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Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Pflicht von Arbeitgebern zur Annahme eines Angebots auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung (§ 1a Abs 1 BetrAVG) - keine Verletzung des Arbeitgebers in Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG
Gegen die Verpflichtung zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus [ref=44916213-ce35-4d4f-affa-6256c38fef85]§ 1a Abs. 1 [X.][/ref] bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der erstrebten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Altersversorgung zur Absicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. [X.] 103, 293 <307>); die mit § 1a Abs.1 [X.] einhergehenden Belastungen für Arbeitgeber im Fall der vorliegend zu beurteilenden Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung sind überschaubar, die Regelung insofern angemessen.
Insofern verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet werden, dass für Arbeitgeber nicht nur eine Pflicht normiert ist, Angebote auf Entgeltumwandlung und Direktversicherung anzunehmen, sondern daneben auch eine Haftungsverpflichtung aus [ref=b9027e82-0bad-451c-857c-92b62c003f19]§ 1 Abs. 1 Satz 3 [X.][/ref] besteht, war dies hier verfassungsrechtlich nicht zu überprüfen. Die Haftungsverpflichtung war kein Gegenstand des im Ausgangsverfahren eingeklagten Anspruchs. Die Pflicht zur Annahme eines Angebots von Beschäftigten auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung und die Verpflichtung zur Durchführung der Entgeltumwandlung durch den Abschluss einer Direktversicherung aus § 1a Abs. 1 [X.] war daher unabhängig von der Haftungsverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu beurteilen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
07.05.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 12. August 2008, Az: 1 (8) Sa 40/08, Urteil
Art 12 Abs 1 GG, § 1a Abs 1 BetrAVG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.05.2012, Az. 1 BvR 2653/08 (REWIS RS 2012, 6730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6730
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