Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des von einem marktbeherrschenden Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz erhobenen Entgelts durch Art. 12 Abs. 1 GG
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