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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 73/08 vom 18. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.], die Rich-terin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision besteht jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils er-gangenen [X.]srechtsprechung nicht mehr. Der [X.] hat die Wirksamkeit einer Renovierungs- oder [X.] bereits mehrfach bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame [X.] enthielt ([X.]surteile vom 18. Oktober 2006 - [X.] ZR 52/06, [X.], 3778, vom 26. September 2007 - [X.] ZR 143/06, NJW 2007, 3632 und vom 5. März 2008 - [X.] ZR 95/07, [X.], 1438). Im [X.]surteil vom 18. Juni 2008 schließ-lich ([X.] ZR 224/07, [X.], 472) hat der [X.] ausdrücklich ausgespro-chen, dass eine unwirksame [X.] nicht zur Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen führt (aaO, [X.]. 14). Daran hält der [X.] fest; einer nochmaligen Entscheidung zu dieser Frage bedarf es nicht. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsge-richt die [X.] in Übereinstimmung mit der [X.]srechtsprechung für wirksam gehalten hat. Die [X.] ist auch nicht, wie die Revision meint, deshalb unwirksam, weil die Mietwohnung bei Mietbeginn unrenoviert 2 - 3 - war. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass [X.]n, mit - wie hier - flexiblen Renovierungsfristen auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam sind ([X.]surteile vom 28. April 2004 - [X.] ZR 230/03, [X.], 2087, vom 26. Mai 2004 - [X.] ZR 77/03, [X.], 3042, vom 20. Oktober 2004 - [X.] ZR 378/03, [X.], 50, und vom 9. März 2005 - [X.] ZR 17/04, NJW 2005, 1426). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt [X.] andere Beurteilung. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.]
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2007 - 41 C 145/07 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 S 224/07 -
Meta
18.11.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VIII ZR 73/08 (REWIS RS 2008, 782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 782
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