Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 4 StR 86/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8615

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717B4STR86.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 86/13

vom
4. Juli
2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
4.
Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] des [X.] bei dem [X.] vom 18.
Dezember 2012 mit den Feststellungen auf-gehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sach-rüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wieder-einsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs-frist (vgl. [X.]sbeschluss vom 22.
März 2017) Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte seit etwa 1999 an wahnhaften Vorstellungen. Er sieht sich durch verschiedene Unterbringungen durch das Betreuungsgericht und durch seine Tochter betreffende [X.] als entrechtet an und beansprucht das Recht zum tätlichen

Erkrankung ist der Beschuldigte möglicherweise 1
2
-
3
-
nicht mehr in der Lage, das mit seinen vermeintlichen Widerstandshandlungen verbundene Unrecht einzusehen. Keineswegs aber ist er imstande, nach einer eventuell vorhandenen Einsicht zu handeln

(UA
5).
Am
26.
Juni 2012 begab sich der Beschuldigte zeitgleich mit dem [X.] die Beschädigung von dort abgestellten Pkw Widerstand gegen die ihm widerfahrene Behandlung durch Betreuungs-
bzw. Familienrichter des [X.] zu leisten. Mit einem 1,5
kg schweren [X.] begann er, auf das Fahrzeug einer Justizbeschäftigten einzuschlagen, die auf der [X.] arbeitete. Ein Justizhauptwachtmeister des Amtsgerichts und ein Amtsanwalt gingen zu ihm und versuchten erfolglos, ihn durch beruhigendes Zureden vom weiteren Einschlagen auf Fahrzeuge abzu-halten. Als der Beschuldigte bemerkte, dass sich ihm der Justizhauptwacht-meister von hinten näherte, erhob er den [X.] gegen ihn und erklärte sinn-!r-zichtete daraufhin auf ein Eingreifen. Der mit Pfefferspray ausgerüsteten Poli-zeistreife ergab sich der Beschuldigte unmittelbar nach deren Eintreffen. An sechzehn beschädigten Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt rund 40.000
Euro.
2.
Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.
a)
Soweit das [X.] im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Beschuldigte an einer mit nachhaltigen Wahnideen verbun-denen Psychose leide, werden in den gemäß §
267 Abs.
4 StPO abgekürzten Urteilsgründen schon die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs-
und Be-3
4
5
-
4
-
fundtatsachen nicht wiedergegeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26.
Januar 2017

1
StR
637/16, Rn.
8; vom 19.
Januar 2017

4
StR
595/16,
Rn.
8 jeweils mwN). Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrmals durch das Betreuungs-gericht geschlossen untergebracht worden war
und bis Oktober 2011 erfolg-reich mit Neuroleptika behandelt wurde, deutet zwar auf eine gravierende [X.] im psychischen Bereich hin, vermag aber eine konkrete Darlegung des Krankheitsbildes nicht zu ersetzen. Auch wird in dem angefochtenen Urteil nicht näher ausgeführt, wie sich die wahnhafte Störung konkret auf die Steue-rungsfähigkeit des Beschuldigten bei den [X.] ausgewirkt haben soll (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 2016

4
StR
230/16,
Rn.
13 mwN). Die Tatplanung mit dem zeitgleichen Eingang eines

eine Aufhebung der Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Zudem ist nicht erkennbar, wieso die Bedrohung des [X.] auf einem r strafrechtlichen Vorbelastungen für seine Persönlichkeit typischen Hang zu

räumt hat.
3.
Auch die Gefährlichkeitsprognose
ist nicht tragfähig begründet.
Der [X.] hat §
63 StGB in der seit 1.
August 2016 geltenden Neufas-sung anzuwenden (§
2 Abs.
6 StGB, §
354a StPO). Das [X.] hat bei Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten im rechtlichen Ausgangspunkt Menschen gefährdende Ta

63 Satz
2 StGB). Es hat jedoch nicht näher dargelegt, mit welcher Art von Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu [X.] und wie groß die Gefahr der Begehung in der Zukunft ist. Zudem lassen die Ausführungen des [X.] besorgen, dass Menschen gefährdende Straf-taten nicht allein aufgrund des Zustands des Beschuldigten zu erwarten sind, 6
7
-
5
-

Neigung zum Amphetaminmiss

4.
Sollten in der neuen Hauptverhandlung wiederum die gleichen Fest-stellungen getroffen werden, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, näher darzulegen, worin die gesetzliche Eingriffsgrundlage für die Vollstreckungs-handlung des [X.] lag
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2009

32
Ss
41/09, juris Rn.
26
ff.; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2016

III-3
RVs
11/16, juris Rn.
6
f.; [X.] NJW 1974, 1831, 1832).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
8

Meta

4 StR 86/13

04.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. 4 StR 86/13 (REWIS RS 2017, 8615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8615

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