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PDF anzeigen [X.] vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 6. Straf-kammer des [X.] als Schwurgericht vom 9. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gründe: Die Revision ist unzulässig. Der allein erhobenen nicht ausgeführten Rü-ge der Verletzung materiellen Rechts lässt sich nicht entnehmen, ob der [X.] entsprechend § 400 Abs. 1 StPO mit seinem Rechtsmittel ein zuläs-siges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). 1 [X.]
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09.12.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 2 StR 528/09 (REWIS RS 2009, 183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 183
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