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Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz erhobenen Entgelts durch Art. 12 Abs. 1 GG
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 14. März 2006
- 1 BvR 2087/03 -
- 1 [X.] -
Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang [X.]ritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
[X.]
- 1 BvR 2087/03 -
- 1 [X.] -
der [X.],
vertreten durch den Vorstand,
[X.]riedrich-Ebert-Allee 140, 53113 [X.],
I. 1. | unmittelbar gegen |
a) | den Beschluss des [X.] vom 15. August 2003 - BVerwG 20 [X.] 7.03 -, |
b) | den Beschluss des [X.] vom 15. August 2003 - BVerwG 20 [X.] -, |
2. | mittelbar gegen § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO |
- 1 BvR 2087/03 -,
II. 1. | ummittelbar gegen |
a) | den Beschluss des [X.] vom 14. August 2003 - BVerwG 20 [X.] 1.03 -, |
b) | den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 9. Juli 2002 - 13a [X.] 53/02 -, |
c) | die Entscheidung des [X.]ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. [X.]ebruar 2002 - VII A 3-160803/5 -, |
d) | den Beschluss des [X.] vom 15. August 2003 - BVerwG 20 [X.] 8.03 -, |
e) | den Beschluss des [X.] für das [X.] vom 2. Oktober 2002 - 13a [X.] 80/02 -, |
f) | die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 11. Juni 2002 - 03d B 1961 -, |
2. | mittelbar gegen § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO |
- 1 BvR 2111/03 -
hat das [X.] - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der [X.]in [X.],
der [X.] Hömig,
[X.],
der [X.]in Hohmann-[X.]ennhardt
und der [X.] [X.],
Bryde,
Gaier
am 14. März 2006 beschlossen:
[X.]ie Beschlüsse des [X.] vom 14. August 2003 - BVerwG 20 [X.] 1.03 und vom 15. August 2003 - BVerwG 20 [X.] 7.03, BVerwG 20 [X.] 8.03 und BVerwG 20 [X.] 9.03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Gleiches gilt für die Entscheidungen des [X.]ministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. [X.]ebruar 2002 - VII A 3-160803/5 - und der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 11. Juni 2002 - 03d B 1961 -, soweit sie die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anordnen.
[X.]ie Beschlüsse des [X.] werden aufgehoben. [X.]ie Sachen werden an das [X.] zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die [X.]zurückgewiesen.
[X.]ie [X.]republik [X.]eutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
[X.]ie [X.] betreffen das Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang [X.]ritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, Urkunden und Akten vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. [X.]iese [X.] und Auskunftspflicht wird durch § 99 VwGO in der [X.]assung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. [X.]ezember 2001 (BGBl I S. 3987) geregelt. [X.]ie Vorschrift lautete danach:
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und diese Auskünfte dem Wohl des [X.] oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste [X.]behörde die Vorlage oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des [X.] Nachteile bereiten, entscheidet das [X.]; Gleiches gilt, wenn das [X.] nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. [X.]er Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. [X.]ieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. [X.]ie oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. [X.]as Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe der Urkunden oder Akten an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden oder Akten dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. [X.]ür die nach Satz 5 vorgelegten Akten und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. [X.]ie Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. [X.]ür das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das [X.] entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines [X.] entscheidet das [X.]. [X.]ür das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
§ 100 VwGO regelt das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. [X.]ie beiden ersten Absätze hatten in der [X.]assung des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542) folgenden Wortlaut:
(1) [X.]ie Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
(2) Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen [X.]atenträger übertragen worden, gilt § 299 a der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben werden.
§ 108 VwGO enthält den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, legt die Grundlagen der Entscheidung des Gerichts fest und begrenzt den [X.] auf die Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand des Verfahrens waren und zu denen den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. § 108 VwGO lautet:
(1) [X.]as Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) [X.]as Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
In das [X.] vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120; im [X.]olgenden: [X.] a.[X.].) wurde durch Art. 18 Nr. 3 des Post- und telekommunikationsrechtlichen [X.] vom 7. Mai 2002 (BGBl I S. 1529) § 75 a eingefügt. [X.]ie Vorschrift enthält Sonderregelungen über den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Beschlusskammerverfahren der gemäß § 66 [X.] a.[X.]. errichteten Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einerseits (§§ 73 ff. [X.] a.[X.].) und in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits. § 75 a [X.] a.[X.]. hatte folgenden Wortlaut:
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
(1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 73 bis 79 hat jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem [X.]all muss er zusätzlich eine [X.]assung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder [X.]eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an [X.]ritte die vorlegenden Personen hören.
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Regulierungsbehörde tritt.
Mit dem [X.] vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190; im [X.]olgenden: [X.] n.[X.].) ist in § 138 für das telekommunikationsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren eine Sondervorschrift für den Zwischenstreit über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Unterlagen geschaffen worden. § 138 [X.] n.[X.]. lautet wie folgt:
[X.] und Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde
(1) [X.]ür die Vorlage von Urkunden oder
Akten, die
Übermittlung elektronischer [X.]okumente oder die Erteilung von
Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die
Regulierungsbehörde ist § 99 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle der
obersten Aufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die Unterlagen vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden dürfen. Werden durch die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen, verpflichtet das Gericht die Behörde zur Vorlage, soweit es für die Entscheidung darauf ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Vorlage der Unterlagen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.
(3) [X.]er Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Vorlage der Unterlagen bekannt gegeben hat. [X.]ie Regulierungsbehörde hat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen; § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. [X.]ie Mitglieder des Gerichts sind zur [X.]verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Gegen eine Entscheidung des Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder vorgelegt werden dürfen, ist die Beschwerde zum [X.] gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. [X.]ür das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
(4) Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des Gerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie nicht vorgelegt werden, reicht das Gericht, im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht, die ihm nach Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend an die Regulierungsbehörde zurück. [X.]er Inhalt dieser Unterlagen darf der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr Einverständnis erteilt.
§ 150 Abs. 14 [X.] n.[X.]. enthält eine Übergangsvorschrift für nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Anträge. [X.]ie Vorschrift lautet:
Auf vor dem Inkrafttreten dieses [X.]gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
§ 138 [X.] n.[X.]. ist am 26. Juni 2004 in [X.] getreten (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.].).
1. [X.]ie Beschwerdeführerin - die [X.]eutsche Telekom AG - ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ein bundesweites Telekommunikationsnetz in einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 des Gesetzes gegen [X.]beschränkungen ([X.]) betreibt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der [X.]eutschen [X.]post und der [X.]eutschen [X.]post [X.].
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]. (vgl. nunmehr § 21 [X.] n.[X.].) war der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, verpflichtet, anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. [X.]afür erhielt der Verpflichtete ein Entgelt, das sich vor allem an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren hatte (vgl. § 39 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.].; vgl. jetzt § 31 i.V.m. § 30 [X.] n.[X.].). [X.]arunter sind die notwendigen langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und ein angemessener Zuschlag für [X.]Gemeinkosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu verstehen, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind (vgl. § 3 Abs. 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung <[X.]> vom 1. Oktober 1996, [X.] 1492; vgl. nunmehr § 31 Abs. 2 [X.] n.[X.].). [X.]er Verpflichtete durfte das Entgelt nicht selbständig festsetzen, sondern benötigte eine staatliche Genehmigung. Genehmigungsbehörde war seinerzeit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - im [X.]olgenden: Regulierungsbehörde (vgl. § 39 i.V.m. § 25 Abs. 1 [X.] a.[X.].; vgl. jetzt §§ 30 ff. [X.] n.[X.].). Nunmehr ist Regulierungsbehörde die [X.]netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (vgl. § 116 [X.] in der [X.]assung des [X.] des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl I S. 1970).
In dem Genehmigungsverfahren muss die Beschwerdeführerin betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen; dazu gehören vor allem detaillierte und umfassende Nachweise ihrer Kosten (vgl. für den hier maßgeblichen Zeitpunkt § 2 [X.]). In den Akten des dem gerichtlichen Ausgangsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Entgelts für den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung findet sich eine Vielzahl von Schwärzungen. Sie beruhen auf der Kennzeichnung der jeweiligen Angaben als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis durch die Beschwerdeführerin.
2. [X.]ie vorliegend betroffenen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren gelten der [X.]estsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung durch Bescheide der Regulierungsbehörde. [X.]ie Genehmigung der Entgelte wird von insgesamt sieben Wettbewerbern (im [X.]olgenden: Kläger) der Beschwerdeführerin im Wege verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklagen angegriffen. [X.]ie Kläger begehren Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Regulierungsbehörde in dem Entgeltfestsetzungsverfahren. [X.]ie den [X.]zugrunde liegenden Entscheidungen betreffen das darauf bezogene Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 a [X.] a.[X.].
Nachdem das Verwaltungsgericht die Akten angefordert hatte, entschieden das [X.]ministerium für Wirtschaft und Technologie (im [X.]olgenden: [X.]ministerium) in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. [X.]ezember 1999 und vom 13. [X.]ebruar 2002 sowie die später zuständige Regulierungsbehörde in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter [X.]assung offen gelegt werden dürften. Andererseits entschieden das [X.]ministerium und die Regulierungsbehörde, dass die Bescheide über die Teilgenehmigung von Entgelten und Aktenstücke der Verwaltungsvorgänge, die insbesondere Gutachten von Sachverständigen enthalten, ungeschwärzt offen gelegt werden dürften. Soweit darin geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthalten seien, drohten der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt keine nachhaltigen oder existentiellen Nachteile mehr.
a) In den dem [X.] BvR 2087/03 zugrunde liegenden Verfahren
beantragten die Kläger beim
Oberverwaltungsgericht die [X.]eststellung der Rechtswidrigkeit
der Entscheidung des [X.]ministeriums sowie der
Regulierungsbehörde, dass zahlreiche Seiten aus den
Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur teilweise
offen gelegt werden dürfen. [X.]as Oberverwaltungsgericht gab
den Anträgen teilweise statt. Auf die Beschwerden der Kläger
hob das [X.] die Entscheidungen des
[X.] auf, soweit die Anträge der Kläger
zurückgewiesen worden waren, und stellte fest, dass die
Verweigerung der Offenlegung und der Offenlegung ohne
Schwärzungen aller im Bescheid des [X.]ministeriums oder im
Bescheid der Regulierungsbehörde genannten Seiten aus den
Verwaltungsakten rechtswidrig sei (BVerwG, Kommunikation
& Recht <K&R> 2004, S. 95; NVwZ 2004,
S. 745). Ob Urkunden oder Akten der [X.] und
Auskunftspflicht der Behörde nach § 99 Abs. 1
Satz 1 VwGO unterlägen, habe das Gericht der Hauptsache
verbindlich zu beurteilen. [X.]as Verwaltungsgericht habe in dem
bei ihm anhängigen Hauptsacheverfahren sowohl die
Entscheidungserheblichkeit als auch die Erforderlichkeit der
Verwaltungsakten als Beweismittel bejaht. [X.]ie von der
Beschwerdeführerin angeregte Beweisführung durch einen
neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten
Sachverständigen als Beweismittler scheide aus. Ebenso sei
ein "in [X.] vor dem Gericht der Hauptsache nach
geltendem Recht ausgeschlossen.
[X.]ie unter Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Vorlage der Unterlagen und an deren Geheimhaltung vorzunehmende Ermessensentscheidung sei nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. [X.]ie Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schließe ein, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen könne und genügend Entscheidungsbefugnisse besitze, um eine Rechtsverletzung abzuwenden oder geschehene Rechtsverletzungen zu beheben. [X.]er durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] auch grundrechtlich fundierte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müsse zurücktreten. [X.]ie Beschwerdeführerin sei zwar wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87 f Abs. 2 [X.]) grundrechtsfähig, obwohl sie aus dem öffentlichrechtlichen Sondervermögen [X.]eutsche [X.]post und dem öffentlichrechtlichen Teilsondervermögen [X.]eutsche [X.]post [X.] hervorgegangen sei und bis heute trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum der [X.]republik [X.]eutschland stehe. Ihre Netzinfrastruktur sei jedoch unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden. Sie weise deswegen einen intensiven Sozialbezug auf (Art. 14 Abs. 2 [X.]). [X.]em habe der Gesetzgeber mit der Regelung über die Gewährung von Netzzugang für andere Nutzer Rechnung getragen. Nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Beschwerdeführerin seien bei einer Offenlegung ihrer hier in Rede stehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu besorgen.
b) [X.]ie dem [X.] BvR 2111/03 zugrunde liegenden Anträge der
Beschwerdeführerin an das
Oberverwaltungsgericht auf [X.]eststellung der Rechtswidrigkeit
der Entscheidungen des [X.]ministeriums vom
13. [X.]ebruar 2002 und der Regulierungsbehörde vom
11. Juni 2002, soweit sie die ungeschwärzte Offenlegung
der Bescheide und von Aktenstücken anordnen, wurden als
unstatthaft zurückgewiesen.
[X.]as [X.] wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführerin zurück (BVerwGE 118, 350; BVerwG, NVwZ 2004, S. 105). [X.]ie Anträge seien zwar statthaft, da § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Antragsrecht nicht auf die Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten durch die zuständige Behörde im Verwaltungsstreitverfahren beschränke; Sinnzusammenhang, Zweck und Entstehungsgeschichte geböten eine erweiternde Auslegung. [X.]ie Anträge seien aber unbegründet. [X.]ie Verwaltungsvorgänge, die der Teilgenehmigung zugrunde lägen, müssten dem Gericht der Hauptsache vorgelegt werden. Im Übrigen verweist das [X.] auf seine im Verfahren 1 BvR 2087/03 angegriffenen Beschlüsse und wiederholt die dort gegebene Begründung.
Mit ihren [X.] wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des [X.] und im Verfahren 1 [X.] außerdem gegen die Entscheidungen des [X.], des [X.]ministeriums sowie der Regulierungsbehörde. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 [X.]. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
[X.]. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] erwachse ein Anspruch auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. [X.]iese seien dem geistigen Eigentum, das in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 [X.] falle, strukturell vergleichbar. [X.]as Recht, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart würden, sei in zahlreichen Rechtsvorschriften, wie § 30 VwVfG, § 72 Abs. 2 [X.], § 139 b Abs. 1 Satz 3 [X.] und § 17 UWG, geschützt. [X.]er [X.] werde zwar durch die Verfassung nicht schrankenlos gewährt, da es sich um einen Geheimhaltungsanspruch mit [X.]svorbehalt handele. Im Rahmen der grundrechtlichen Spannungslage komme dem Anspruch auf [X.] aber kein genereller Nachrang zu. [X.]ie [X.] von geheimhaltungsbedürftigen Teilen der Verwaltungsvorgänge sei verfassungswidrig, wenn die betreffenden Angaben nicht entscheidungserheblich seien. [X.]er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichte ferner dazu, vor einer [X.] der Geheimnisse alle Möglichkeiten alternativer Sachaufklärung auszuschöpfen. [X.]ie Entscheidungen des [X.] beruhten bereits auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen. [X.]ies gelte insbesondere für die Annahme, die Netzinfrastruktur sei unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden. Vielmehr sei die heutige Netzinfrastruktur in ihrem Wert entscheidend geprägt durch Investitionen, welche die Beschwerdeführerin ohne Schutz eines staatlichen Monopols aus eigenen Mitteln vorgenommen habe. Zudem stehe ihr Stammkapital nicht mehrheitlich im Eigentum der [X.]republik [X.]eutschland. Seit dem 4. Juni 2001 habe der [X.] seine Mehrheitsbeteiligung aufgegeben; sein Anteil betrage derzeit 43 vom Hundert.
[X.]ie verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 [X.] für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO habe das [X.] verletzt. [X.]ie [X.]garantie des effektiven Rechtsschutzes habe der Annahme entgegengestanden, es sei an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit durch das [X.]gebunden. [X.]as [X.] habe auch nicht Alternativen der Sachverhaltsaufklärung geprüft. Es habe sowohl die [X.]urchführung eines "in [X.]s in der Hauptsache als auch eine Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) und schließlich auch die Beweisführung auf der Grundlage einer Inhaltsauskunft des Ministers in Betracht ziehen müssen.
[X.]ie hier maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und des § 108 Abs. 2 VwGO seien verfassungswidrig, falls eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht komme. Wenn § 99 Abs. 2 VwGO entsprechend der Auffassung des [X.] bedeute, dass der [X.]achsenat an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der geheim zu haltenden Unterlagen durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gebunden sei, dann sei diese Vorschrift verfassungswidrig, weil sie in Bezug auf das - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wichtige - Merkmal der Entscheidungserheblichkeit ein Rechtsschutzdefizit begründen würde. § 99 Abs. 2 VwGO sei zudem - allein oder im Zusammenwirken mit § 108 Abs. 2 VwGO - verfassungswidrig, wenn ein "in [X.] in der Hauptsache oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen wären.
[X.]ie Beschlüsse des [X.] verletzten auch den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren. [X.]ie Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die mehrheitliche Beteiligung der [X.]republik [X.]eutschland an ihrem Stammkapital gehabt. [X.]arüber hinaus habe der [X.]achsenat das Recht aus Art. 103 Abs. 1 [X.] dadurch verletzt, dass er die Beschwerdeführerin nicht zu der mit der Regulierungsbehörde durchgeführten Erörterung des Inhalts der streitgegenständlichen Unterlagen beigezogen und ihr auch sonst keine Gelegenheit gegeben habe, zu den insoweit relevanten Tatsachenfragen und insbesondere zu den Ausführungen der Regulierungsbehörde Stellung zu nehmen. [X.]er Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (Art. 20 Abs. 3 [X.]) sei verletzt, weil das [X.] sich den Inhalt der streitgegenständlichen Teile der Verwaltungsvorgänge allein durch Bedienstete der Regulierungsbehörde habe erläutern lassen.
[X.]ie Beschwerdeführerin habe zudem entgegen der Auffassung des [X.] nicht im Wege der Rechtsnachfolge Eigentum minderen Schutzes erlangt, sondern Volleigentum. Entsprechend der grundgesetzlichen Vorgabe in Art. 143 b Abs. 1 Satz 1 [X.] sei das Teilsondervermögen [X.]eutsche [X.]post [X.] gemäß den §§ 2 f. des Postumwandlungsgesetzes mit der Eintragung in das Handelsregister in das Eigentum der Beschwerdeführerin aufgegangen. [X.]ie im [X.] enthaltenen Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] müssten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips genügen. [X.]ie Beschwerdeführerin habe mit ihrer Gründung auch [X.]inanzschulden in Höhe von 122,3 Mrd. [X.]M übernommen. [X.]aneben sei sie durch § 16 des [X.] gesetzlich verpflichtet worden, Zahlungen unter anderem für 1995 bereits aufgelaufene Pensionsverpflichtungen der beschäftigten Beamten zu leisten; dies habe sich von 1995 bis 1999 auf einen jährlichen Betrag von 2,9 Mrd. [X.]M und in den [X.]olgejahren auf einen Betrag von 33 % der Bruttobezüge der bei der Beschwerdeführerin aktiven und beurlaubten Beamten belaufen. [X.]emgegenüber habe bei Gründung der Beschwerdeführerin der Wert des von ihr übernommenen Netzes lediglich 85,8 Mrd. [X.]M betragen.
Im Übrigen gebiete Art. 87 f Abs. 2 [X.] eine Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin und ihrer Wettbewerber. Nur wenn die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Anbieter auf dem [X.] in gleicher Weise geschützt würden, könne der von der Verfassung intendierte Wettbewerb zum Vorteil der Abnehmer seine Wirkungen entfalten.
§ 99 Abs. 1 und 2 VwGO sei in Verfahren nach § 75 a Abs. 1 [X.] a.[X.]. verfassungskonform dahin auszulegen, dass der [X.]achsenat das Unternehmen, das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorlegen muss, zu allen für seine rechtliche Beurteilung der Geheimnisse relevanten Tatsachen - wie etwa Behördenauskünften - anhören müsse. [X.]enn es werde durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in dem durch Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten Geheimhaltungsrecht betroffen. Auf mehrpolige Verwaltungsrechtsverhältnisse könnten die [X.]eststellungen des [X.] des [X.]s zum "in [X.] in dem Beschluss vom 27. Oktober 1999 ([X.] 101, 106) nicht ohne Modifikationen übertragen werden, weil sie nur für ein zweipoliges Verwaltungsrechtsverhältnis entwickelt worden seien.
In der materiellen Abwägung der betroffenen Interessen verfehlten die Beschlüsse die Anforderungen des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] grundlegend. Sie stellten einseitig auf den effektiven Rechtsschutz der mit der Beschwerdeführerin in Wettbewerb stehenden Unternehmen ab. [X.]er Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde nicht einmal erwähnt und auch nicht in die Abwägung eingestellt.
Vorliegend sei auch die [X.]freiheit der Beschwerdeführerin (Art. 12 Abs. 1 [X.]) verletzt. [X.]. 12 Abs. 1 [X.] ergäben sich vergleichbare Anforderungen an § 99 VwGO wie aus Art. 14 Abs. 1 [X.]. Zwar sei die Regulierung der Beschwerdeführerin als marktbeherrschendes Unternehmen im Bereich der Telekommunikation ein durch Art. 87 f [X.] legitimiertes Instrument. Hiermit gehe auch die Pflicht einher, gegenüber der Regulierungsbehörde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, um ihr sachgerechte Entscheidungen zu ermöglichen. [X.]ie Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diene aber nicht der Erfüllung der verfassungsgemäßen Regulierungsaufgaben, sondern den Interessen der Wettbewerber der Beschwerdeführerin.
[X.]iese aber habe aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] einen Anspruch darauf, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt werden. [X.]ür einen Erfolg der Regulierung sei die Offenlegung nicht erforderlich, weil die Geheimnisse der Regulierungsbehörde bekannt seien. [X.]ie Offenlegung auch für Wettbewerber [X.]die Chancengleichheit im Wettbewerb; denn deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse blieben geschützt.
[X.]ie Entscheidungen des [X.] in dem der [X.]beschwerde 1 BvR 2111/03 zugrunde liegenden Verfahren verletzten die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 [X.]. [X.]as Oberverwaltungsgericht habe, indem es die Anträge auf [X.]eststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des [X.]ministeriums und der Regulierungsbehörde - nach den [X.]eststellungen des [X.] zu Unrecht - als unstatthaft zurückgewiesen habe, der Beschwerdeführerin den grundrechtlich gebotenen Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten.
[X.]ie mit der [X.]beschwerde 1 [X.] ebenfalls angegriffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde vom 11. Juni 2002 sowie des [X.]ministeriums vom 13. [X.]ebruar 2002 verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus letztlich denselben Gründen wie die Beschlüsse des [X.]; die vorgenommene Abwägung werde dem Grundrechtsschutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin nicht gerecht. [X.]as Gewicht der Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch die Offenlegung drohten, sei jeweils nicht hinreichend erfasst worden.
[X.]erner hat die Beschwerdeführerin Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt. [X.]ie 1. [X.]des [X.] des [X.]s hat die Vollziehung der im Verfahren 1 BvR 2087/03 angegriffenen Beschlüsse einstweilen außer [X.] gesetzt und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In dem Beschluss der Kammer heißt es unter anderem, die gebotene [X.]olgenabwägung habe ergeben, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nur in dem Verfahren 1 BvR 2087/03, nicht aber in dem Verfahren 1 [X.] überwögen (vgl. im Einzelnen [X.], 298 <302>).
[X.]er in dem Verfahren 1 [X.] gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte sich auf die gerichtlichen Entscheidungen zur Vorlage von Verwaltungsvorgängen bezogen, in denen [X.]aten in den von den Klägern der Ausgangsverfahren angefochtenen [X.]estsetzungsbescheiden enthalten sind. [X.]erner umfassen sie Angaben aus Gutachten von Sachverständigen. Nach übereinstimmender Auffassung der Beschwerdeführerin, der beteiligten Behörden und der [X.]achgerichte enthalten auch diese Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin. [X.]ie Kammer hat ihrer [X.]olgenabwägung die Einschätzung des [X.]ministeriums und der Regulierungsbehörde zugrunde gelegt, dass keine [X.]etailinformationen über einzelne [X.] und deren Realisierung sowie zur tatsächlichen Kostensituation erfasst und die betroffenen Angaben im Wesentlichen veraltet seien. [X.]ementsprechend überwögen die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.
Zu den [X.] haben die [X.]regierung, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, die Kläger des Ausgangsverfahrens und die [X.]eutsche Post AG Stellung genommen.
1. [X.]ie [X.]regierung führt aus, § 138 [X.] n.[X.]. habe für das telekommunikationsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren eine Sondervorschrift geschaffen, die zukünftig auf [X.] über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Unterlagen Anwendung finde. Im Vermittlungsausschuss von [X.]tag und [X.]rat hätten sich die politischen Parteien darüber verständigt, dass fünf Jahre nach In-[X.]-Treten des neuen [X.]es - also am 26. Juni 2009 - eine Umstellung auf den [X.] erfolgen solle.
Trotz der rechtlichen Entwicklung der letzten Zeit komme den [X.] eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Zukunft zu. § 99 Abs. 2 VwGO enthalte keinen Maßstab, an dem die behördliche Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gericht zu messen sei. [X.]er [X.]achsenat des [X.] habe diese Lücke mit Hilfe des Prüfprogramms des § 72 Abs. 2 Satz 4 [X.] geschlossen. Auch die neue [X.]assung des [X.]es schreibe dasselbe Prüfprogramm vor; denn § 138 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.[X.]. orientiere sich an § 72 Abs. 2 Satz 4 [X.]. [X.]er wesentliche Unterschied zum allgemeinen "in [X.] nach § 99 Abs. 2 VwGO bestehe darin, dass zukünftig nicht mehr ein [X.]achsenat, sondern das mit der Hauptsache befasste Gericht über die Reichweite des [X.]es entscheide.
Nach Auffassung des [X.]achsenats des [X.] würden die [X.]der Beschwerdeführerin nur dann unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn und soweit die Preisgabe der [X.]und Geschäftsgeheimnisse "nachhaltige oder gar existentielle Nachteile besorgen lässt". [X.]er Begriff "nachhaltig" sei weder im Telekommunikationsrecht gebräuchlich noch legal definiert. Im Umwelt- und Umweltstrafrecht werde dieser Begriff verwendet, wenn es um Auswirkungen gehe, die über einen längeren Zeitraum wirkten und über den Einzelfall hinauswiesen. [X.]ie Regulierungsbehörde habe diesen strengen Maßstab in ihrer Entscheidungspraxis bisher nicht angewandt.
[X.]ie Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] werde vereitelt, weil der [X.]achsenat allein dem Verwaltungsgericht der Hauptsache die Befugnis zugestanden habe, darüber zu befinden, welche Akten entscheidungserheblich seien und zur Sachaufklärung benötigt würden, überzeuge nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] garantiere den Schutz durch den [X.] und nicht gegen ihn. Angemessener Rechtsschutz stehe der Beschwerdeführerin allerdings gegenüber der Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu.
[X.]ie Vorlage der Akten sei nicht deshalb entbehrlich, weil es möglich gewesen sei, die Entgelte über den Zugang zu [X.] auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung festzulegen. Laut Auskunft der Regulierungsbehörde habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen passenden Vergleichsmarkt gegeben.
[X.]ie von der Beschwerdeführerin angeregte Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers oder die Inhaltsauskunft durch den Minister schieden als Mittel zur Sachaufklärung aus, da dem Gericht dadurch keine eigene Überzeugungsfindung ermöglicht werde. Ein "in [X.] vor dem Hauptsachegericht sei in der Rechtsordnung nicht vorgesehen.
In den angegriffenen Entscheidungen werde allerdings den Rechtsschutzinteressen der Wettbewerber generell und damit unangemessen der Vorrang eingeräumt. Zwar sprächen für eine Offenlegung der Geheimnisse der Beschwerdeführerin gewichtige Argumente. [X.]ie Belange, die sich für eine Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anführen ließen, würden jedoch in den Beschlüssen in ihrer Bedeutung nicht differenziert genug gewichtet. [X.]ie Geheimhaltungsinteressen dürften nicht generell als nachrangig behandelt werden. Vielmehr sei bei der Gewichtung der Belange auf die jeweiligen Bedingungen des konkreten Einzelfalls abzustellen. Es sei verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin vom [X.]achsenat des [X.] pauschal mit einer im Vergleich zu den Rechtsschutzbelangen geringeren Wertigkeit in die Abwägung eingestellt werden solle und dementsprechend der Anspruch auf Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurücktreten müsse. [X.]er [X.]achsenat unterstelle, dass das Netzeigentum der Beschwerdeführerin gar nicht vollumfänglich am Schutz der Eigentumsgarantie partizipiere, weil es von vornherein mit bestimmten Pflichten belastet sei. [X.]iese Sichtweise sei aber mit Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbaren. Art und Umfang des Eigentumsschutzes seien nicht von den Modalitäten des ursprünglichen Erwerbs des Eigentums abhängig. [X.]ie besonderen Umstände der Entstehung der Beschwerdeführerin als privatwirtschaftliches Unternehmen rechtfertigten es allerdings von [X.] wegen, dem Unternehmen durch Gesetz Belastungen aufzuerlegen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung könnten die besonderen Entstehungsbedingungen des Netzes der Beschwerdeführerin bei der Abwägung in Rechnung gestellt werden.
Es gehe aber nicht an, das Eigentum der Beschwerdeführerin grundsätzlich - auch im Verhältnis zu beliebigen [X.]ritten - als nachrangig zu gewichten. [X.]ie Bedeutung der Entstehungsbedingungen der Netzinfrastruktur schwänden im Abwägungsprozess mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr. [X.]erzeit befänden sich noch 42,8 % der Anteile an der Beschwerdeführerin in den Händen der [X.]republik [X.]eutschland. [X.]er Erwerb der Aktien sei bei den Anlegern naturgemäß an die Erwartung einer Renditeerwirtschaftung geknüpft. Ihre Realisierung würde vor dem Hintergrund des [X.] gemäß Art. 87 f Abs. 2 [X.] treuwidrig in [X.]rage gestellt werden, wenn später das Eigentum der Beschwerdeführerin pauschal von vornherein einer gesteigerten Sozialpflichtigkeit unterstellt würde. [X.]ie Beschwerdeführerin habe erhebliche Investitionen in den Ausbau und die Instandhaltung der Netzinfrastruktur getätigt, und zwar zu einem großen Teil mit "selbst verdientem Geld". In dem Zeitraum zwischen 1995 und 2002 hätten sich die Investitionen nach den Angaben in den [X.] auf etwa 27 Mrd. [X.] belaufen. [X.]ieser Betrag mache einen Großteil des Werts des von der [X.]eutschen [X.]post [X.] übernommenen Netzes aus, der auf 85,8 Mrd. [X.]M beziffert werde. [X.]ie in [X.]rage stehenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse repräsentierten in einem schwer quantifizierbaren Umfang "know how", das durch eigene Leistung der Beschwerdeführerin erworben worden sei. [X.]ie [X.]ehlerhaftigkeit der Gewichtung des [X.]setze sich im Abwägungsergebnis fort.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 [X.] nicht verletzt. Es sei nicht verfassungswidrig, dass die Beschwerdeführerin, anders als die Regulierungsbehörde und das [X.]ministerium, keine Möglichkeit gehabt habe, eine Stellungnahme gegenüber dem [X.]achsenat des [X.] abzugeben. [X.]ie Beschwerdeführerin verkenne die [X.]unktion der "Beiladung" der obersten Aufsichtsbehörde im Zwischenverfahren (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO).
2. [X.]ie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post legt im Einzelnen dar, welche Kriterien sie bei der Abwägungsentscheidung zu der Vorlage von Akten anlegt, und beschreibt den Gang des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Außerdem führt sie aus, das [X.] in seiner neuen [X.]assung habe in § 138 die im Gesetz gegen [X.]beschränkungen enthaltenen Regelungen annähernd übernommen und damit die schon bisher von der Regulierungsbehörde angewandten Offenlegungsmaßstäbe in Gesetzesform überführt.
Es sei zweifelhaft, ob die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin dem Eigentumsschutz unterfielen. [X.]ies könne zwar bejaht werden, soweit es sich um Angaben über tatsächliche [X.]handele. Solche fänden sich nur in den Unterlagen, die die Beschwerdeführerin ihrem Entgeltantrag als "Nachweis im Sinne von § 2 [X.]" beigefügt habe, und in dem insoweit geführten Schriftverkehr zwischen der Regulierungsbehörde und ihr oder in dem internen Schriftverkehr der Regulierungsbehörde. Anders liege es aber möglicherweise, soweit es um geheimnisbelastete Angaben gehe, die sich auf Strukturen bezögen, die die Beschwerdeführerin vor ihrer Privatisierung vorgefunden habe.
[X.]avon zu unterscheiden sei schließlich die Behandlung von geheimnisbelasteten Angaben, die nicht genuin von der Beschwerdeführerin stammten, sondern von der Regulierungsbehörde oder in deren Auftrag erarbeitet worden seien, um den von der Beschwerdeführerin gestellten Entgeltantrag bescheiden zu können.
Bei den in den Verwaltungsvorgängen des Beschlusskammerverfahrens enthaltenen Angaben, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuft und Gegenstand der hier zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen gewesen seien, handele es sich ganz überwiegend um Unterlagen, die die Beschwerdeführerin ihrem an die Regulierungsbehörde gerichteten Entgeltantrag beigefügt habe, um Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Regulierungsbehörde, um Berechnungen nach dem Modell des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste, um verschiedene Berechnungen durch die Regulierungsbehörde und in ihrem Auftrag erstellte Gutachten sowie um den streitgegenständlichen Bescheid. [X.]iese Angaben wiesen nur zum Teil Parallelen zum geistigen Eigentum auf, das von Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt werde.
[X.]urch die Unterwerfung der Beschwerdeführerin unter die telekommunikationsrechtliche Regulierung sei die Eigentumsgarantie nicht verletzt. [X.]ie vollständige Offenlegung der in einem Verfahren als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingestuften Angaben im Rahmen einer Abwägungsentscheidung gemäß § 99 Abs. 2 VwGO, § 75 a [X.] a.[X.]. durch die Behörde oder im Rahmen eines diese Abwägungsentscheidung überprüfenden [X.] durch ein Gericht sei verfassungsgemäß. [X.]ie von der Regulierungsbehörde konkret vorgenommene maßvolle Offenlegung verletze keine [X.]rechte der Beschwerdeführerin. Auch die vom [X.] für zulässig erachtete vollständige Offenlegung lasse keine Verkennung des [X.]rechts erkennen.
3. [X.]ie Kläger des Ausgangsverfahrens rechtfertigen die angegriffenen Entscheidungen des [X.]. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lägen nicht vor. [X.]er Schutzbereich der Eigentumsfreiheit sei nicht berührt. Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen handele es sich um Tatsachen, nicht um vermögenswerte private Rechte, die allein durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützt seien. Überdies habe die Beschwerdeführerin die grundrechtlich geschützten vermögenswerten Positionen an ihren öffentlichen Telekommunikationsnetzen von vornherein nur mit den der Herkunft ihres Eigentums entsprechenden Pflichten aus dem [X.] belastet erworben. Es handele sich bei diesen Belastungen daher um originäre Inhaltsbestimmungen des Eigentums. Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] scheide aus, weil § 99 VwGO keine berufsregelnde Tendenz aufweise. Es fehle auch an einer relevanten Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. [X.]erner seien etwaige Eingriffe in die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] jedenfalls gerechtfertigt.
[X.]ie Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] sei nicht verletzt. [X.]er durch den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO eröffnete Rechtsschutz sei nicht in verfassungswidriger Weise verkürzt worden. Vielmehr entspreche es dem gesetzlich für diesen Rechtsbehelf vorgesehenen Prüfungsumfang, dass die Entscheidungserheblichkeit der [X.] nicht überprüft werde. Ebenso wenig sei Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt worden. Erfordernisse des rechtlichen Gehörs seien auch für das "in [X.] nicht schlechthin durch § 99 Abs. 2 VwGO außer [X.] gesetzt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vor.
4. [X.]ie [X.]eutsche Post AG hebt hervor, es stehe im Ergebnis außer [X.]rage, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundrechtlichen Schutz genössen. Umstritten sei, ob dieser nur auf Art. 12 Abs. 1 [X.] oder allein auf Art. 14 Abs. 1 [X.] beruhe oder durch beide Grundrechte gewährleistet werde. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die durch einen eigenen Aufwand an Geld, Zeit, [X.]orschungskapazitäten und Erfahrungswissen begründet würden, gehörten zu den wesentlichen Vermögenswerten eines Unternehmens und seien von überragender Bedeutung für seine [X.]fähigkeit. Sie gehörten also der Sphäre des Erworbenen an, bestimmten aber zugleich den Erwerbsvorgang. Art. 12 Abs. 1 [X.] schütze auch die [X.]freiheit, die dem Unternehmen insbesondere das Recht gewährleiste, im Wettbewerb mit anderen frei von staatlich bewirkten [X.]verzerrungen zu konkurrieren. Hierin werde eingegriffen, wenn ein Unternehmen zur [X.] seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gezwungen werde.
[X.]ie Regulierung marktbeherrschender Unternehmen auf den Post- und Telekommunikationsmärkten erfolge im Rahmen mehrpoliger Rechtsverhältnisse. Statt in einem ersten Schritt festzustellen, für welche Rechte die konkurrierenden Unternehmen um Rechtsschutz nachsuchten, und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Rechte in ihrer Wertigkeit den grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwögen, habe das [X.] die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter bereits im Ansatz unzutreffend vorgenommen. Seine Rechtsprechung habe zur [X.]olge, dass möglicherweise die regulierten Unternehmen materiellrechtliche Positionen opfern müssten, die im Verhältnis zu den widerstreitenden materiellrechtlichen Positionen ihrer Wettbewerber als gewichtiger oder schutzwürdiger erschienen. [X.]ass die Beschwerdeführerin tatsächlich derzeit das Unternehmen sei, das die Gewähr für die Aufrechterhaltung einer Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen biete, könne gegen die Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verwaltungsprozess sprechen. Entsprechendes gelte für die [X.]eutsche Post AG.
[X.]as [X.] gehe zu Unrecht von einem verminderten Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin aus. [X.]er These des abgesenkten Eigentumsschutzes für Rechtsgüter ehemaliger Monopolisten stehe die Entscheidung des [X.]s zum Eigentumsschutz der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften auf dem Gebiet der [X.]eutschen [X.]emokratischen Republik ([X.] 91, 294 <307 ff.>) entgegen. Bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei weiter, dass Art. 12 Abs. 1 [X.] Unternehmensgeheimnisse nicht nur in der subjektivrechtlichen [X.]unktion als Abwehrrecht gegen staatlich verfügte [X.] schütze, sondern auch objektivrechtlich als notwendige [X.]unktionsvoraussetzung des [X.]. [X.]iese objektive Grundrechtsdimension erhöhe entscheidend das Gewicht, mit dem das [X.]rechtsgut der Berufsfreiheit in die Abwägung eingestellt werden müsse. Art. 103 Abs. 1 [X.] spreche andererseits als objektivrechtliches Prinzip für eine Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Entscheidend für den [X.] werde letztlich sein, dass die regelmäßige Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Verwaltungsprozessen, die die Entscheidungen der Regulierungsbehörde beträfen, die [X.]unktionsfähigkeit des [X.] auf den Post- und Telekommunikationsmärkten nachhaltig in [X.]rage stellen würde. Bei einer Offenlegung käme es zu einer Umverteilung von Vermögenswerten und zu einer ungerechtfertigten Verbesserung der Marktchancen der Wettbewerber. [X.]as öffentliche Interesse an "richtigen" Verwaltungsentscheidungen könne den [X.] allenfalls überwiegen, wenn es sich um die gerichtliche Kontrolle von Regulierungsentscheidungen handele, die für die weitere Entwicklung des [X.] von grundsätzlicher Bedeutung seien.
Eine "in camera"-Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess entspreche dem Leitmotiv praktischer Konkordanz der betroffenen Grundrechte in besonderer Weise. [X.]ieses Verfahren ermögliche eine optimierende Verwirklichung der konkurrierenden Grundrechtsgewährleistungen der betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie des effektiven Rechtsschutzes.
[X.]ie [X.] sind überwiegend zulässig.
Unzulässig ist die gegen die Beschlüsse des [X.] gerichtete [X.]beschwerde in dem Verfahren 1 [X.]. [X.]urch diese Beschlüsse ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert. [X.]as [X.] hat durch seine insoweit nicht angegriffenen Beschlüsse festgestellt, dass die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen der Ansicht des [X.] statthaft waren.
1. Im Übrigen sind die [X.]zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdefähig. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a [X.], § 90 Abs. 1 BVerf[X.] kann "jedermann" [X.]beschwerde erheben; hierunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig, ist (vgl. [X.] 39, 302 <312> m.w.[X.]). Soweit eine inländische juristische Person des Privatrechts [X.]beschwerde erhebt, gelten zu ihren Gunsten die Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 [X.]); dies ist für die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten [X.]rechte zu bejahen.
[X.]ie Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin entfällt nicht deswegen, weil der [X.] an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des [X.] auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin, der die Beschwerdefähigkeit in Zweifel ziehen könnte, war schon auf Grund der Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Errichtung einer [X.]anstalt für Post und Telekommunikation [X.]eutsche [X.]post vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) und in § 32 der Satzung der [X.]anstalt für Post und Telekommunikation [X.]eutsche [X.]post vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2331) ausgeschlossen und ist nach der Privatisierung erst recht nicht begründet worden; er wird auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.
2. Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 [X.] in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie von Art. 19 Abs. 4 [X.], soweit die Annahme des [X.] angegriffen wird, es sei im Zwischenverfahren an die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der geheim zu haltenden Unterlagen durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache gebunden. Insofern fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerf[X.].
Anhaltspunkte für einen Verstoß des [X.] gegen das Willkürverbot sind der [X.]beschwerde nicht zu entnehmen. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 19 Abs. 4 [X.], der keinen Rechtsmittelzug garantiert, verletzt sein kann, wenn ein Gericht bei seiner Entscheidung an die [X.]eststellung eines anderen Gerichts gebunden ist. Im Übrigen wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern die Bindung vorliegend entscheidungserheblich sein soll.
Soweit die [X.] zulässig sind und ihnen zulässige Rügen zugrunde liegen, sind sie überwiegend begründet.
[X.]ie Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse des [X.] in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt. Gleiches gilt für die Entscheidungen des [X.]ministeriums und der Regulierungsbehörde, soweit diese die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anordnen.
Unbegründet sind die Rügen der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 [X.] sowie der Grundsatz eines fairen Verfahrens seien verletzt, weil ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem [X.]achsenat des [X.] eingeräumt worden ist.
[X.]ie angegriffenen Entscheidungen, die eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren verlangen, greifen in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein.
1. [X.]er Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 [X.] umfasst die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als [X.] juristischer Person des Privatrechts.
[X.]ie Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährt allen [X.]eutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf [X.]auer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. [X.] 7, 377 <397 ff.>; 105, 252 <265>). [X.]as Grundrecht der Berufsfreiheit ist nach Art. 19 Abs. 3 [X.] auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. [X.] 50, 290 <363>; stRspr). Eine solche Tätigkeit stellen die [X.]ienste der Beschwerdeführerin dar.
2. [X.]as Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
a) [X.]as [X.]reiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. [X.] 32, 311 <317>; 105, 252 <265 ff.>; 106, 275 <298 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1919>). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des [X.], wird die Reichweite des [X.]reiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 [X.] sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner [X.]unktionsbedingungen (vgl. [X.] 105, 252 <265>).
[X.]ie Entgeltregelung des Telekommunikationsrechts und damit auch die Regelung über die gerichtliche Kontrolle der Entgeltfestsetzung gehen von einer wettbewerblichen Einbettung der unternehmerischen Tätigkeit derjenigen aus, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. [X.]ie Beschwerdeführerin befindet sich ungeachtet ihrer marktbeherrschenden Stellung in [X.]beziehungen zu anderen Unternehmen, darunter auch solchen, die den Zugang zu ihrer Netzinfrastruktur begehren und gewerbliche Telekommunikationsdienstleistungen in Konkurrenz zu ihr anbieten. [X.]iese [X.]beziehungen werden durch die gesetzliche Regelung, nach der die Beschwerdeführerin ihren Konkurrenten den Netzzugang gewähren muss, dafür aber ein behördlich überprüftes Entgelt verlangen kann, gestaltet.
Werden im Rahmen der [X.] und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 [X.] in seinem Schutzbereich berührt. [X.]enn dadurch kann die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb im Rahmen beruflicher Betätigung am [X.] beeinträchtigt werden. Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres [X.]reiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.] 86, 28 <37>).
Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig [X.]ritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.
b) Bei den Tatsachen, die in den im Streit befindlichen Aktenbestandteilen enthalten sind, handelt es sich um durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin.
aa) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, [X.], Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und [X.]orschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. [X.]/Kallerhoff, in: [X.]/[X.]/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.[X.]; K. Schmidt, in: [X.]/Mestmäcker, [X.], Kommentar zum [X.], 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m.w.[X.]).
bb) [X.]ie [X.]aten, um deren Offenlegung gestritten wird, enthalten durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin.
Nach der [X.] der Regulierungsbehörde vorgelegten Kategorisierung der als geheimnisbelastet eingestuften Angaben geht es vorliegend insbesondere um technische Angaben, Werte und Parameter zur Investitionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und -kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie um Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. [X.]erner handelt es sich um Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und [X.]eckungsbeiträgen sowie um [X.]atenquellen. [X.]ie [X.]achgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass die hier in Rede stehenden Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und dass sie dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 [X.] unterliegen. [X.]ies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ementsprechend ist auch die [X.] des [X.] des [X.]s in ihrem Beschluss vom 5. [X.]ebruar 2004 über den Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen ([X.], 298 <304>) von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen.
3. [X.]ie Entscheidungen des [X.], des [X.]ministeriums sowie der Regulierungsbehörde greifen in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ein, soweit sie eine Pflicht zur Vorlage der Akten oder zur Vorlage ohne Schwärzungen feststellen und damit die Kenntnisnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Konkurrenten im Gerichtsverfahren ermöglichen.
[X.]ie im Verfahren 1 BvR 2087/03 angegriffenen Beschlüsse des [X.] enthalten gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO die [X.]eststellung, dass die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtswidrig war; die Beschlüsse des [X.], die der [X.]beschwerde 1 [X.] zugrunde liegen, stellen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO fest, dass die Entscheidungen des [X.]ministeriums sowie der Regulierungsbehörde, den Teilgenehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde sowie im Einzelnen bezeichnete [X.]ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig waren. Hieraus folgt, dass sämtliche Akten nunmehr nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen sind.
Hiernach haben die an den Ausgangsverfahren beteiligten Wettbewerber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Rahmen ihres [X.] Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu erlangen (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO), von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können. [X.]ie gerichtliche Eröffnung der Kenntnisnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Wettbewerber und damit die Ermöglichung ihrer Verarbeitung im Wettbewerb beeinträchtigt die Ausschließlichkeit der Nutzung des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb im Rahmen beruflicher Betätigung. [X.]arin liegt ein Grundrechtseingriff.
[X.]er Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. [X.]em Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist in den zulässigerweise angegriffenen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung des kollidierenden Interesses an effektivem Rechtsschutz der Wettbewerber nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen worden.
1. a) Im Zuge der Entgeltgenehmigung ist eine Konfliktlage in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis zu bewältigen. An ihm sind beteiligt: (1) der Staat in Gestalt der Genehmigungsbehörde, (2) die Wettbewerber als potentiell zur Entgeltzahlung Verpflichtete mit ihrem Interesse an effektivem Rechtsschutz bei der Überprüfung der Entgelthöhe, die ihrerseits auf ihre Berufsausübung zurückwirkt, und (3) die Beschwerdeführerin als Trägerin der durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützten [X.]und Geschäftsgeheimnisse sowie als Berechtigte zur Entgelterhebung mit einem Interesse an effektivem Rechtsschutz als Beigeladene im Streit um die Entgeltgenehmigung. [X.]ällt die gerichtliche Entscheidung zugunsten der Offenlegung der Geheimnisse aus, liegt darin ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin; wenn die Geheimnisse nicht offenbart werden, wird das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz der Wettbewerber beeinträchtigt. In diesem [X.]all ist ferner der Beschwerdeführerin die Möglichkeit versagt, die Entgelthöhe unter Rückgriff auf die entsprechenden Unterlagen zu verteidigen. Ihr bleibt nur die Alternative, auf eine entsprechende Verteidigung oder auf den ihr an sich zustehenden [X.] zu verzichten.
In den hier betroffenen Rechtsverhältnissen können die für bipolare Konfliktlagen entwickelten Regeln zur abwägenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht ohne Anpassung an die Besonderheiten der Mehrpoligkeit, und damit nicht ohne Beachtung der Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Beeinträchtigungen und Begünstigungen, angewendet werden.
So dürfen die Eignung und die Erforderlichkeit der Beeinträchtigungen nicht nur im Hinblick auf eines der widerstreitenden Rechtsgüter beurteilt werden. Auch wenn in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess Behörden im Interesse effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich verpflichtet sind, Urkunden und Akten vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO), darf die damit verbundene Beeinträchtigung der kollidierenden Berufsfreiheit nicht außer Ansatz bleiben. [X.]ie gefundene Lösung muss vielmehr zugleich die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigen. [X.]ie weitere [X.]rage, ob es ein anderes Mittel gibt, das gleich geeignet ist und zu geringeren Beeinträchtigungen führt, ist ebenfalls sowohl aus der Perspektive der Rechtsschutzgarantie als auch der der Berufsfreiheit zu prüfen.
Soweit keine Lösung ersichtlich ist, die
hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der
kollidierenden Rechtsgüter zu einem positiven Ergebnis kommt,
ist auf der Stufe der Angemessenheit zu prüfen, ob dies
verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. [X.]iese Klärung muss
letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor-
und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen
betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. [X.]abei
ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und
Erforderlichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden
Rechtsguts angesichts der dadurch bewirkten Möglichkeit zum
Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis
stehen, insbesondere zumutbar sind,
oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn
Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des
anderen Rechtsguts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls
sind unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten darauf zu
überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen
Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter
führt.
Soweit der Gesetzgeber die Konfliktlösung durch Benennung des Maßstabs und Bereitstellung von Lösungswegen vorzeichnet, ist sein bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs anerkannter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum auf die Beurteilung der Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Rechtsgüter sowie auf die Güterabwägung mit Blick auf die [X.]olgen für die verschiedenen rechtlich geschützten Interessen zu beziehen. Überlässt der Gesetzgeber die Entscheidung den Organen der Rechtsanwendung, so sind die von diesen gefundenen Ergebnisse verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten [X.]all den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen.
b) [X.]ie Ermächtigung zu [X.]über die Aktenvorlage dient der Verwirklichung des Ziels, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO effektiven Rechtsschutz durch Aufklärung des Sachverhalts und Gewährung rechtlichen Gehörs in dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, aber zugleich gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO dem grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. [X.]ie Regelung lässt zu, dass die Zwischenentscheidung zu dem Ergebnis führt, die Berufsfreiheit des Geheimnisträgers vollständig zurücktreten zu lassen, aber eventuell auch zu dem gegenläufigen Ergebnis gelangt, dass die Geheimnisse geschützt werden und damit die entsprechenden Grundlagen für die Berechnung des Entgelts bei der gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit der Entgeltfestsetzung nicht herangezogen werden können.
Je nach der einfachrechtlichen - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen - [X.]rage der Beweislastverteilung hinsichtlich der [X.] kann dies die [X.]in oder ihre Wettbewerber benachteiligen. Trägt die Behörde die Beweislast (so etwa [X.]/[X.], K&R 2004, S. 67 <74 f.>, sowie das [X.]ministerium und die Regulierungsbehörde in den hier angegriffenen Entscheidungen) und sind die in den Unterlagen enthaltenen Geschäftsgeheimnisse geeignet, die Richtigkeit der genehmigten Entgelthöhe zu belegen, steht die [X.]in als Beigeladene vor der Alternative, die Geheimnisse offen zu legen (also die Berufsfreiheit unberücksichtigt zu lassen) oder sich die Verteidigung der Entgelthöhe zu erschweren oder unmöglich zu machen, also Abstriche im effektiven Rechtsschutz hinzunehmen. Liegt die Beweislast bei den Wettbewerbern, die die Entgeltgenehmigung angreifen (so wohl [X.], NVwZ 2003, S. 537 <539, 542>), können sie sich nicht auf die aus dem Verfahren herausgenommenen Grundlagen der Entgeltberechnung beziehen und diese substantiiert in [X.]rage stellen. [X.]ies beeinträchtigt ihre Rechtsschutzmöglichkeit.
Insofern hat der Gesetzgeber keinen Lösungsweg bereitgestellt, der stets eine Verwirklichung der gegenläufigen Interessen in diesem mehrpoligen Rechtsverhältnis sichert. [X.]ie Entscheidung ergeht immer nur entweder zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes oder zu Lasten des [X.]. [X.]ies genügt den Anforderungen an die Herstellung praktischer Konkordanz nur, wenn die mit der Rechtsanwendung betrauten Organe auf der Grundlage des geltenden Rechts die Möglichkeit haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zu kommen.
2. Vorliegend hat der Gesetzgeber die Bewältigung des Rechtsgüterkonflikts der Einzelentscheidung der [X.]achbehörden und -gerichte übertragen, die letztlich durch Abwägung zu erfolgen hat. Bestimmte Abwägungskriterien hat er dafür nicht vorgegeben. In solchen [X.]ällen leistet die [X.]arstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses.
[X.]as [X.] hat vorliegend einen Maßstab, nämlich den der existenzbedrohenden oder nachhaltigen Nachteile, benannt. [X.]ieser wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Bei der Rechtsanwendung im konkreten [X.]all hat es im Übrigen auf Angaben zur Abwägung verzichtet. In der [X.]olge lässt sich nicht feststellen, dass die Grundrechtsbeeinträchtigung materiell gerechtfertigt ist. [X.]as [X.]ministerium sowie die Regulierungsbehörde haben ihre Entscheidungen zwar auf eine Reihe konkreter Erwägungen gestützt, ihre Abwägung aber letztlich am gleichen Maßstab, an dem der existentiellen und nachhaltigen Nachteile, orientiert. [X.]aher genügen auch die Entscheidungen der Behörden den verfassungsrechtlichen Erfordernissen nicht.
a) [X.]as [X.] geht bei seinen Zwischenentscheidungen von den folgenden Erwägungen aus:
Nach § 99 Abs. 2 VwGO kommt in Anlehnung an die Regelung in § 72 Abs. 2 [X.] - wie nunmehr ausdrücklich nach § 138 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.[X.]. - eine Abwägungsentscheidung über die Offenlegung nur dann in Betracht, wenn die betroffenen Unterlagen entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden. [X.]arüber entscheidet das Gericht der Hauptsache in einer für das Zwischenverfahren verbindlichen Weise. In dem Zwischenverfahren ist aber nachzuprüfen, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann. Ist das nicht der [X.]all, wird im Zwischenverfahren darüber entschieden, ob die Behörde die Ermessensentscheidung über die Geheimhaltung bestimmter Unterlagen rechtsfehlerfrei getroffen hat, insbesondere ob die Interessen an der vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Vorlage der Unterlagen trotz der in ihnen enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebieten. [X.]abei ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass das Gericht der Hauptsache die tatsächlichen Grundlagen der Entgeltgenehmigung selbst ermitteln muss und unabhängig von der angegriffenen Entscheidung der Verwaltung ohne Bindung an deren [X.]eststellungen und Wertungen zu beurteilen hat. [X.]ie [X.]estsetzung und damit Überprüfung der Entgelte für den Netzzugang durch die Regulierungsbehörde ist sowohl im Interesse aller Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse gerichtlich zu überprüfen, so dass dem Gericht die dafür erforderlichen Unterlagen grundsätzlich verfügbar sein müssen.
Nach der auf diesen Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des [X.] ist die Vorlage sämtlicher Unterlagen die gesetzlich gewollte Regel, die Verweigerung wegen des [X.]es eine begründungsbedürftige Ausnahme. [X.]as [X.] geht in seiner Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Entgelte für den Zugang zum Netz der Beschwerdeführerin dementsprechend davon aus, dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der [X.]in grundsätzlich zurückzutreten habe (anders aber für die Kontrolle der Genehmigung eines Endkundentarifs BVerwG, ZUM-R[X.] 2005, S. 244 <246>). [X.]er andernfalls drohenden Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit begegnet das [X.] mit strengen Anforderungen an das Geheimhaltungsinteresse. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Offenlegungspflicht soll nur dann gelten, wenn nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für das marktmächtige Unternehmen zu besorgen sind.
b) [X.]er Gesetzgeber hat den Gerichten nicht die Möglichkeit eröffnet, [X.] und effektiven Rechtsschutz anders als durch eine Abwägungsentscheidung einander zuzuordnen, die dazu führt, dass nur einem der betroffenen Rechtsgüter Schutz gewährt werden kann. [X.]ie von der Beschwerdeführerin als Alternativen angebotenen Mittel stehen nach geltendem Recht nicht zur Verfügung.
aa) [X.]ie von der Beschwerdeführerin sowie Teilen der Literatur (vgl. [X.], Geschäftsgeheimnisse, Akteneinsicht und [X.]rittbeteiligung im Kartellverwaltungs- und -beschwerdeverfahren, 1984, [X.]; [X.], [X.]er Schutz des Wirtschaftsgeheimnisses im Zivilprozess, 1995, S. 300; vgl. auch [X.], in: [X.]´scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 75 Rn. 8) angeregte Beweisführung durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) schafft keine geeignete Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung. [X.]ie Einschaltung von Sachverständigen enthebt den [X.] nicht der Pflicht, sich hinsichtlich des Sachverhalts und der Ergebnisse des Gutachtens eine eigene Überzeugung zu bilden. [X.]aher dürfen gutachterliche Ergebnisse nicht ungeprüft der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwGE 71, 38 <44 ff.>; [X.], 47 <58>).
Im Übrigen würde das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten verkürzt. Eine Einschränkung rechtlichen Gehörs nimmt die Rechtsordnung zwar in einer Reihe von [X.]ällen in Kauf - so etwa im [X.]oder Ordnungsrecht, wenn auf Grund besonderer [X.]vorbehalte ohne Beteiligung der Betroffenen entschieden wird -, aber doch nur mit der Maßgabe, dass die Tatsachenbeurteilung durch den [X.] erfolgt.
bb) Ebenso scheidet die von der Beschwerdeführerin in Anlehnung an die Praxis in einbürgerungs- und ausländerrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BVerwGE 49, 44 <50>; BVerwG, [X.] 1993, S. 418; NVwZ-RR 1997, S. 133; vgl. auch [X.], NVwZ-RR 1998, S. 398 <399>) vorgeschlagene Inhaltsauskunft des Ministers aus. Auch dadurch würde dem Gericht ohne hinreichende Rechtfertigung eine eigene Überzeugungsbildung verwehrt. Bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsvorgängen handelt es sich im Übrigen um komplexe Sachverhalte mit meist umfangreichen Aktenwerken (vorliegend von rund 4.000 Seiten), über die das [X.] regelmäßig keine besondere Kenntnis hat.
cc) Ob das - von der Beschwerdeführerin als Alternative benannte - [X.] auf angemessene Weise zur Ermittlung der Entgelthöhe beitragen kann, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Entscheidungen existierte nach Auffassung der Regulierungsbehörde kein vergleichbarer Markt für die betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen. Gegenwärtig ist das [X.] gesetzlich für besondere [X.]älle als "zusätzliches" Instrument der Prüfung vorgesehen, ob die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientieren (vgl. § 3 Abs. 3 [X.], gültig bis 25. Juni 2004, sowie jetzt § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] n.[X.].).
[X.]) [X.]as von der Beschwerdeführerin angeregte "in [X.] in der Hauptsache könnte den Schutz der Berufsgeheimnisse vollständig sichern und würde ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung anhand aller Unterlagen ermöglichen. Seine Einführung scheitert nicht an den vom [X.] in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1999 aufgestellten Grundsätzen, nach denen ein "in [X.] nur verfassungsgemäß ist, wenn es (ausschließlich) zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes führt ([X.] 101, 106 <128>). [X.]ie damaligen Erwägungen des Gerichts waren allein auf die Bewältigung einer bipolaren Konfliktlage bezogen. Sie müssten gegebenenfalls im Hinblick auf die Besonderheiten der Bewältigung des multipolaren Konflikts modifiziert, also auf eine Situation bezogen werden, in der der verbesserte Grundrechtsschutz - hier der des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses - mit der Verfügbarkeit der betroffenen Vorgänge im gerichtlichen Verfahren verkoppelt wäre, diese aber für einen der Beteiligten nicht zugänglich wären. Effektiver Rechtsschutz durch die Gerichte würde zwar nicht vereitelt, da das Gericht alle Unterlagen verwerten könnte. Wohl aber würde das rechtliche Gehör dahingehend eingeschränkt, dass die Wettbewerber nicht selbst zu den von der Einsichtnahme ausgeschlossenen Teilen der Unterlagen Stellung nehmen könnten. Auch für die Beschwerdeführerin ergäbe sich eine gewisse Begrenzung effektiven Rechtsschutzes insoweit, als sie in der Rolle als Beigeladene nicht auf [X.]aten zurückgreifen könnte, die sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wahren wollte. [X.]as [X.] hat allerdings bereits in seiner ersten Entscheidung zu § 99 VwGO darauf hingewiesen, dass die Rechtsschutzgarantie und die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden dürfen, da beide dem gleichen Ziel des effektiven Rechtsschutzes dienen. [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör kann eingeschränkt werden, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 101, 106 <129>).
Ob ein "in [X.] in dem hier betroffenen multipolaren Rechtsgüterkonflikt eine angemessene Kollisionsbewältigung bewirken kann, stand in den vorliegenden Streitigkeiten jedoch nicht zur Prüfung, da der Gesetzgeber keine Ermächtigung dafür geschaffen, sondern das "in [X.] auf das Zwischenverfahren begrenzt hat. Wegen der ausdrücklichen Beschränkung auf das Zwischenverfahren musste für das [X.] eine analoge oder verfassungskonforme Auslegung des § 99 VwGO mit dem Ergebnis eines "in [X.]s auch in der Hauptsache ausscheiden. [X.]ie zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung hat diese Beschränkung nicht aufgehoben, auch wenn die Grenzziehung zwischen dem "in [X.] im Zwischen- und im Hauptsacheverfahren nunmehr dadurch abgeschwächt worden ist, dass das Gericht der Hauptsache über die [X.]entscheidet (§ 138 Abs. 2 [X.] n.[X.].). [X.]ieses erhält damit zwar Kenntnis über die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen, darf diese jedoch nicht ohne Einverständnis der Beteiligten für die Hauptsacheentscheidung verwenden (§ 138 Abs. 4 Satz 2 [X.] n.[X.].).
c) Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Grundlage der mittelbar angegriffenen Vorschriften der § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern durch Abwägung hergestellt werden kann. Ist beispielsweise das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht, wird es gerechtfertigt sein, es hinter das Interesse an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. [X.]aher bedarf es stets einer Abwägung, ob [X.] auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz, insbesondere an rechtlichem Gehör, zu gewähren ist.
Ob vorliegend eine Bewältigung des Interessenkonflikts durch Abwägung erreicht werden kann, lässt sich durch das [X.] auf der Grundlage der Entscheidungen des [X.] nicht beurteilen. [X.]enn das [X.] hat die ihm aufgetragene Abwägung nicht in einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise vorgenommen. [X.]er von ihm entwickelte Maßstab der existentiellen oder nachhaltigen Nachteile lässt nicht erkennen, dass und auf welche Weise mit ihm praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern hergestellt werden kann; dieses [X.]efizit ist auch nicht im Zuge seiner Anwendung auf den vorliegenden [X.]all behoben worden. [X.]amit aber verfehlt die Beschränkung der Berufsfreiheit die Anforderungen der Angemessenheit.
aa) [X.]rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des [X.] zur Notwendigkeit lückenloser Sachverhaltsaufklärung im gerichtlichen Verfahren. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem - je nach [X.]allkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an [X.] auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. BVerwGE 19, 179 <186 f.>; 117, 8 <9 f.>; BVerwG, NVwZ 1994, S. 72 <74>; [X.], NVwZ-RR 1998, S. 398 <399>; [X.], NVwZ 1985, S. 599 <599>; [X.]/[X.], Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2005, § 99 Rn. 17). [X.]ies gilt in gleicher Weise für die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. [X.], NVwZ 1990, S. 778 <779>).
bb) Auch die grundsätzlichen Überlegungen des [X.] über die Stellung der Beschwerdeführerin im Wettbewerb und das grundsätzliche Konzept des [X.]es begegnen für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
[X.]as [X.] stellt in allgemeiner Hinsicht darauf ab, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] das spezifische Ziel verfolgt, Wettbewerb in einer Situation zu ermöglichen, in der es in der Nachfolge des früheren staatlichen Monopols im Bereich der Netzinfrastruktur einen Träger marktbeherrschender Stellung gibt, die Beschwerdeführerin. [X.]er Gesetzgeber wolle trotz dieser Lage Chancengleichheit und funktionsfähigen Wettbewerb herstellen und einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht ausschließen. [X.]urch die Entgeltregelung sollten die Wettbewerber [X.] auch zu dem [X.]und dem Endkundenmarkt erhalten, in dem die Beschwerdeführerin eine marktbeherrschende Stellung hat. [X.]er Marktzugang solle zu Bedingungen erfolgen, die nicht ungünstiger seien als für eigene (nachgelagerte) [X.]ienstleistungsbereiche oder für Tochterunternehmen der Beschwerdeführerin. [X.]ie Netzinfrastruktur der Beschwerdeführerin sei unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden und weise deshalb einen intensiven [X.] Bezug auf. [X.]ie Beschwerdeführerin solle durch die [X.] gehindert werden, den bestehenden [X.]vorsprung zu erhalten, indem sie Telekommunikationsleistungen zu günstigeren Bedingungen als ihre Konkurrenten erbringen könne. [X.]as verlange effektiven Rechtsschutz für die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unternehmen.
cc) Aus diesen Überlegungen werden aber [X.]olgerungen für den Maßstab der Abwägung gezogen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit nicht gerecht werden.
(1) Eine Abwägungsregel, die das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechtsschutzinteresse zurückstellt, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis des [X.] auf eine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums der Beschwerdeführerin rechtfertigen, die in der Art der Entstehung dieses Eigentums angelegt sei. [X.]as genügt schon deshalb nicht, weil die Marktverhältnisse laufender Veränderung unterliegen. So beruht die Netzinfrastruktur der Beschwerdeführerin zunehmend auf eigenen, selbst erwirtschafteten Investitionen. [X.]erner verliert der Vorteil der übernommenen Netzinfrastruktur tendenziell an Gewicht, je mehr die Wettbewerber auf eine eigene Netzinfrastruktur zugreifen können oder durch Inanspruchnahme alternativer Technologien nicht mehr auf die Leistungen der Beschwerdeführerin angewiesen sind.
(2) Vor allem muss die Abwägungsregel auf die für die Entgeltgenehmigung vom Gesetzgeber aufgestellten Beurteilungskriterien abgestimmt sein. Prüfungsmaßstab der Entgeltgenehmigung sind allein die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]., § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.].). [X.]ie Genehmigung soll sichern, dass die Beschwerdeführerin keine höheren Entgelte erhebt als durch diese Kosten gerechtfertigt ist, und das Gesetz garantiert zugleich, dass sie diese auch erheben darf.
Nicht etwa wird durch die Entgeltregulierung der Zweck verfolgt, die [X.]stellung des marktmächtigen Unternehmens durch Offenlegung von [X.]und Geschäftsgeheimnissen zu schwächen. Ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb kann nicht dadurch befördert werden, dass den Wettbewerbern Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der ebenfalls im Wettbewerb stehenden Beschwerdeführerin eröffnet und es ihnen so ermöglicht wird, gezielt [X.]strategien gegen die Beschwerdeführerin aufzubauen. [X.]ie [X.] ist kein Mittel, um Wettbewerbern auf dem [X.], von denen einige im Übrigen zwischenzeitlich auch über erhebliche Marktmacht in [X.]eutschland und anderen [X.] verfügen, Vorteile im Kampf gegen den bisherigen [X.] durch Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen einzuräumen. Sie soll lediglich sichern, dass die Beschwerdeführerin kein Entgelt erhebt, das die anderen Marktteilnehmer unangemessen benachteiligt.
[X.]as an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung orientierte Entgelt darf die Beschwerdeführerin nach dem [X.] festlegen, ohne dass dieses Recht durch Nachteile anderer Art "erkauft" werden muss. Nur der Sicherung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Entgelts dient das Genehmigungsverfahren. Nachteile des marktmächtigen Unternehmens durch eine von der Entgelthöhe unabhängige Verbesserung der [X.]situation der anderen Marktteilnehmer dürfen grundsätzlich auch nicht dadurch bewirkt werden, dass die Verfolgung des legitimen Ziels der Sicherung effektiven Rechtsschutzes für die Wettbewerber zu der Nebenwirkung eines weitgehenden Wegfalls grundrechtlichen [X.]es für die Beschwerdeführerin führt. [X.]er grundsätzliche Erhalt von [X.] entspricht auch den in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO niedergelegten Vorkehrungen über die Verweigerung der Einsicht in Vorgänge, die "ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen". [X.]ies gewährleistet zugleich Grundrechtsschutz, hier den der Berufsfreiheit.
Auf die Außerachtlassung dieses Grundsatzes aber läuft die vom [X.] zugrunde gelegte Abwägungsregel hinaus. [X.]ie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach nur geschützt, wenn deren Offenlegung nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für die Beschwerdeführerin besorgen lässt. [X.]a die Nichtvorlage von Akten im Interesse des [X.]es nach Auffassung des [X.] eine begründungsbedürftige Ausnahme ist, führt die Bezugnahme auf existentielle oder nachhaltige Nachteile zu strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Ausnahmefalls.
(3) [X.]as durch diese Abwägungsregel bewirkte grundsätzliche Zurücktreten des [X.]es ist nicht Ergebnis einer angemessenen Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zueinander.
(a) Nach dem vom [X.] aufgestellten Maßstab entfällt [X.] zum einen, wenn der Ausnahmefall durch existenzbedrohende Nachteile begründet ist. Es ist schwer vorstellbar, dass die Offenlegung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses aus Anlass der Genehmigung eines Entgelts für den Netzzugang ein marktstarkes oder gar marktbeherrschendes Unternehmen in existentielle Gefahr bringen kann. [X.]avon abgesehen erlaubt diese Grenze keine differenzierende Abwägung. Sie lässt außer Acht, dass die Intensität des [X.]es auch von dem Gewicht des [X.] abhängt. Selbst ein geringfügiges Offenlegungsinteresse, dem ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse gegenüber steht, würde nach dieser [X.]ormel die Offenlegung ermöglichen, wenn sie - wie wohl stets anzunehmen sein wird - das marktbeherrschende Unternehmen nicht in existentielle Gefährdung brächte.
(b) [X.]a das [X.] aber als zusätzliche Grenze die der "nachhaltigen" Nachteile formuliert, dürfte für die Grenze der existentiellen Nachteile praktisch überhaupt kein Raum sein: Genügen nachhaltige Nachteile, um [X.] zu begründen, kann die weitergehende Grenze der existentiellen Nachteile nicht mehr erreicht werden.
[X.]as [X.] gibt allerdings nicht an, wonach sich die Nachhaltigkeit der Nachteile bemisst. Zwar ist der Begriff der Nachhaltigkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein [X.]remdkörper im Telekommunikationsrecht (vgl. § 3 Nr. 5 [X.] a.[X.]. und § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 10 und 12, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 61 Abs. 6 Satz 2, § 121 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.].). Auch in anderen Rechtsbereichen wird "nachhaltig" als Tatbestandsmerkmal gebraucht. [X.]er Gehalt dieses Begriffs ist allerdings schwer zu bestimmen, zumal er in unterschiedlichen Kontexten jeweils Unterschiedliches bedeutet. So spricht etwa § 3 Nr. 12 [X.] n.[X.]. von einem "nachhaltig wettbewerbsorientierten Markt"; dies ist etwas anderes als die Benutzung des Begriffs der Nachhaltigkeit in Umweltschutznormen (vgl. etwa § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, 5 und 6, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 6, § 30 Abs. 1, § 57 Abs. 1 [X.]naturschutzgesetz, § 1 Satz 1 [X.]-Bodenschutzgesetz, § 1 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz) oder zur Kennzeichnung der Erheblichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. etwa [X.] 100, 214 <222>; 100, 313 <392>).
[X.]as [X.] führt nicht näher aus, wie es den Begriff der Nachhaltigkeit versteht. Es spricht lediglich von "nachhaltigen Nachteilen" sowie von "nachhaltigen Nachteilen für die Beigeladene" (hier also: die Beschwerdeführerin). Sollte mit dem Begriff der Nachhaltigkeit etwa auf die Schwere und [X.]auerhaftigkeit der Nachteile für die Beschwerdeführerin als Unternehmen abgestellt werden, dann dürfte der Ausnahmefall bei einer stets nur auf eine bestimmte Telekommunikationsleistung - hier den Netzzugang - bezogenen Entgeltentscheidung praktisch kaum eintreten können. [X.]ass demgegenüber nur auf bestimmte Nachteile abzustellen ist, etwa auf solche, die in dem Marktsegment eintreten können, auf das sich die geschützten Geheimnisse beziehen, ist den Ausführungen des [X.] nicht zu entnehmen, würde allerdings auch zu erheblichen praktischen Problemen der Nachweisbarkeit führen. Im Übrigen leidet auch der Maßstab der nachhaltigen Benachteiligung daran, dass er eine differenzierende Abwägung unter Berücksichtigung der möglichen, eventuell nur geringfügigen, Nachteile an effektivem Rechtsschutz für die Wettbewerber nicht vorsieht.
[X.]) [X.]iese [X.]efizite sind auch nicht aus Anlass der Anwendung von § 99 Abs. 2 VwGO in den vorliegend zu beurteilenden Streitigkeiten ausgeräumt worden. Insbesondere enthalten die angegriffenen Entscheidungen des [X.] keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter. In den Entscheidungen ist insbesondere nicht die Möglichkeit genutzt worden, die Richtigkeit des Ergebnisses durch Konkretisierung des Abwägungsprogramms und Rechtfertigung des Abwägungsvorgangs zu sichern.
(1) [X.]as Gericht zieht sich auf die Aussage zurück, es habe sich durch Akteneinsicht "in camera" davon überzeugt, dass ein nachhaltiger Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der Begründung der Pflicht zur Offenlegung der [X.]aten beschränkt es sich auf deren Umschreibung, ohne aber eine ausdrückliche Abwägung unter Rückgriff auf subsumtionsfähige Kriterien, etwa das benannte Kriterium der Nachhaltigkeit, vorzunehmen oder nachvollziehbar zu machen. Im Hinblick auf die den gesamten Unternehmensbereich der Beschwerdeführerin betreffenden [X.]aten verneint das Gericht die Möglichkeit eines Nachteils schon allein deshalb, weil der [X.]etaillierungsgrad zu gering sei, um [X.] Rückschlüsse zu ermöglichen. Obwohl es nicht in Zweifel zieht, dass auch insoweit Geheimnisse betroffen sind, wird nicht belegt, dass und weshalb aus ihrer Kenntnis von den Wettbewerbern keinerlei [X.]vorteile gezogen werden können. Erst recht fehlt es an einer Abwägung.
[X.]er Verzicht auf eine Konkretisierung und nachvollziehbare Anwendung der der Abwägung zugrunde gelegten Kriterien lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass hier "in camera" zu entscheiden war. Auch in diesem Verfahren gilt § 122 VwGO und damit die Pflicht, die entscheidungstragenden Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. Auch § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO geht ausdrücklich davon aus, dass die Entscheidung begründet wird.
Bei den hier zu prüfenden Entscheidungen hat es sich um solche des [X.] über einen Rechtsbehelf gehandelt (vgl. hierzu § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Begründung war gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Rechtsmittel aus Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen wurde; so lag es gerade nicht. Eine Begründung war schließlich auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO ausgeschlossen, nach der die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen dürfen.
[X.]ie Art der gebotenen Begründung richtet sich nach den Eigenheiten des jeweiligen Beschlusses, hier also seinem Charakter als Abwägung zwischen kollidierenden Interessen. [X.]abei scheidet zwar aus, dass die Entscheidungsgründe nach [X.]urchführung eines "in [X.]s die [X.]aten offen legen, die nach Abwägung nicht in das Hauptsacheverfahren eingebracht werden dürfen. Auch würde es den [X.] verletzen, wenn die Geheimnisse aus der Begründung des Gerichts rekonstruiert werden könnten. Regelmäßig aber ist es möglich, die Entscheidung des Gerichts - unter Beachtung des § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO - mit Gründen zu versehen, ohne die konkreten Geheimnisse wiederzugeben, sie aber nach Typ und Art der betroffenen [X.]aten insoweit zu behandeln, dass jedenfalls das Abwägungsprogramm und die Plausibilität des Abwägungsergebnisses erkennbar werden. Wenn das Gericht jedoch - wie hier - zu dem Ergebnis kommt, dass die [X.]aten gar nicht geheim gehalten werden müssen, etwa weil es sich überhaupt nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, weil ihre Offenlegung keine Nachteile bewirkt oder weil der [X.] in der Abwägung zurückzutreten hat, dann werden die entsprechenden [X.]aten ohnehin in das Hauptsacheverfahren eingeführt, so dass sie den Verfahrensbeteiligten bekannt werden. Bei einem solchen Ergebnis spricht, soweit kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, erst recht nichts dagegen, dass das Gericht im "in [X.] auch näher begründet, warum die Abwägung zur Verweigerung des [X.]es geführt hat.
(2) [X.]a das Gericht die seine Abwägung bestimmenden Gesichtspunkte nicht erläutert, ist diese im vorliegenden [X.]all nicht nachvollziehbar. [X.]eshalb kann nicht festgestellt werden, dass sie zu einer angemessenen Zuordnung der Interessen am Rechtsschutz einerseits und am [X.] andererseits führt. Ist aber schon der Maßstab der Angemessenheit nicht beachtet worden, kann die Beschränkung der Berufsfreiheit nicht verhältnismäßig sein. [X.]er Eingriff ist daher nicht gerechtfertigt.
d) [X.]ie Entscheidungen des [X.]ministeriums und der Regulierungsbehörde werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht gerecht, soweit sie die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anordnen. [X.]iese Entscheidungen sind zwar auf eine Reihe konkreter Erwägungen gestützt, etwa zum [X.]etaillierungsgrad, der keine relevanten Rückschlüsse auf Geheimnisse erlaube, oder zum Alter bestimmter in den Akten enthaltener [X.]aten, die zwischenzeitlich für die Wettbewerber der Beschwerdeführerin nicht mehr von Wert seien. Soweit aber Abwägungen erforderlich wurden, haben die Behörden die Offenlegung von Aktenbestandteilen letztlich mit Rücksicht darauf angeordnet, dass keine nachhaltigen oder gar existentiellen Nachteile für die Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Insofern leiden diese Entscheidungen an dem gleichen Mangel wie die des [X.].
Es kann dahinstehen, ob die in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzte Beschwerdeführerin auch in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 [X.] betroffen ist. Ein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geht jedenfalls nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 [X.].
Zumindest unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, auf Grund der Art und Weise der [X.]urchführung des [X.] sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt und gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] verstoßen worden, weil sie nicht wie das [X.]ministerium und die Regulierungsbehörde die Möglichkeit gehabt habe, eine Stellungnahme gegenüber dem [X.]achsenat des [X.] abzugeben.
[X.]ie Beschwerdeführerin verkennt die Besonderheit der Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO. Es geht nicht darum, der Behörde besondere Vortrags- oder Verteidigungsmittel einzuräumen, sondern allein um eine Verständnishilfe für das Gericht. Es dient der Verfahrensbeschleunigung, wenn die Bediensteten der obersten Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, die Gründe ihrer Weigerung, die Akten offen zu legen, zu erläutern, insbesondere wenn es sich um komplexe Vorgänge mit Bezug auf besondere Marktverhältnisse handelt, mit denen die erkennenden [X.] nicht zwingend vertraut sind.
[X.]ementsprechend meint nach ganz überwiegend vertretener Auffassung Beiladung im Sinne des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht im technischen Sinne die Beiladung nach § 65 VwGO. Vielmehr ist die oberste Aufsichtsbehörde – ähnlich wie ein Zeuge im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 387 ZPO) – zu beteiligen (vgl. BVerwGE 117, 42 <43>; [X.]/[X.], Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2003, § 99 Rn. 20; [X.], in: [X.]/von [X.], Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2004, § 99 Rn. 24). Zwar dürfen die Beteiligten des Ausgangsverfahrens sich gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.] auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO äußern. [X.]as "in [X.] würde aber konterkariert, wenn die Beteiligten im Ausgangsverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert würden, da dies eine Kenntnis vom Akteninhalt voraussetzt. Mit dem Grundsatz der Waffengleichheit wäre es wiederum nicht zu vereinbaren, wenn nur ein Beteiligter – hier die Beschwerdeführerin – angehört würde.
[X.]ie Beschlüsse des [X.] werden aufgehoben und die Sache wird an dieses Gericht zurückverwiesen.
[X.]ie Entscheidung über die [X.]beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerf[X.].
[X.]ie Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
Papier | [X.] | Hömig |
[X.] | Hohmann-[X.]ennhardt | [X.] |
Bryde | Gaier |
Abweichende Meinung
des [X.]s Gaier
zum Beschluss des [X.] vom 14. März 2006
- 1 BvR 2087/03 -
- 1 [X.] -
[X.]em Beschluss stimme ich hinsichtlich der Ausführungen unter C. II. 2. c) in wesentlichen Punkten nicht zu. Nicht allein die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen die Verfassung, vielmehr ist - jedenfalls hinsichtlich der Begrenzung auf ein "in camera" geführtes Zwischenverfahren in multipolaren Konstellationen - auch die zugrunde liegende Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. [X.]ie Auffassung der Senatsmehrheit beseitigt die - auch von ihr erkannten - [X.]efizite weder beim [X.] noch bei der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
1. Ich folge der Mehrheitsmeinung hinsichtlich der [X.]eststellungen, dass im vorliegenden [X.]all praktische Konkordanz zwischen [X.] und effektivem Rechtsschutz herzustellen ist, und die angegriffenen Entscheidungen das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht hinreichend berücksichtigen. [X.]as [X.] stellt in den Vordergrund seiner Erwägungen, dass der Ausschluss der Verwertbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen zu einer dem Rechtsuchenden nachteiligen Entscheidung führen werde. [X.]ass dieser Ansatz nur in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 [X.] erlaubt, zeigt die vom [X.] verwendete [X.]ormel, der [X.] könne nur Vorrang beanspruchen, wenn nachhaltige oder existenzbedrohende Nachteile zu besorgen seien. Auf diese Weise wird sich im Regelfall die Effektivität des Rechtsschutzes durchsetzen, ohne dass berechtigte Belange des [X.]es, die nicht erst ab der Schwelle der "Nachhaltigkeit" Geltung beanspruchen, Berücksichtigung finden können.
2. [X.]ie Mehrheitsmeinung geht allerdings nicht konsequent den Ursachen für das Abwägungsdefizit in den angegriffenen Entscheidungen nach. Vielmehr bleibt die [X.]rage offen, ob es auf der Grundlage des geltenden Rechts überhaupt möglich ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. So richtig es ist, dass der Gesetzgeber die Herstellung praktischer Konkordanz den [X.]achgerichten überlassen darf, so richtig ist es auch, dass er hierfür den gesetzesgebundenen Gerichten (Art. 20 Abs. 3 [X.]) nicht den Weg verstellen darf. Es ist daher notwendig, die strukturelle Unzulänglichkeit der Regelung in § 99 Abs. 2 VwGO in den Blick zu nehmen. Eine hieran ausgerichtete Prüfung der Norm führt zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts die von der Verfassung gebotene Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter - effektiver Rechtsschutz einerseits und Geheimhaltungsinteresse andererseits - ausgeschlossen ist. Kann hiernach ein [X.]achsenat auf der Grundlage des § 99 Abs. 2 VwGO in keinem [X.]all eines multipolaren Rechtsverhältnisses zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis gelangen, so muss die - von der Beschwerdeführerin mittelbar angegriffene - Norm insoweit für verfassungswidrig erklärt werden (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerf[X.]); bereits anhängige Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sind bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
a) [X.]as [X.] geht, was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. unten 5.
a), davon aus, dass nach dieser Vorschrift ein "in
[X.] in der Hauptsache nicht möglich ist.
Geregelt ist hiernach in § 99 Abs. 2 VwGO ein bloßes
Zwischenverfahren, dessen Gegenstand allein die Überprüfung
der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde ist,
die Akten oder Urkunden aus Gründen
überwiegenden [X.]es nicht herauszugeben oder
Auskünfte nicht zu erteilen. [X.]iese Konzeption des "in
[X.]s hat bei [X.]eststellung der Rechtmäßigkeit
der Verweigerung der Aktenvorlage zur [X.]olge, dass der Inhalt
der betreffenden Unterlagen im Hauptsacheverfahren nicht
verwertet werden darf. [X.]emnach muss in [X.], bei
denen der Inhalt der geheim gehaltenen Akten für eine
entscheidungserhebliche Vorfrage von Relevanz ist, letztlich
nach [X.] entschieden werden, obgleich
Beweismittel und weiterer Tatsachenstoff vorhanden sind.
b) [X.]iese im Gesetz angelegte Alternativität zwischen dem Ausschluss von Tatsachenstoff bei [X.]und dessen Berücksichtigung nur bei fehlendem Geheimhaltungsbedarf hindert zumindest in multipolaren Konstellationen und außerhalb reiner Auskunftsprozesse (vgl. dazu [X.], [X.], S. 537 f.) die notwendige (vgl. etwa [X.] 89, 214 <232>) Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden [X.]. Eine Entscheidung ergeht immer nur entweder zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes oder zu Lasten des [X.]. [X.]iese verfehlte Alternativität ermöglicht es den [X.]achgerichten nicht, im Rahmen ihrer Rechtsanwendung sowohl den Rechtsschutzansprüchen als auch den Geheimhaltungsbelangen Wirksamkeit zu verleihen. Es ist daher geradezu zwangsläufig, dass die [X.]achgerichte - wie das [X.] in den angegriffenen Entscheidungen - die Beschneidung ihrer Prüfungskompetenz in tatsächlicher Hinsicht durch zu strenge Anforderungen an das Geheimhaltungsinteresse zu vermeiden suchen.
3. [X.]ie Hinweise der Mehrheitsmeinung ermöglichen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung keine Zuordnung, die beiden betroffenen Rechtsgütern Wirksamkeit verleiht. Es wird zwar die Gewichtung zugunsten des [X.]es verschoben, dies geschieht allerdings ohne jede Einschränkung auf Kosten des effektiven Rechtsschutzes: Wird künftig die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage eher bejaht werden, so wird im selben Umfang die Zahl der [X.]steigen, in denen - mangels Aktenkenntnis - eine vollständige Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist und daher auf der Grundlage der materiellen Beweislast eine Entscheidung ergehen muss.
a) [X.]ies wird regelmäßig den Rechtsschutz der Bürger beeinträchtigen, die gegenüber einer Behörde einen Leistungsanspruch geltend machen oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes erstreben. Sie tragen die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen und können mit ihren Klagen keinen Erfolg haben, wenn sich der erforderliche Nachweis nur aus den geheim gehaltenen Akten oder Unterlagen ergeben kann.
b) In der multipolaren Konstellation des vorliegenden [X.]alles scheint durch die Rechtsprechung der [X.]achgerichte noch nicht abschließend geklärt, welche Partei die Beweislast trifft.
aa) Wäre dies die Klägerin, die im Wege der [X.]rittanfechtungsklage eine Überprüfung der Entgeltfestsetzung erstrebt, so müsste sie mit ihrem Begehren scheitern. Wird berücksichtigt, dass die Bedeutung der [X.] im Interesse der Herstellung und Erhaltung von Wettbewerb künftig noch steigen wird und über den Telekommunikationsbereich hinaus auch andere Netzwirtschaftbereiche - wie das Energiewirtschafts- und Eisenbahnrecht (vgl. § 23 a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - [X.] <[X.] 2005> vom 7. Juli 2005 <[X.] 1970>; § 14 e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes <AEG> in der [X.]assung vom 3. August 2005 <[X.] 2270>) - erfasst, so wären auch Rückschritte bei dem Gemeinwohlziel der Verhinderung [X.] Wirtschaftsstrukturen zu befürchten. Nur in den von der Regulierungsbehörde (oder jetzt der [X.]netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und den Landesregulierungsbehörden) geführten Akten des Entgeltgenehmigungsverfahrens finden sich typischerweise die Informationen, die für eine Überprüfung des genehmigten Entgelts am vorrangigen Maßstab effizienter Leistungsbereitstellung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.[X.].; § 21 Abs. 2 [X.] 2005) maßgebend sind.
bb) Wird die Beweislast dagegen der Behörde zugewiesen, so muss der Beteiligte, der den Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse für sich beanspruchen will, hier also die Beschwerdeführerin, [X.]efizite bei der Justizgewährung hinnehmen. Hier kollidieren ebenfalls - nun allerdings in der Person ein- und desselben Grundrechtsträgers - effektiver Rechtsschutz und Geheimhaltungsinteresse; denn eine gerichtliche Entscheidung, die auf der Grundlage aller entscheidungserheblicher Tatsachen ergeht, erreicht die Beschwerdeführerin nur um den Preis der [X.] ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Wiederum wird ein Problem praktischer Konkordanz nicht gelöst, vielmehr ist eine Entscheidung stets zu Gunsten der einen und gleichzeitig zu Lasten der anderen Rechtsposition zu treffen.
4. [X.]er Senat hätte daher den vorliegenden [X.]all nutzen müssen, um seine Rechtsprechung zum "in [X.] (vgl. [X.] 101, 106) insbesondere mit Blick auf multipolare Konstellationen fortzuentwickeln.
a) Ziel muss es sein, eine wirkungsoptimierte Zuordnung von Justizgewährung und [X.] zu erreichen.
aa) Insoweit ist der Ansatz, die Verweigerung der Aktenvorlage nicht - wie mit der bis 31. [X.]ezember 2001 geltenden [X.]assung des § 99 VwGO - der nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde zu überlassen, sondern in vollem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, ein erster Schritt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Verweigerung der Vorlage - oder besser: der Offenlegung - der Akten nur auf solche [X.]älle beschränkt bleibt, in denen dies tatsächlich aus Gründen des [X.]es erforderlich ist. [X.]ie hieran - bei [X.]Rechtmäßigkeit der Weigerung - anschließende Konsequenz der Nichtberücksichtigung des Akteninhalts als [X.] führt jedoch zur völligen Verdrängung des effektiven Rechtsschutzes als kollidierender [X.]. [X.]ür diese - bereits eingangs geschilderte - Alternativität besteht keine Notwendigkeit; sie wird daher dem [X.]gebot zur Herstellung praktischer Konkordanz nicht gerecht.
bb) [X.]ie Alternativität kann erst dann
aufgelöst und eine wirkungsoptimierte Zuordnung geschaffen
werden, wenn das "in [X.] nicht auf den
Zwischenstreit über die Aktenvorlage beschränkt bleibt,
sondern auf den Rechtsstreit in der Hauptsache selbst
erstreckt wird. Bei § 138 [X.] n.[X.]., der inzwischen für
das Telekommunikationsrecht eine gegenüber § 99 VwGO
speziellere Regelung trifft, kann dies durch Verzicht auf das
in Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebene Einverständnis der
Beteiligten geschehen. Wird bei einer solchen
Verfahrensgestaltung nach Verweigerung der Offenlegung der
Akten in einer
ersten Stufe gerichtlich festgestellt, dass diese Maßnahme
aus Gründen des [X.]es erforderlich ist, so
scheiden die vom Gericht aus den Akten entnommenen und im
weiteren Prozessverlauf noch zu entnehmenden Erkenntnisse
gleichwohl nicht als Entscheidungsgrundlage aus. Sie werden
vielmehr [X.], so dass das Gericht seine Entscheidung
in der Hauptsache nach einer umfassenden Prüfung des
Sachverhalts treffen kann. [X.] müssen die
Beteiligten demnach nicht hinnehmen.
cc) Zur Wahrung des [X.]es ist allerdings auch dieser Teil des Hauptsacheverfahrens - soweit er die geheim zu haltenden Unterlagen zum Gegenstand hat - "in camera" zu führen. Ein Akteneinsichtsrecht (§ 100 VwGO) ist - wie derzeit bereits für das Zwischenverfahren (§ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO, § 138 Abs. 3 Satz 2 [X.] n.[X.].) - auszuschließen. [X.]arüber hinaus dürfen entsprechend § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO, § 138 Abs. 3 Satz 3 [X.] n.[X.]. die geheim gehaltenen Vorgänge auch aus den Urteilsgründen nicht zu erkennen sein.
b) Bei dieser Lösung sind mithin aus Gründen des [X.]es Einschränkungen des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.]) nicht zu vermeiden. [X.]ies begegnet indes keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. [X.]as [X.] hat bereits in seiner ersten Entscheidung zu § 99 VwGO darauf hingewiesen, dass effektiver Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Gegensatz zueinander gerückt werden dürfen, und das Gehörsrecht eingeschränkt werden kann, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 101, 106 <129>). Es hat ferner klargestellt, dass eine solche Einschränkung des rechtlichen Gehörs möglich ist, wenn der begrenzte Verzicht auf Gehörsgewährung zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes des betroffenen Rechtsuchenden führt (vgl. [X.] 101, 106 <130>). [X.]er verbesserte Rechtsschutz durch ein "in [X.] in der Hauptsache ist aber offensichtlich, wenn ihm das [X.] gegebene Rechtsschutzdefizit infolge der Nichtberücksichtigung des geheim gehaltenen Akteninhalts gegenüber gestellt wird. Es erinnert an das Bild des Kindes, das mit dem Bade ausgeschüttet wird, wenn mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 [X.] Bedenken gegen ein "in [X.] in der Hauptsache vorgebracht werden (so etwa Ohlenburg, NVwZ 2005, S. 15 <19>): [X.]as Problem der Gehörsgewährung wird kurzerhand durch den völligen Ausschluss des [X.]s ausgeräumt, zu dem sich der Betroffene hätte äußern können.
Auch dem nicht beweisbelasteten Beteiligten
entstehen durch das "in [X.] in der Hauptsache
keine Nachteile, die als verfassungswidrige Einschränkung des
ihm geschuldeten Rechtsschutzes gewertet werden könnten.
Effektiver Rechtsschutz bedeutet die umfassende Prüfung des
Rechtsschutzbegehrens nicht nur in rechtlicher, sondern auch
in tatsächlicher Hinsicht (vgl. [X.] 101, 106
<123>). Gegenüber einer Beweislastentscheidung ist
mithin die vollständige Sachverhaltsaufklärung vorrangig.
Solange sie den Umständen nach möglich ist, ist die Chance
einer Partei, im [X.]all einer Beweislastentscheidung im Prozess
zu obsiegen, nicht Teil der
Justizgewährung.
c) Selbst wenn es sich nicht ausschließen lässt, dass Urteilsgründe, die mit Rücksicht auf die erforderliche Geheimhaltung hinsichtlich zentraler [X.]eststellungen einer detaillierten Begründung entbehren, eine Verteidigung der Rechte des Unterlegenen im Rechtsmittelverfahren erschweren (zur Bedeutung der Begründung in dieser Hinsicht vgl. [X.] 50, 287 <289 f.>), führt auch dies nicht zu einem entscheidenden Argument gegen ein "in [X.] in der Hauptsache. [X.]enn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. [X.] 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). [X.]ie [X.]achgerichte werden daher bei Anwendung und Auslegung der Zulassungsgründe zu beachten haben, dass sie wegen der erschwerten Überprüfungsmöglichkeiten des Rechtsmittelklägers die Anforderungen namentlich hinsichtlich der [X.]arlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder hinsichtlich einer besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht überspannen (vgl. Beutling, [X.]VBl 2001, S. 1252 <1257>).
Im Übrigen stellt sich das Problem erschwerter
Rechtsmittelverfahren auch bereits nach derzeit geltendem
Recht. Soweit - wie im Regelfall (§ 99 Abs. 2 Satz 1 und
2 VwGO) - das Oberverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit
der verweigerten Aktenvorlage zu befinden hat, ist es nach
§ 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO gehalten, in der Begründung
seiner Entscheidung jeden Hinweis auf Art und Inhalt der
geheim gehaltenen Akten zu unterlassen. [X.]er Beteiligte, der
die Aktenvorlage erstrebt, sieht sich demnach ebenfalls mit
der Schwierigkeit konfrontiert, einen für ihn nachteiligen
Beschluss trotz dieser eingeschränkten Begründung im Hinblick
auf die Einlegung der Beschwerde (§ 99 Abs. 2 Satz 12
VwGO) auf seine Richtigkeit
überprüfen zu müssen. [X.]iese Erschwernis bleibt keineswegs auf
das Zwischenverfahren begrenzt und ist daher nicht etwa von
geringem Gewicht. [X.]er Ausgang des [X.] ist
vielmehr für den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache
von maßgebender Bedeutung, weil er darüber bestimmt, ob die
Entscheidung auf der Grundlage des gesamten relevanten
Tatsachenstoffs oder lediglich nach [X.]
ergeht.
5. [X.]ie Meinung der Senatsmehrheit hat zudem zur Konsequenz, dass den [X.]achgerichten die Bewältigung eines umfangreichen Abwägungsprogramms aufzuerlegen ist. Verschärft wird die damit geschaffene Arbeitsbelastung der [X.]achgerichte noch dadurch, dass zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses ein erweiterter Begründungszwang geschaffen wird. All dies trägt jedoch nicht zu einer der Verfassung entsprechenden Konfliktlösung bei.
a) Sowohl das Abwägungsprogramm als auch die Begründungspflicht sind unnötig. Beide können nicht dazu führen, das erstrebte und verfassungsrechtlich gebotene Ziel zu erreichen, weil die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen effektivem Rechtsschutz und Geheimhaltungsinteresse so lange ausgeschlossen bleibt, als das "in [X.] in der Hauptsache nicht eröffnet ist. Angesichts des Gesetzeswortlauts und des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers kann jedoch dem geltenden § 99 Abs. 2 VwGO eine solche Verfahrensgestaltung selbst durch verfassungskonforme Auslegung nicht entnommen werden (vgl. [X.] 101, 312 <329>).
b) Allerdings wird auch das "in [X.] in der Hauptsache eine Abwägung der betroffenen [X.] erfordern. [X.]er Entscheidung, den Rechtsstreit hinsichtlich einzelner entscheidungserheblicher Punkte "in camera" fortzuführen, muss daher eine entsprechende Prüfung des [X.]achgerichts vorausgehen. Ihr liegt jedoch im Gegensatz zur geltenden Rechtslage kein Konflikt zwischen [X.] und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugrunde, vielmehr stehen sich das Geheimhaltungsinteresse und der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber (vgl. oben 4. b). [X.]ies stellt an das Abwägungsprogramm weniger strenge Anforderungen als die Auffassung der Senatsmehrheit; denn der Gesetzgeber ist angesichts seiner Ausgestaltungsbefugnis für das rechtliche Gehör nicht gehindert, Äußerungsmöglichkeiten einzuschränken, wenn dies durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 81, 123 <129>; 101, 106 <129>). Lässt der Gesetzgeber daher ein "in [X.] in der Hauptsache zu, so reicht es aus, wenn er dessen Anordnung im Einzelfall davon abhängig macht, dass der Ausschluss des rechtlichen Gehörs mit Blick auf das im konkreten [X.]all gegebene Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten verhältnismäßig ist. [X.]emnach wird zunächst zu prüfen sein, ob die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt ist, ob den Akten entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel zu entnehmen sind und keine anderen geeigneten und zulässigen Möglichkeiten der Sachaufklärung - wie gegebenenfalls das [X.] - bestehen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Sind diese Voraussetzungen gegeben, so schließt sich die Prüfung an, ob angesichts des [X.] das Zurücktreten des Anspruchs auf rechtliches Gehör angemessen erscheint.
6. [X.]ie Bedeutung des "in [X.]s für einen wirkungsoptimierten Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz und [X.] bleibt nicht auf den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 VwGO beschränkt. So hätte eine entsprechende Senatsentscheidung dem Gesetzgeber auch Anlass für eine Überprüfung der Regelung des § 26 Abs. 2 BVerf[X.] geben können. Insbesondere aber erlangt die Möglichkeit eines "in [X.]s in der Hauptsache Bedeutung für die Regelung der Akteneinsicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren (§ 72 Abs. 2 und Abs. 3 [X.], § 84 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] 2005) sowie für die behördliche [X.] und Auskunftspflicht nach § 138 [X.] n.[X.]. Eine Entscheidung des Senats zu § 99 Abs. 2 VwGO hätte daher auch zu einer verbesserten Justizgewährung und gleichzeitig verbessertem [X.] im Kartell- und Telekommunikationsrecht führen können. [X.]ie Auffassung der Senatsmehrheit verschiebt stattdessen die Gewichtung zugunsten des [X.], was - je nach Verteilung der Beweislast - namentlich für die Verbraucher spürbare Nachteile bei der Effizienz der [X.]regulierung im Bereich der Telekommunikations- und Energiewirtschaft oder aber wirtschaftlichen Schaden für das der Regulierung unterworfene Unternehmen, das seine Preisgestaltung nicht angemessen verteidigen kann, befürchten lässt.
Gaier |
Meta
14.03.2006
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 (REWIS RS 2006, 4537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4537 BVerfGE 115, 205-250 REWIS RS 2006, 4537 BVerfGE 115, 250-259 REWIS RS 2006, 4537
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 409/90 (Bundesverfassungsgericht)
Voraussetzungen für die Verpflichtung einer Mutter gegenüber ihrem volljährigen nichtehelichen Kind zur Auskunft über die …
1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit bei der Bildberichterstattung über das Privatleben Prominenter …
1 BvR 1474/92 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über …
1 BvR 1689/88 (Bundesverfassungsgericht)
Beleidigung von Strafvollzugsbeamten durch einen Brief an den in Strafhaft sitzenden Bruder
1 BvR 2172/96 (Bundesverfassungsgericht)
Verpflichtung privater Rundfunkveranstalter zur Herausgabe von Sendezeitmitschnitten an die Landesmedienanstalt