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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. Juni 2000in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der [X.] bei dem [X.] vom [X.] 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat mit einer auf die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO gestütztenVerfahrensrüge Erfolg.Die Rüge ist zulässig, weil [X.] wie die Revision vollständig mitgeteilthat [X.] die große Strafkammer die Hauptverhandlung nicht nach § [X.]. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen hat (§ [X.]. 1 lit c StPO).Die Rüge ist auch begründet. Die Revision beanstandet zu Recht, daßdas [X.] in der Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern (und zweiSchöffen) entschieden hat, obwohl es einen entsprechenden Beschluß nach§ 76 Abs. 2 [X.] nicht gefaßt hatte. Ein solcher Beschluß war nicht etwadeshalb entbehrlich, weil das Hauptverfahren zunächst vor dem [X.] 3 -richt eröffnet worden war, das die Sache gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 StPOan das [X.] verwiesen hatte. Zwar sieht § 76 Abs. 2 [X.] nach [X.] Wortlaut die Möglichkeit für die große Strafkammer, über ihre [X.] zu beschließen, (nur) —bei der Eröffnung des [X.]. Nach Sinn und Zweck dieser durch das Gesetz zur Entlastung [X.] vom 11. Januar 1993 ([X.]) eingeführten Regelung(vgl. [X.]. 12/1217 S. 19, 46 f.) kann aber nichts anderes gelten, wenn dieZuständigkeit des [X.]s durch eine Verweisung der Sache nach§§ 225a, 270 StPO begründet wird (BGHSt 44, 361, 362; Klein-knecht/Meyer -Goßner, [X.] Aufl. § 76 [X.] Rdn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 76 [X.] Rdn. 5).Da es hier an einer Beschlußfassung der großen Strafkammer gänz-lich fehlt, kann offenbleiben, ob unter Geltung des Rechtspflegeentlastungs-gesetzes die regelmäßige Besetzung der großen Strafkammer die mit zweiRichtern (BGHSt 44, 361, 362) oder die mit drei Richtern (BGHSt 44, 328,331) ist, und ob anhand des [X.] einem Eröff-nungsbeschluß (oder einem Übernahmebeschluß gemäß § 225aAbs. 3 StPO), der sich zur Besetzung nicht ausdrücklich verhält, konkludent- 4 -eine Entscheidung für die eine oder andere Besetzung entnommen [X.] (vgl. dazu auch BGHR [X.] § 76 Abs. 2 [X.] [X.][X.][X.]
Meta
07.06.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 5 StR 193/00 (REWIS RS 2000, 2012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2012
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