Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 58/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B2STR58.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26.
April
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs.
1
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Oktober 2015 dahin abgeändert, dass vor der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verur-teilt, wovon es sechs Monate als vollstreckt erklärt hat. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass davor zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen wer-den.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer 1
2
-
3
-
des [X.] (§
349 Abs.
4 StPO). Das [X.] hat übersehen, dass der als vollstreckt geltende Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei der Bestimmung des teilweisen [X.] der Strafe nach §
67 Abs.
2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil dieser im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet wird. Ange-sichts der vom [X.] bestimmten voraussichtlich erforderlichen [X.] von zwei Jahren, wären bei richtiger Berechnung zwei Jahre und drei Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den [X.] entsprechend §
354 Abs.
1 StPO selbst abän-dern ([X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014 -
1 [X.], [X.], 517).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

3
4

Meta

2 StR 58/16

26.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 2 StR 58/16 (REWIS RS 2016, 12383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 162/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.