64/05, nicht veröffentlicht). Ob dem gefolgt werden kann, mag dahin stehen, weil es nichts daran änderte, dass --was jene Entscheidungen auch ausdrücklich anerkennen (vgl. auch [X.]-[X.]eschluss vom 18. Oktober 2007 [X.] 3 P 24/07 [X.], [X.] 4-1500 § 66 Nr. 1, sowie [X.]-[X.]eschluss in [X.]/NV 2005, 718)-- auch dienstleistende [X.] Rechtsanwälte vor dem [X.] bzw. [X.] und mithin auch vor dem [X.] als [X.] auftreten können, wenn sie im Einvernehmen mit einem [X.] Rechtsanwalt handeln und dies rechtzeitig nachweisen.

Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung, die neben den Rechtsanwälten nur die niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte und nicht auch die dienstleistenden [X.] Rechtsanwälte nennt, könnte folglich hinsichtlich der Aufführung der zum Auftreten vor dem [X.] befugten Personengruppen unvollständig sein, sofern die fehlende [X.]enennung der dienstleistenden [X.] Rechtsanwälte angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der niedergelassenen [X.] Rechtsanwälte geeignet sein sollte, bei dem Rechtsuchenden den Eindruck hervorzurufen, er könne sich für einen Rechtsbehelf beim [X.] eines solchen dienstleistenden [X.] Rechtsanwaltes nicht bedienen, die betreffende Passage der [X.]elehrung also gleichsam als Hinweis auf die Ausschließung derselben von einem Auftreten vor dem [X.] verstanden werden könnte.

Sollte es sich bei einer vollständigen Aufführung der zum Auftreten vor dem [X.] befugten Vertreter um einen notwendigen [X.]estandteil einer Rechtsmittelbelehrung handeln, bei dessen Fehlen die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 [X.]O eintritt, wäre mithin die [X.]eschwerde im Streitfall rechtzeitig begründet worden, weil die Frist des § 55 Abs. 2 [X.]O gewahrt ist. Handelte es sich bei der Aufführung der zum Auftreten vor dem [X.] befugten Vertreter nur um einen fakultativen [X.]estandteil einer Rechtsmittelbelehrung, so hinge die Entscheidung dieser Frage davon ab, ob die fehlende [X.]enennung der dienstleistenden [X.] Rechtsanwälte im Sinne der Rechtsprechung des [X.] erwarten lässt, dass ein Kläger dadurch in seiner Rechtsverfolgung ernstlich beeinträchtigt wird, weil er von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wird (vgl. [X.]-[X.]eschluss vom 9. November 2009 IV [X.] 54/09, [X.]/NV 2010, 448).

Das alles bedarf jedoch im Streitfall letztlich keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

2. [X.] bliebe auch dann erfolglos, wenn sie rechtzeitig begründet worden sein sollte, weil ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 [X.]O) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt worden ist.

a) Soweit die [X.]eschwerde sich auf § 119 Nr. 2 [X.]O beruft, genügt der Hinweis, dass ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn an der Entscheidung ein [X.] mitgewirkt hat, der wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Die Klägerin hat die [X.] zwar abgelehnt, aber nicht mit Erfolg. Warum, wie die [X.]eschwerde meint, ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 1 [X.]O vorliegen soll, das Gericht also nicht vorschriftsmäßig --d.h. nach Maßgabe des einschlägigen Geschäftsverteilungs- und [X.] besetzt gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weil diesbezügliche Mängel in der [X.]esetzung weder substantiiert dargestellt noch irgendwie erkennbar sind.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch nicht nur nach § 128 Abs. 2 [X.]O mit der [X.]eschwerde nicht angegriffen werden können --wie die Klägerin selbst erkannt und vorgetragen hat--, sondern dass sie infolgedessen nach § 124 Abs. 2 [X.]O auch nicht zur Überprüfung des [X.] im Rahmen einer Revision oder einer [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt werden können. Eine Verletzung des Art. 101 des Grundgesetzes, also des Anspruches auf den gesetzlichen [X.], die ungeachtet vorgenannter Vorschriften vom Revisionsgericht zu prüfen ist, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts und des [X.] nur dann vor, wenn über ein Ablehnungsgesuch willkürlich entschieden worden ist. Dazu ist von der [X.]eschwerde [X.] nicht vorgetragen worden. Denn selbst wenn die [X.] des [X.] bei ihrer Prozesskostenhilfeentscheidung (und in dem angegriffenen Urteil) einen von der Klägerin geltend gemachten, ernstlich zu erwägenden Gesichtspunkt nicht richtig oder nicht eingehend genug gewürdigt haben oder diesen sogar völlig unbeachtet gelassen haben sollten, rechtfertigte dies bei einem verständigen Prozessbeteiligten grundsätzlich nicht die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der [X.]. Erst recht ist der Versuch der [X.]eschwerde abwegig, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit daraus herleiten zu wollen, dass die abgelehnten [X.] in ihrer dienstlichen Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag auf einen für die Entscheidung über diesen nicht erheblichen Gesichtspunkt abgestellt hätten.

b) Die [X.], das [X.] habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, ist ebenso wenig ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt insbesondere die Angabe, weshalb es aus der rechtlichen Sicht des [X.] --mag diese richtig oder falsch gewesen sein-- auf die Frage eines Handelns der [X.]ank in offener Prozessstandschaft ankam.

c) Ferner ist auch im Hinblick auf die Abweisung der --kumulativ erhobenen-- Feststellungsklage ein Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Das [X.] hat seine diesbezügliche Entscheidung u.a. darauf gestützt, die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse nicht glaubhaft gemacht. Dass diese [X.]eurteilung nicht zutrifft, insbesondere was die Klägerin dazu in dem Verfahren vor dem [X.] vorgetragen hat, ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob die Erwartung der Klägerin, dass weitere Aufrechnungen bezüglich der strittigen Forderung drohen, einen Feststellungsausspruch hinsichtlich der Verjährungsfrage, die sich ohnehin im Rahmen der Anfechtungsklage stellt, rechtfertigen.

d) Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die materiell-rechtliche [X.]eurteilung des [X.] in dem angefochtenen Urteil geeignet ist, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gefährden. I.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt ist dies in der [X.]eschwerdebegründung jedenfalls nicht. Diese erschöpft sich vielmehr in der sinngemäß aufgestellten [X.]ehauptung, das [X.] habe aus § 325 ZPO bzw. § 265 ZPO nicht die offensichtlich gebotenen Schlüsse gezogen und die Rechtsprechung des [X.]GH zur Verjährung von [X.]ürgschaftsforderungen nicht berücksichtigt sowie verkannt, dass die Klägerin gegenüber dem gegen sie ergangenen Titel des [X.] jedenfalls geltend machen könne, sie habe erst nachträglich von der fehlenden Aktivlegitimation der [X.]ank Kenntnis erlangt. Fehler dieser Art rechtfertigen nicht eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O. Insbesondere erfordert die ordnungsgemäße Darstellung einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift eine klare Gegenüberstellung der in dem angefochtenen Urteil und in genau bezeichneten Entscheidungen anderer Gerichte aufgestellten Rechtssätze, welche die Unvereinbarkeit dieser Rechtssätze erkennbar werden lässt, woran es hier fehlt.

Die von der [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang formulierten Rechtsfragen, betreffend die "[X.]indung" der [X.] an die zivilrechtliche Rechtsprechung und die "Anwendung" eines Urteils auf Personen, gegen die das Urteil nicht wirkt, rechtfertigen erst recht nicht die Zulassung der Revision, weil sie beide, recht verstanden, klar und eindeutig zu verneinen sind (dies allerdings eine Aufrechnung eines Zessionars aufgrund eines vom Zedenten erwirkten rechtskräftigen Urteils nicht von vornherein ausschließen dürfte). Sollte das [X.] --wie die [X.]eschwerde offenbar meint, was jedoch nicht ersichtlich und erst recht nicht schlüssig dargelegt [X.] diese Fragen falsch beantwortet haben, wäre dies ein materiell-rechtlicher Mangel seiner Entscheidung, welcher jedoch für sich genommen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte.

e) Die angebliche grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit von [X.] bei einer Aufrechnungserklärung rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die richtige [X.]eantwortung dieser Frage --d.h. ihre [X.] nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu im Übrigen bereits vorliegenden Rechtsprechung, welche die [X.]eschwerde zum Teil selbst anführt, zweifelhaft sein kann. Dass rechtspolitisch etwas anderes wünschenswert sein mag, kann kein Grund für die Zulassung der Revision sein.

f) Was schließlich mit der Frage, "warum die Steuerbehörden gegenüber privaten Gläubigern in zweierlei Hinsicht bevorzugt werden" und dem Hinweis auf den Grundsatz der "Gleichheit aller Gläubiger" und die "Pfändungsfreigrenzen als Ausfluss des Eigentumsgrundrechts" genau gemeint ist und inwiefern sich insofern in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfragen ergeben könnten, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die [X.]eschwerde keinen Erfolg haben kann.

g) Es kann nach alledem unerörtert bleiben, ob sich die Entscheidung des [X.] nicht im Übrigen deshalb als im Ergebnis richtig erweist --und die [X.]eschwerde folglich jedenfalls unbegründet [X.], weil das [X.] bzw. das Land [X.]randenburg dem Erstattungsanspruch der Klägerin eine aufrechenbare Forderung selbst dann entgegenhalten könnte, wenn das [X.] die Klage der [X.]ank mangels Aktivlegitimation der [X.]ank bzw. einer zulässigen Prozessstandschaft (vgl. in diesem Zusammenhang das [X.]GH-Urteil vom 23. März 1999 VI ZR 101/98, [X.] 1999, 2110) oder wegen der Einrede der Verjährung hätte abweisen müssen, sein Urteil aber --das zweifellos Rechtskraft zunächst nur zwischen der [X.]ank und der Klägerin entfaltet-- ungeachtet dessen Auswirkungen auf die Rechte des [X.] haben könnte, an das die [X.]ank ihre Rechte abgetreten hatte und welchem die Geltendmachung dieser Rechte nach Ergehen des Urteils des [X.] zu überlassen die [X.]ank möglicherweise zumindest durch konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht hat.

Meta

VII B 221/11

20.06.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. November 2011, Az: 11 K 11170/07, Urteil

§ 55 Abs 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 3 Nr 1 StBerG, § 3 Nr 2 StBerG, § 56 Abs 1 StBerG, § 2 Abs 1 EuRAG, § 25 EuRAG, § 325 ZPO, § 265 ZPO, Art 101 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. VII B 221/11 (REWIS RS 2012, 5449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5449

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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